3 auffällige Klauseln: pauschale Überstunden-Abgeltung, weit gefasste Verschwiegenheit und eine Rückzahlungsklausel ohne Staffelung.
„Mit dem Bruttogehalt sind sämtliche Über- und Mehrarbeitsstunden abgegolten.“
Pauschale Abgeltung aller Überstunden ohne Obergrenze. Solche Klauseln sind häufig Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen, Regelungen dazu finden sich in § 307 Abs. 1 S. 2 BGB (Transparenzgebot).
Kurzfazit: Erhöhter Prüfbedarf bei Überstunden und Fortbildungskosten, vor der Unterschrift klären. Der Rest ist marktüblich.
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