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Arbeitsrecht

Arbeitsvertrag prüfen: Checkliste und Online-Analyse

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Einen Arbeitsvertrag prüfen heißt: acht Stellen durchgehen, an denen es in der Praxis klemmt — Probezeit, Kündigungsfrist, Wettbewerbsverbot, Überstunden, Gehaltsanpassung, Verfallfristen, Versetzung und Fortbildungsrückzahlung. Die Checkliste unten führt dich durch jede davon. Wenn du es lieber online erledigst, lädst du den Vertrag hoch und bekommst dieselben Punkte in 30 Sekunden geprüft — die ersten 3 Fundstellen gratis, mit Risiko-Ampel und Prüfhinweisen für Deutschland und Österreich.

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Steht in deinem Vertrag ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot? Konkurrenzklausel prüfen zeigt, welche Regeln zur Karenzentschädigung gelten.

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Worauf du achten solltest

Kündigungsfristen

DE: Grundfristen nach § 622 BGB verlängern sich mit der Betriebszugehörigkeit; für den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für den Arbeitgeber (§ 622 Abs. 6 BGB). AT: § 20 AngG kennt gestaffelte Fristen von 6 Wochen bis 5 Monaten. Die KI markiert Fristenregelungen, die vom gesetzlichen Leitbild abweichen, und nennt die Vorschrift dazu.

Probezeit-Regelungen

DE: max. 6 Monate (§ 622 Abs. 3 BGB) mit 2 Wochen Frist. AT: max. 1 Monat (§ 19 AngG), täglich lösbar. Die KI markiert Probezeiten über der gesetzlichen Höchstdauer und nennt die Vorschrift dazu.

Wettbewerbsverbot / Konkurrenzklausel

Nachvertragliche Wettbewerbsverbote sind nur mit Karenzentschädigung (DE: mind. 50 % des zuletzt bezogenen Entgelts, § 74 HGB) bzw. mit strenger Verhältnismäßigkeit (AT: § 36 AngG) wirksam. Die KI prüft Dauer, räumliche Reichweite, Branche und Entschädigung.

Überstunden- & Mehrarbeitsklauseln

All-in-Verträge (AT) und pauschale Überstundenklauseln (DE) sind oft intransparent. Ohne konkrete Deckelung und Deckungsprüfung verstoßen sie gegen § 307 BGB bzw. das AZG. Die KI markiert fehlende Obergrenzen und Pauschalabgeltungen mit Prüfbedarf.

Gehaltsanpassungsklauseln

Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalte bei Boni, Zulagen oder Sonderzahlungen sind streng formgebunden. Zu weite Klauseln (etwa jederzeitiger Widerruf ohne Sachgrund) sind nach BAG-Rechtsprechung unwirksam. Die KI markiert unklare Formulierungen und einseitige Änderungsvorbehalte.

Versetzungs- und Direktionsklauseln

Sehr weite Versetzungsklauseln (bundesweit, europaweit, konzernweit) können unzumutbar sein und werden im Streitfall einschränkend ausgelegt. Die KI weist auf zu unbestimmte Formulierungen hin.

Ausschluss- & Verfallfristen

Zweistufige Ausschlussklauseln lassen Ansprüche schon nach drei Monaten verfallen. Fristen unter drei Monaten sind unwirksam; seit 2016 muss die Klausel Textform genügen und den gesetzlichen Mindestlohn sowie Haftungsansprüche wegen Vorsatz ausdrücklich ausnehmen. Sonst fällt sie insgesamt weg.

Rückzahlung von Fortbildungskosten

Bindungsklauseln nach Weiterbildungen müssen nach BAG-Rechtsprechung gestaffelt sein (Faustregel: 1 Monat Bindung je Monat Fortbildung, max. 3 Jahre) und dürfen nicht greifen, wenn du aus Gründen kündigst, die der Arbeitgeber zu vertreten hat.

Befristung & Schriftform

Eine Befristung ohne Sachgrund ist in DE auf 2 Jahre begrenzt (§ 14 Abs. 2 TzBfG) und muss vor Arbeitsantritt schriftlich vereinbart sein. Fehlt die Unterschrift oder wird nachträglich befristet, entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.

Checkliste: Arbeitsvertrag vor der Unterschrift prüfen

Acht Punkte, an denen Arbeitsverträge in der Praxis am häufigsten scheitern.

  1. 1

    Kündigungsfrist beidseitig gleich lang?

    In Deutschland darf die Frist für den Arbeitnehmer nie länger sein als für den Arbeitgeber (§ 622 Abs. 6 BGB) — sonst ist die Verlängerung unwirksam. In Österreich staffelt § 20 AngG von sechs Wochen bis fünf Monate.

  2. 2

    Probezeit höchstens sechs Monate?

    Eine längere Probezeit mit Zwei-Wochen-Frist ist unzulässig; nach sechs Monaten greift der Kündigungsschutz. Bei befristeten Verträgen muss die Probezeit zur Vertragsdauer passen.

  3. 3

    Wettbewerbsverbot mit Karenzentschädigung?

    Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ohne Entschädigung von mindestens der Hälfte der letzten Bezüge ist in Deutschland nichtig (§ 74 Abs. 2 HGB). Ohne diese Zusage bindet es dich nicht.

  4. 4

    Überstunden begrenzt und bezifferbar?

    Die Formel „alle Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten“ verstößt gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 BGB) und fällt ersatzlos. Zulässig ist nur eine bezifferte Obergrenze, etwa zehn Stunden im Monat. In Österreich muss eine All-in-Vereinbarung den Grundlohn gesondert ausweisen.

  5. 5

    Verfallfristen mindestens drei Monate?

    Fristen unter drei Monaten sind unwirksam (§ 307 BGB), ebenso Klauseln, die auch den Mindestlohn verfallen lassen. Seit Oktober 2016 darf nur Textform verlangt werden — wer Schriftform fordert, macht die ganze Klausel angreifbar.

  6. 6

    Versetzungsklausel örtlich eingegrenzt?

    Ein bundesweiter Einsatz nach Bedarf ohne Zumutbarkeitsgrenze benachteiligt unangemessen (§ 307 BGB). Steht im Vertrag ein konkreter Einsatzort, braucht jede Versetzung darüber hinaus deine Zustimmung — sonst genügt eine Weisung.

  7. 7

    Fortbildungsrückzahlung gestaffelt?

    Rückzahlungsklauseln müssen sich mit jedem Monat Betriebszugehörigkeit anteilig verringern und dürfen nicht greifen, wenn du aus Gründen gehst, die der Arbeitgeber zu vertreten hat.

  8. 8

    Befristung schriftlich vor Arbeitsbeginn?

    Eine Befristung ohne eigenhändige Unterschrift beider Seiten vor dem ersten Arbeitstag gilt als unbefristet (§ 14 Abs. 4 TzBfG). Eine Mail genügt nicht.

Beispielklauseln mit Risiko-Ampel

So ordnet unsere KI typische Formulierungen nach Prüfbedarf ein: grün, gelb oder rot.

Hohes Risiko

„Mit dem Gehalt sind sämtliche Mehrleistungen abgegolten.“

Pauschale All-in-Klausel ohne Deckelung. Regelungen dazu im AZG (AT) bzw. in § 307 BGB (DE); hier besteht erhöhter Prüfbedarf.

Hohes Risiko

„Die Probezeit beträgt 9 Monate.“

Liegt über der gesetzlichen Höchstdauer: in Deutschland 6 Monate (§ 622 Abs. 3 BGB), in Österreich 1 Monat (§ 19 AngG).

Mittleres Risiko

„Der Arbeitnehmer darf 24 Monate nicht für ein Konkurrenzunternehmen tätig sein.“

Regelungen dazu in §§ 74 ff. HGB, die eine Karenzentschädigung von mind. 50 % des letzten Gehalts vorsehen. Die Klausel nennt keine.

Hohes Risiko

„Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden.“

Frist unter drei Monaten und keine Ausnahme für Mindestlohn und Vorsatzhaftung. Klauseln dieser Art weichen von der BAG-Rechtsprechung ab und sind häufig Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen.

Mittleres Risiko

„Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer jederzeit an einen anderen Standort im In- und Ausland versetzen.“

Sehr weite Versetzungsklausel ohne Zumutbarkeitsvorbehalt. Klauseln dieser Art werden im Streitfall häufig einschränkend ausgelegt; hier besteht erhöhter Prüfbedarf.

Praxisbeispiele: was in Arbeitsverträgen am häufigsten markiert wird

Aus anonymen Vorprüfungen auf CheckVertrag, nur als Anteile ausgewertet. Die Formulierungen sind typische Beispiele, keine Kundentexte.

Arbeitsvertrag

Überstunden pauschal abgegolten

Markiert in 96 von 168 Arbeitsverträgen (57 %)

„Etwaige Überstunden sind mit dem Monatsgehalt abgegolten.“

Markiert wird, ob die Zahl der abgegoltenen Stunden im Vertrag steht. Maßstab ist das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB); ob Mehrarbeit gesondert vergütet wird, hängt auch von der Gehaltshöhe ab (§ 612 BGB).

Überstundenklausel prüfen

Arbeitsvertrag

Ausschlussfrist für Ansprüche

Markiert in 96 von 168 Arbeitsverträgen (57 %)

„Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.“

Markiert werden die Länge der Frist, die verlangte Form und ob der Mindestlohn ausgenommen ist (§ 3 MiLoG). Für vorformulierte Verträge genügt seit Oktober 2016 die Textform (§ 309 Nr. 13 BGB).

Verfallklausel prüfen

Arbeitsvertrag

Versetzung an anderen Ort oder in andere Tätigkeit

Markiert in 65 von 168 Arbeitsverträgen (39 %)

„Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer eine andere zumutbare Tätigkeit, auch an einem anderen Ort, zuweisen.“

Maßstab ist das Weisungsrecht nach § 106 GewO. Markiert wird, ob Ort, Tätigkeit und eine Ankündigungsfrist eingegrenzt sind.

Arbeitsvertrag

Nebentätigkeit nur mit Zustimmung

Markiert in 62 von 168 Arbeitsverträgen (37 %)

„Jede Nebentätigkeit bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Arbeitgebers.“

Markiert wird, ob der Vorbehalt an Gründe geknüpft ist, etwa Wettbewerb oder die Höchstarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz, oder pauschal jede Tätigkeit erfasst.

Arbeitsvertrag

Bonus als freiwillige oder widerrufliche Leistung

Markiert in 57 von 168 Arbeitsverträgen (34 %)

„Die Weihnachtsgratifikation ist eine freiwillige Leistung; auch bei wiederholter Zahlung entsteht kein Rechtsanspruch.“

Maßstab sind §§ 307 und 308 Nr. 4 BGB. Markiert wird, ob Freiwilligkeit und Widerruf vermischt sind und ob Widerrufsgründe genannt werden.

Arbeitsvertrag

Vertragsstrafe bei Nichtantritt oder Vertragsbruch

Markiert in 52 von 168 Arbeitsverträgen (31 %)

„Tritt der Arbeitnehmer die Arbeit nicht an, zahlt er eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsgehalts.“

Markiert wird die Höhe im Verhältnis zur Kündigungsfrist. Maßstab ist § 307 BGB; die Besonderheiten des Arbeitsrechts sind zu berücksichtigen (§ 310 Abs. 4 BGB).

Vertragsstrafe prüfen

Stand 30.09.2026, 168 Arbeitsverträge seit 02.05.2026. Gezählt nach Stichworten in den Titeln der Fundstellen, deshalb Näherungswerte.

Häufige Fragen

Stand: Oktober 2026 · Redaktion CheckVertrag

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Hinweis: Keine Rechtsberatung. Diese Analyse ist eine KI-gestützte Informations- und Auffälligkeitsprüfung und stellt keine Rechtsberatung und keine Rechtsdienstleistung dar (Deutschland: RDG, Österreich: RAO). Sie macht potenziell auffällige Klauseln sichtbar und bewertet Prüfbedarf, nicht die Rechtswirksamkeit. Für rechtsverbindliche Auskünfte wende dich bitte an eine Anwältin oder einen Anwalt.