§ 705 BGB: Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
„Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter einander, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks zu fördern und die vereinbarten Beiträge zu leisten. Seit der Reform 2024 unterscheidet das Gesetz zwischen der rechtsfähigen Außengesellschaft, die am Rechtsverkehr teilnimmt, und der nicht rechtsfähigen Innengesellschaft.“
Kurz erklärt
Nach § 705 BGB verpflichten sich die Gesellschafter durch den Gesellschaftsvertrag, einen gemeinsamen Zweck zu fördern. Eine GbR entsteht damit auch ohne Schriftform, sobald zwei Personen gemeinsam wirtschaftlich handeln.
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| Punkt | Regelung |
|---|---|
| Gründung | formfrei, ab 2 Gesellschaftern, auch konkludent |
| Haftung | persönlich, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch |
| Gesellschaftsregister | freiwillig, Pflicht vor Eintragung im Grundbuch oder Handelsregister |
| Rechtsfähigkeit | ja, wenn die GbR am Rechtsverkehr teilnimmt |
| Stimmrecht (gesetzlicher Regelfall) | nach Beteiligungsverhältnis |
| Gewinnverteilung (gesetzlicher Regelfall) | nach Beteiligungsverhältnis |
| Mindestkapital | keines |
Was § 705 BGB bedeutet
Die GbR ist die Grundform aller Personengesellschaften und entsteht oft unbeabsichtigt: Zwei Freelancer treten gemeinsam gegenüber einem Kunden auf, eine Wohngemeinschaft mietet zusammen, mehrere Erben verwalten gemeinsam eine Immobilie. Für die Entstehung genügt eine formlose, sogar stillschweigende Einigung über den gemeinsamen Zweck. Seit dem Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz zum 1. Januar 2024 kann sich die Außen-GbR in das Gesellschaftsregister eintragen lassen und heißt dann eGbR. Für Grundstücksgeschäfte und Anteile an anderen Gesellschaften ist die Eintragung faktisch Pflicht. Ohne abweichenden Vertrag gilt das gesetzliche Leitbild: Einstimmigkeit bei Beschlüssen, Beteiligung nach Köpfen und gemeinsame Geschäftsführung. Das passt selten zur Realität, weshalb ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag der wichtigste Prüfpunkt ist.
Was das für deinen Vertrag bedeutet
- Gesellschafter haften persönlich, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch für Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
- Ohne Vertrag gilt gesetzliche Einstimmigkeit und Beteiligung nach Köpfen, unabhängig von tatsächlicher Einlage oder Arbeitsleistung.
- Regeln Sie Kündigung, Abfindung, Wettbewerbsverbot und den Umgang mit gemeinsam geschaffenen Rechten schriftlich.
- Für Immobilien im Gesellschaftsvermögen ist seit 2024 die Eintragung als eGbR erforderlich.
Und in Österreich?
In Österreich entspricht die Gesellschaft bürgerlichen Rechts den §§ 1175 ff. ABGB. Sie ist nicht rechtsfähig; Rechte und Pflichten treffen die Gesellschafter unmittelbar, die ebenfalls persönlich haften.
Häufige Fragen
Wann entsteht eine GbR?
Sobald sich mindestens zwei Personen zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks verbinden. Ein schriftlicher Vertrag ist nicht nötig, die Gesellschaft kann auch stillschweigend entstehen.
Wie haften GbR-Gesellschafter?
Persönlich, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch mit dem Privatvermögen. Jeder kann für die gesamte Schuld in Anspruch genommen werden.
Muss eine GbR ins Gesellschaftsregister?
Nicht generell. Die Eintragung als eGbR ist aber Voraussetzung, um Grundstücke, GmbH-Anteile oder Namensrechte zu erwerben.
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Quellen & Rechtsgrundlagen
- AT§ 1175 ABGB – Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich
- DE§ 705 BGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
Stand der zitierten Fassungen: jeweils aktuelle konsolidierte Version der amtlichen Fundstelle. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
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DI (FH) Shahab Daban, MSc
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