Alle Überstunden mit dem Gehalt abgegolten
Fundstelle: § 4 Abs. 3 · § 307 BGB
„Mit dem monatlichen Bruttogehalt sind sämtliche Über- und Mehrarbeitsstunden abgegolten.“
Die Klausel nennt keine Obergrenze, aus dem Vertrag lässt sich also nicht ablesen, wie viel Mehrarbeit mit dem Gehalt vergütet sein soll. Pauschale Abgeltungsklauseln dieser Art hat das Bundesarbeitsgericht wiederholt am Transparenzgebot gemessen; Regelungen dazu finden sich in § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Hier besteht erhöhter Prüfbedarf.
Prüfhinweis: Klärung mit der Gegenseite, wie viele Überstunden im Monat mit dem Gehalt abgegolten sein sollen.