§ 622 BGB: Kündigungsfristen im Arbeitsverhältnis
„Absatz 1: Das Arbeitsverhältnis kann mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Absatz 2 staffelt die Fristen für Kündigungen durch den Arbeitgeber nach Beschäftigungsdauer von einem Monat bis zu sieben Monaten. Absatz 3 sieht für die Probezeit zwei Wochen vor. Absatz 5 begrenzt abweichende Vereinbarungen; Absatz 6 verbietet für den Arbeitnehmer längere Fristen als für den Arbeitgeber.“
Kurz erklärt
Die Grundkündigungsfrist beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Für den Arbeitgeber verlängert sie sich mit der Beschäftigungsdauer auf bis zu sieben Monate zum Monatsende; in der Probezeit gilt eine Frist von zwei Wochen.
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| Beschäftigungsdauer | Kündigungsfrist |
|---|---|
| Probezeit (max. 6 Monate) | 2 Wochen, zu jedem Tag |
| Grundfrist | 4 Wochen zum 15. oder Monatsende |
| ab 2 Jahren | 1 Monat zum Monatsende |
| ab 5 Jahren | 2 Monate zum Monatsende |
| ab 8 Jahren | 3 Monate zum Monatsende |
| ab 10 Jahren | 4 Monate zum Monatsende |
| ab 12 Jahren | 5 Monate zum Monatsende |
| ab 15 Jahren | 6 Monate zum Monatsende |
| ab 20 Jahren | 7 Monate zum Monatsende |
| Kündigung durch den Arbeitnehmer | immer 4 Wochen zum 15. oder Monatsende |
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Zugangsdatum der Kündigung und Beschäftigungsbeginn eintragen, der Rechner zeigt den letzten Arbeitstag.
Das Arbeitsverhältnis endet am 15. November 2026
4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende (§ 622 Abs. 1 BGB)
Für Arbeitnehmer bleibt es bei vier Wochen, egal wie lange du im Betrieb bist, sofern der Vertrag nichts Längeres vorsieht.
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Was § 622 BGB bedeutet
Die verlängerten Fristen des Absatzes 2 gelten nur für Kündigungen durch den Arbeitgeber. Ein Arbeitnehmer kann grundsätzlich immer mit vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende kündigen, sofern der Vertrag nichts anderes bestimmt. Vertraglich dürfen die Fristen verlängert werden, für den Arbeitnehmer aber nie länger sein als für den Arbeitgeber. Diese Regel in Absatz 6 wird in Arbeitsverträgen häufig verletzt: Steht dort eine sechsmonatige Frist für den Arbeitnehmer, während der Arbeitgeber sich die gesetzliche Staffel offenhält, ist die Klausel unwirksam und es gilt die gesetzliche Frist. Tarifverträge dürfen abweichen, auch zu Ungunsten des Arbeitnehmers.
Was das für deinen Vertrag bedeutet
- Die Probezeit darf höchstens sechs Monate dauern; danach gilt automatisch die reguläre Frist.
- Die Kündigung bedarf nach § 623 BGB der Schriftform. E-Mail, WhatsApp oder Scan sind unwirksam.
- Prüfe im Vertrag, ob die Fristen für beide Seiten identisch sind. Asymmetrische Fristen zu Lasten des Arbeitnehmers kippen.
Und in Österreich?
In Österreich gelten für Angestellte die §§ 20 f. AngG mit gestaffelten Arbeitgeberfristen von sechs Wochen bis fünf Monaten, jeweils zum Quartalsende, sofern nichts anderes vereinbart ist. Arbeiter kündigen nach den Regeln der ABGB bzw. des jeweiligen Kollektivvertrags.
Häufige Fragen
Welche Kündigungsfrist gilt für Arbeitnehmer?
Vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats, sofern Vertrag oder Tarifvertrag nichts Längeres wirksam vereinbaren.
Darf für mich eine längere Frist gelten als für den Arbeitgeber?
Nein. Nach § 622 Abs. 6 BGB darf für den Arbeitnehmer keine längere Frist vereinbart werden als für den Arbeitgeber. Eine solche Klausel ist unwirksam.
Wie lang ist die Frist in der Probezeit?
Zwei Wochen, ohne festen Endtermin, also zu jedem beliebigen Tag, solange die Probezeit von höchstens sechs Monaten vereinbart ist.
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Quellen & Rechtsgrundlagen
- AT§ 20 AngG – Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich
- DE§ 622 BGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
- DE§ 623 BGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
Stand der zitierten Fassungen: jeweils aktuelle konsolidierte Version der amtlichen Fundstelle. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
Wer diesen Beitrag verantwortet
DI (FH) Shahab Daban, MSc
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