3 auffällige Klauseln: unwirksame Überstunden-Abgeltung, zu weite Verschwiegenheit und eine Rückzahlungsklausel ohne Staffelung.
„Mit dem Bruttogehalt sind sämtliche Über- und Mehrarbeitsstunden abgegolten.“
Pauschale Abgeltung aller Überstunden ist intransparent und nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB in der Regel unwirksam. Mehrarbeit wäre nachträglich zu vergüten.
Kurzfazit: Vor Unterschrift nachverhandeln, vor allem Überstunden und Fortbildungskosten. Der Rest ist marktüblich.
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