Vertragsrecht-Begriffe für DE & AT
86 Begriffe rund um Notar-, Immobilien-, Erb-, Arbeits- und Mietverträge – mit den wichtigsten Unterschieden zwischen Deutschland und Österreich.
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Beliebte Begriffe
Neu im Lexikon
Vertragsrecht
Vertragsstrafe
Pauschale Geldsumme, die bei Vertragsverletzung fällig wird.
- Deutschland
- §§ 339 ff. BGB. Im Arbeitsverhältnis darf sie regelmäßig ein Bruttomonatsgehalt nicht überschreiten; in AGB scheitern Strafen häufig an § 307 BGB. Eine gerichtliche Herabsetzung nach § 343 BGB ist gegenüber Kaufleuten ausgeschlossen (§ 348 HGB).
- Österreich
- § 1336 ABGB. Das Gericht hat ein richterliches Mäßigungsrecht, das auch gegenüber Unternehmern nicht vollständig abbedungen werden kann.
Haftungsausschluss
Klausel, die Haftung für Schäden begrenzt oder ausschließt.
- Deutschland
- § 276 Abs. 3 BGB (Vorsatz), § 309 Nr. 7 BGB (Körperschäden und grobe Fahrlässigkeit in AGB), § 307 BGB (Kardinalpflichten).
- Österreich
- § 6 Abs. 1 Z 9 KSchG verbietet den Ausschluss für Personenschäden und grobes Verschulden gegenüber Verbrauchern; § 879 ABGB erfasst gröblich benachteiligende Klauseln.
Salvatorische Klausel
Klausel, die den Rest des Vertrags wirksam hält, wenn eine einzelne Bestimmung unwirksam ist.
- Deutschland
- § 139 BGB kehrt die gesetzliche Vermutung um. In AGB ist die Ersetzungsklausel wegen des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion (§§ 306, 307 BGB) meist unwirksam.
- Österreich
- § 878 Satz 2 ABGB regelt die Teilnichtigkeit ähnlich. In Verbraucherverträgen greift die Inhaltskontrolle nach § 879 Abs. 3 ABGB und § 6 KSchG.
Konkludentes Handeln (konkludent)
Konkludent heißt: durch schlüssiges Verhalten erklärt, ohne ausdrückliches Wort und ohne Unterschrift. Wer Ware aufs Kassenband legt und bezahlt, schließt konkludent einen Kaufvertrag.
- Deutschland
- Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses: § 545 BGB. Schweigen gilt nur ausnahmsweise als Erklärung (z. B. § 362 HGB).
- Österreich
- Konkludente Erklärungen nach § 863 ABGB. Stillschweigende Erneuerung des Bestandvertrags: § 1114 ABGB.
Rahmenvertrag
Vereinbarung über die Bedingungen künftiger Einzelverträge. Ohne selbst schon eine Leistungspflicht zu begründen.
- Deutschland
- Kein eigener Gesetzestyp; es gelten die Regeln des jeweiligen Einzelvertrags (Kauf-, Werk-, Dienstvertrag) sowie die AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB.
- Österreich
- Ebenfalls ungeregelter Vertragstyp; Inhaltskontrolle über § 879 ABGB und. Bei Verbrauchern, § 6 KSchG.
Abschlagszahlung
Teilzahlung auf eine bereits erbrachte Leistung, die Schlussrechnung folgt später.
- Deutschland
- § 632a BGB (Werkvertrag), § 650m BGB (Verbraucherbauvertrag, max. 90 % vor Abnahme), § 3 MaBV (Bauträger, 7 Raten). Umsatzsteuerlich ist die Abschlagsrechnung eine Rechnung nach § 14 UStG.
- Österreich
- Teilzahlungen nach Baufortschritt sind üblich; beim Bauträgervertrag gilt der Ratenplan des BTVG oder eine grundbücherliche Sicherstellung.
Letter of Intent (LOI)
Absichtserklärung vor dem eigentlichen Vertrag. Meist ohne Abschlusspflicht, aber selten ganz unverbindlich.
- Deutschland
- Bindende Teile werden nach §§ 145 ff. BGB ausgelegt; Abbruchhaftung über culpa in contrahendo (§§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 BGB).
- Österreich
- Vorvertrag ausdrücklich geregelt in § 936 ABGB; auch hier gilt die Haftung aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen.
Addendum (Nachtrag zum Vertrag)
Ein Addendum ist ein Nachtrag zu einem bestehenden Vertrag: Es ändert oder ergänzt einzelne Ziffern, während der Ursprungsvertrag im Übrigen unverändert weitergilt. Formvorschriften des Hauptvertrags gelten auch für den Nachtrag.
- Deutschland
- Schriftformklauseln (§ 127 BGB) und gesetzliche Formvorschriften wie § 311b BGB gelten für Nachträge fort. Beim Arbeitsvertrag ist das Nachweisgesetz zu beachten.
- Österreich
- Formvorbehalte nach § 884 ABGB wirken auch für Änderungen; Beurkundungspflichten bleiben bestehen.
eIDAS-Verordnung
EU-Verordnung, die elektronische Signaturen und Vertrauensdienste einheitlich regelt.
- Deutschland
- § 126a BGB: Die qualifizierte elektronische Signatur ersetzt die Schriftform. Ausgeschlossen bleibt sie u. a. bei Kündigung von Arbeitsverhältnissen (§ 623 BGB) und Bürgschaften von Verbrauchern.
- Österreich
- § 4 SVG: Die QES erfüllt das Erfordernis der Schriftlichkeit. Ausnahmen bestehen etwa im Familien- und Erbrecht.
Unternehmer
Unternehmer ist nach § 14 BGB, wer bei Vertragsschluss in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handelt. Gewinnabsicht und Handelsregistereintrag sind dafür nicht nötig.
- Deutschland
- § 14 BGB. Für Kaufleute zusätzlich HGB, insbesondere die Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB bei beiderseitigen Handelsgeschäften.
- Österreich
- Unternehmerbegriff in § 1 UGB. Das KSchG greift im reinen B2B nicht; § 879 ABGB (Sittenwidrigkeit) und § 864a ABGB (überraschende Klauseln) bleiben anwendbar.
Force Majeure (Höhere Gewalt)
Klausel, die bei unvorhersehbaren, unabwendbaren Ereignissen von der Leistungspflicht befreit.
- Deutschland
- Kein eigener Paragraf. Rechtlicher Rahmen: § 275 BGB (Unmöglichkeit), § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage), § 286 Abs. 4 BGB (kein Verzug ohne Vertretenmüssen).
- Österreich
- § 1447 ABGB (Untergang der Leistung, Zufall) und § 1168 ABGB beim Werkvertrag. Auch hier ist die vertragliche Klausel maßgeblich.
Verzug
Verzug bedeutet: Eine fällige Leistung bleibt trotz Mahnung aus und der Schuldner hat das zu vertreten (§ 286 BGB). Ab diesem Moment laufen Verzugszinsen und es besteht Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens.
- Deutschland
- §§ 286–288 BGB. Verzugszinssatz: Basiszinssatz + 5 Prozentpunkte (Verbraucher) bzw. + 9 Prozentpunkte (B2B-Entgeltforderungen).
- Österreich
- § 1333 ABGB, im unternehmerischen Verkehr § 456 UGB mit 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Gesetzlicher Verzugszinssatz im Zivilrecht: 4 %.
Verjährung
Verjährung heißt: Ein Anspruch bleibt bestehen, ist aber nicht mehr durchsetzbar, sobald sich der Schuldner darauf beruft. Die Regelfrist beträgt drei Jahre und beginnt erst am Jahresende (§§ 195, 199 BGB).
- Deutschland
- §§ 195, 199, 438, 634a BGB. Verkürzung gegenüber Verbrauchern bei neuen Sachen unzulässig; bei Gebrauchtware ist eine Verkürzung auf ein Jahr möglich, aber nur mit gesonderter Vereinbarung.
- Österreich
- Allgemeine Verjährung 30 Jahre (§ 1478 ABGB), kurze Verjährung drei Jahre (§ 1486 ABGB). Gewährleistung: zwei Jahre bei beweglichen Sachen, drei Jahre bei unbeweglichen (§ 933 ABGB).
Gewährleistung
Die gesetzliche Gewährleistung verpflichtet den Verkäufer, für Mängel einzustehen, die bei Übergabe schon vorhanden waren. Sie gilt zwei Jahre und muss nicht vereinbart werden, anders als eine freiwillige Garantie.
- Deutschland
- §§ 434 ff., 437, 438 BGB; Werkvertrag §§ 633 ff. BGB. Beim Verbrauchsgüterkauf gilt § 477 BGB (Beweislastumkehr 12 Monate).
- Österreich
- §§ 922 ff. ABGB. Zwei Jahre bei beweglichen, drei Jahre bei unbeweglichen Sachen; Vermutungsfrist ein Jahr (§ 924 ABGB). Zusätzlich Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG).
Mangel
Abweichung der Ist- von der Soll-Beschaffenheit, Voraussetzung für alle Gewährleistungsrechte.
- Deutschland
- § 434 BGB (Sachmangel), § 435 BGB (Rechtsmangel), § 633 BGB (Werkmangel). Eine negative Beschaffenheitsvereinbarung ist gegenüber Verbrauchern nur mit gesondertem Hinweis wirksam.
- Österreich
- § 922 ABGB: Der Übergeber haftet dafür, dass die Sache dem Vertrag entspricht und die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat.
Werkvertrag
Vertrag über einen geschuldeten Erfolg. Vergütung erst nach Abnahme des fertigen Werks.
- Deutschland
- §§ 631 ff. BGB. Verjährung von Mängelansprüchen: zwei Jahre, bei Bauwerken fünf Jahre (§ 634a BGB). Bei Verbraucherbauverträgen gelten §§ 650i ff. BGB mit Widerrufsrecht.
- Österreich
- §§ 1165 ff. ABGB. Der Besteller trägt das Risiko von Umständen aus seiner Sphäre (§ 1168 ABGB); Gewährleistung nach §§ 922 ff. ABGB.
Schadensersatz
Ausgleich des durch Pflichtverletzung entstandenen Schadens. In Geld oder durch Naturalrestitution.
- Deutschland
- §§ 249, 252, 254, 280 ff. BGB; Haftungsgrenzen in AGB nach §§ 307, 309 Nr. 7 BGB.
- Österreich
- §§ 1293 ff. ABGB. Bei leichter Fahrlässigkeit wird grundsätzlich nur der positive Schaden ersetzt, bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz auch der entgangene Gewinn (§ 1324 ABGB).
Gerichtsstandsklausel
Eine Gerichtsstandsklausel legt fest, an welchem Ort im Streitfall geklagt wird. Gegenüber Verbrauchern ist sie nach § 38 ZPO grundsätzlich unwirksam, zwischen Kaufleuten dagegen frei vereinbar.
- Deutschland
- §§ 12 ff., 38 ZPO. Im Verbraucherverhältnis unwirksam; im B2B zwischen Kaufleuten frei vereinbar.
- Österreich
- § 104 JN erlaubt Gerichtsstandsvereinbarungen; § 14 KSchG schützt Verbraucher, die grundsätzlich an ihrem Wohnsitz geklagt werden müssen.
Schriftformklausel
Klausel, nach der Änderungen des Vertrags nur schriftlich wirksam sind.
- Deutschland
- §§ 125, 126, 126b, 305b BGB. Für langfristige Mietverträge § 550 BGB mit erheblichem Kündigungsrisiko bei Formmängeln.
- Österreich
- § 884 ABGB: Ist Schriftform vereinbart, wird im Zweifel vermutet, dass die Parteien vor Erfüllung dieser Form nicht gebunden sein wollen.
Anfechtung (Irrtum, Täuschung, Drohung)
Mit der Anfechtung wird ein Vertrag rückwirkend beseitigt, wenn ein Irrtum, eine arglistige Täuschung oder eine Drohung vorlag. Beim Irrtum nach § 119 BGB musst du unverzüglich reagieren, bei Täuschung hast du ein Jahr Zeit.
- Deutschland
- §§ 119, 122, 123, 142, 143 BGB. Anfechtungserklärung gegenüber dem Vertragspartner, formfrei, aber beweisbar dokumentieren.
- Österreich
- §§ 870–872 ABGB. Beim Geschäftsirrtum ist Anpassung des Vertrags möglich (§ 872 ABGB); Verjährung der Irrtumsanfechtung drei Jahre (§ 1487 ABGB).
Rücktritt
Einseitige Lösung vom Vertrag nach Pflichtverletzung, der Vertrag wird rückabgewickelt.
- Deutschland
- §§ 323, 325, 326, 346 ff. BGB. Rücktrittserklärung ist empfangsbedürftig und formfrei, sollte aber nachweisbar erfolgen.
- Österreich
- § 918 ABGB: Rücktritt bei Verzug nach Setzen einer angemessenen Nachfrist. Beim Fixgeschäft § 919 ABGB ohne Nachfrist.
Change-of-Control-Klausel
Eine Change-of-Control-Klausel gibt der Gegenseite Sonderrechte, sobald sich die Eigentümerstruktur eines Vertragspartners ändert, typischerweise ein außerordentliches Kündigungsrecht.
- Deutschland
- Kein Gesetzesparagraf; Gestaltungsfreiheit nach §§ 305 ff. BGB begrenzt durch die AGB-Inhaltskontrolle. Bei Darlehen häufig kombiniert mit § 490 BGB.
- Österreich
- Vertragsfreiheit nach ABGB; Grenze bildet § 879 ABGB. Bei GmbH-Anteilen zusätzlich Aufgriffsrechte im Gesellschaftsvertrag.
Gesellschaftsvertrag
Vertrag, der Zweck, Anteile, Geschäftsführung und Ausstieg einer Gesellschaft regelt.
- Deutschland
- §§ 2, 3 GmbHG; für die GbR seit dem MoPeG §§ 705 ff. BGB mit der Option der Eintragung ins Gesellschaftsregister.
- Österreich
- § 4 GmbHG (Notariatsakt erforderlich); für die OG und KG §§ 105 ff. UGB. Gründungsprivilegierte GmbH mit reduzierter Stammeinlage möglich.
Prokura
Die Prokura ist die weitreichendste Vollmacht des Handelsrechts: Sie erlaubt fast alle Geschäfte, die ein Handelsgewerbe mit sich bringt (§ 49 HGB). Interne Betragsgrenzen wirken nach außen nicht, gezeichnet wird mit dem Zusatz ppa.
- Deutschland
- §§ 48–53 HGB. Zeichnung mit Zusatz „ppa.“; Eintragung ins Handelsregister ist deklaratorisch, nicht konstitutiv.
- Österreich
- §§ 48 ff. UGB, inhaltsgleich. Eintragung ins Firmenbuch, Zeichnung ebenfalls mit „ppa.“.
Lizenzvertrag
Vertrag, der Nutzungsrechte an einem Schutzrecht oder Werk gegen Vergütung einräumt.
- Deutschland
- §§ 31, 31a, 32, 32a, 34, 35 UrhG; bei Marken § 30 MarkenG, bei Patenten § 15 PatG. Softwarelizenzen zusätzlich §§ 69a ff. UrhG.
- Österreich
- §§ 24 ff. UrhG (Werknutzungsbewilligung und Werknutzungsrecht). Auch hier ist eine Nachvergütung bei grobem Missverhältnis anerkannt.
Sicherheitsleistung
Kaution, Bürgschaft oder Einbehalt, die eine Forderung absichern, mit klaren gesetzlichen Grenzen.
- Deutschland
- § 551 BGB (Mietkaution), §§ 232 ff. BGB (Arten der Sicherheitsleistung), § 650f BGB (Bauhandwerkersicherung), § 17 VOB/B.
- Österreich
- § 16b MRG begrenzt die Mietkaution und verlangt eine verzinsliche, insolvenzfeste Veranlagung. Bauverträge folgen der ÖNORM B 2110.
Aufrechnung
Bei der Aufrechnung verrechnest du eine eigene fällige Forderung mit der Forderung der Gegenseite, sodass nur der verbleibende Saldo gezahlt wird.
- Deutschland
- § 387 BGB: Aufrechnung erfordert Gleichartigkeit und Fälligkeit; § 309 Nr. 3 BGB begrenzt Aufrechnungsausschlüsse in AGB gegenüber Verbrauchern.
- Österreich
- § 1438 ABGB; Aufrechnungsabreden unterliegen der Inhaltskontrolle nach § 6 KSchG gegenüber Verbrauchern.
Bürgschaft
Drittversprechen, für eine fremde Verbindlichkeit einzustehen, wenn der Hauptschuldner nicht zahlt.
- Deutschland
- §§ 765 ff. BGB; selbstschuldnerische Bürgschaft nach § 771 BGB; AGB-Grenzen nach § 307 BGB.
- Österreich
- § 1346 ABGB; Bürgschaft auf erstes Verlangen gegenüber Verbrauchern nach § 6 KSchG kritisch.
Gewährleistungsausschluss
Vereinbarung, dass der Verkäufer für Mängel nicht haftet, mit strengen gesetzlichen Grenzen.
- Deutschland
- § 444 BGB (Arglist, Garantie), § 476 BGB (Verbrauchsgüterkauf), §§ 434, 437 BGB.
- Österreich
- § 9 KSchG, § 928 ABGB (offensichtliche Mängel beim Privatverkauf).
Leistungsstörung
Jede Abweichung von der vereinbarten Vertragserfüllung: Verzug, Unmöglichkeit, Mangel oder Pflichtverletzung.
- Deutschland
- § 280 BGB (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung), § 281 BGB (Schadensersatz statt der Leistung), § 323 BGB (Rücktritt), § 634 BGB (Werkvertrag).
- Österreich
- § 918 ABGB (Verzug), § 922 ABGB (Unmöglichkeit), § 933 ABGB (Mangelhafte Leistung).
Mängelbeseitigungsanspruch
Recht, bei einem Mangel zunächst kostenlose Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu verlangen.
- Deutschland
- § 437 Nr. 1 BGB (Nacherfüllung), § 634 Nr. 1 BGB (Werkvertrag), § 475 BGB (Verbrauchsgüterkauf).
- Österreich
- § 932 ABGB (Mängelhaftung), § 8 KSchG bei Verbraucherverträgen.
Nebenabreden
Nebenabreden sind Zusatzvereinbarungen neben dem Hauptvertrag. Sie gelten grundsätzlich auch mündlich, müssen im Streitfall aber von derjenigen Seite bewiesen werden, die sich auf sie beruft.
- Deutschland
- § 550 BGB (Schriftformerfordernis), § 125 BGB (Formmangel); Beweislast liegt bei der Partei, die eine Nebenabrede behauptet.
- Österreich
- § 883 ABGB (Beweislast); Schriftformklauseln nach § 6 KSchG gegenüber Verbrauchern streng auszulegen.
Optionsrecht
Vertraglich vereinbartes Recht, später eine Entscheidung zu treffen oder einen Vertrag abzuschließen.
- Deutschland
- §§ 312, 315 BGB (Bestimmungsrecht), § 463 BGB (Vorkaufsrecht); Optionsverträge sind Verpflichtungsgeschäfte.
- Österreich
- § 1062 ABGB (Vorkaufsrecht); Optionsrechte nach allgemeinen Vertragsregeln, Preis muss bestimmt oder bestimmbar sein.
Rücktrittsrecht
Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Vertragspartner seine Pflicht nicht oder nicht vertragsgemäß erfüllt.
- Deutschland
- § 323 BGB (Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung), § 346 BGB (Rückabwicklung), § 355 BGB (Widerrufsrecht).
- Österreich
- § 918 ABGB (Verzug), § 1168 ABGB (Rücktritt); Widerrufsrecht bei Fernabsatz nach FAGG.
Pflichtverletzung
Nichterfüllung oder vertragswidrige Erfüllung einer vereinbarten oder gesetzlichen Pflicht.
- Deutschland
- § 280 BGB (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung), § 241 BGB (Leistungspflicht), § 282 BGB (Schadensersatz statt der Leistung).
- Österreich
- § 918 ABGB (Verzug), § 1295 ABGB (Schadensersatz), § 1168 ABGB (Rücktritt).
Treu und Glauben
Grundsatz, dass Vertragsparteien einander fair behandeln und missbräuchliche Rechtsausübung verhindert.
- Deutschland
- § 242 BGB; ergänzt durch § 275 Abs. 2 BGB (Unzumutbarkeit) und § 314 BGB (Kündigung aus wichtigem Grund).
- Österreich
- § 6 ABGB; konkretisiert durch § 897 ABGB (Verwirkung) und § 1168 ABGB (Rücktritt).
UN-Kaufrecht (CISG)
Internationales Einheitsrecht für Kaufverträge zwischen Unternehmern aus verschiedenen Vertragsstaaten.
- Deutschland
- CISG; in Deutschland als Bundesgesetzblatt verkündet; ergänzendes deutsches Recht tritt zurück, soweit das CISG abschließend regelt.
- Österreich
- CISG; in Österreich durch BGBl. III Nr. 90/1987 in Kraft gesetzt; österreichisches Kaufrecht tritt zurück.
Verzugszinsen
Verzugszinsen sind die gesetzliche Entschädigung für eine verspätete Zahlung. Sie betragen 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gegenüber Verbrauchern und 9 Prozentpunkte bei Entgeltforderungen zwischen Unternehmern.
- Deutschland
- § 288 BGB. Der Basiszinssatz wird zum 1. Januar und 1. Juli von der Deutschen Bundesbank neu festgesetzt; maßgeblich ist der Satz im jeweiligen Verzugszeitraum.
- Österreich
- § 1000 ABGB i. V. m. § 1333 ABGB; Basiszinssatz der OeNB.
Zahlungsverzug
Verspätete Zahlung einer fälligen Geldforderung mit gesetzlichen Folgen wie Verzugszinsen.
- Deutschland
- § 286 BGB (Verzug), § 288 BGB (Verzugszinsen), § 323 BGB (Rücktritt).
- Österreich
- § 918 ABGB (Verzug), § 1000 ABGB (Verzugszinsen), § 1168 ABGB (Rücktritt).
Widerrufsfrist
Zeitraum, in dem ein Verbraucher einen Fernabsatz- oder Haustürvertrag ohne Angabe von Gründen widerrufen kann. Regelfall: 14 Tage.
- Deutschland
- §§ 355, 356 BGB. Verlängerung auf zwölf Monate und vierzehn Tage bei fehlender Belehrung (§ 356 Abs. 3 BGB). Ausnahmen in § 312g Abs. 2 BGB.
- Österreich
- §§ 11 ff. FAGG: ebenfalls vierzehn Tage, Verlängerung um zwölf Monate bei unterbliebener Belehrung. Ausnahmen in § 18 FAGG.
Fahrlässigkeit
Verschuldensform, bei der jemand die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, ohne den Schaden zu wollen.
- Deutschland
- § 276 BGB definiert Fahrlässigkeit; § 309 Nr. 7 BGB verbietet den Ausschluss der Haftung für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und Personenschäden in AGB.
- Österreich
- § 1294 ABGB unterscheidet zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit; § 6 Abs. 1 Z 9 KSchG verbietet den Haftungsausschluss für Personenschäden und grobes Verschulden.
Vorsatz
Verschuldensform, bei der jemand den Erfolg kennt und will oder ihn zumindest billigend in Kauf nimmt.
- Deutschland
- § 276 Abs. 3 BGB: Haftung für Vorsatz kann nicht im Voraus erlassen werden. Arglist macht Gewährleistungsausschlüsse unwirksam (§ 444 BGB).
- Österreich
- § 1294 ABGB; § 6 Abs. 1 Z 9 KSchG verbietet den Ausschluss der Haftung für vorsätzliche und grob fahrlässige Schädigung gegenüber Verbrauchern.
Essentialia negotii
Die wesentlichen Bestandteile eines Vertrags, über die sich beide Seiten einigen müssen, damit überhaupt ein Vertrag zustande kommt.
- Deutschland
- Folgt aus §§ 145 ff. BGB (Antrag und Annahme). Offener Dissens über einen wesentlichen Punkt bedeutet nach § 154 BGB, dass kein Vertrag geschlossen ist.
- Österreich
- § 869 ABGB verlangt eine bestimmte und verständliche Willenserklärung; fehlende Bestimmtheit der Hauptpunkte verhindert das Zustandekommen.
Vertragsfreiheit
Grundsatz, dass jeder frei entscheiden kann, ob, mit wem und mit welchem Inhalt er einen Vertrag schließt.
- Deutschland
- Verankert in § 311 Abs. 1 BGB und Art. 2 Abs. 1 GG. Grenzen aus §§ 134, 138 BGB (Gesetzes- und Sittenverstoß) sowie §§ 305 bis 310 BGB (AGB-Kontrolle).
- Österreich
- § 859 ABGB als Grundlage der Privatautonomie; Grenzen aus § 879 ABGB (Sittenwidrigkeit, gröbliche Benachteiligung) und dem KSchG.
Gesellschafter
Person oder Unternehmen, die einen Anteil an einer Gesellschaft hält und dadurch Mitgliedschaftsrechte und -pflichten erwirbt.
- Deutschland
- GmbH-Recht in §§ 14 ff. GmbHG, Personengesellschaften seit dem MoPeG in §§ 705 ff. BGB und §§ 105 ff. HGB.
- Österreich
- GmbH-Gesetz (§§ 61 ff. GmbHG) sowie Regeln zur OG und KG im UGB; die GesbR ist in §§ 1175 ff. ABGB geregelt.
Forderungsabtretung (Zession)
Übertragung einer Forderung vom bisherigen Gläubiger auf einen neuen Gläubiger, ohne dass der Schuldner zustimmen muss.
- Deutschland
- §§ 398 ff. BGB. Schuldnerschutz nach § 407 BGB, Abtretungsverbot nach § 399 BGB, Ausnahme für Handelsgeschäfte nach § 354a HGB.
- Österreich
- §§ 1392 ff. ABGB. Der Schuldner leistet bis zur Verständigung befreiend an den Altgläubiger; Abtretungsverbote wirken grundsätzlich auch gegenüber Dritten.
Irrtum
Unbewusstes Auseinanderfallen von Wille und Erklärung. Nur bestimmte Irrtümer berechtigen zur Anfechtung des Vertrags.
- Deutschland
- § 119 BGB (Anfechtungsgründe), § 121 BGB (unverzügliche Anfechtung), § 122 BGB (Schadensersatz), § 142 BGB (Rückwirkung).
- Österreich
- § 871 ABGB lässt die Irrtumsanfechtung zu, wenn der Irrtum vom Partner veranlasst wurde, ihm auffallen musste oder rechtzeitig aufgeklärt wurde. Die Frist beträgt drei Jahre; § 872 ABGB erlaubt bei unwesentlichem Irrtum die Vertragsanpassung.
Frist
Ein bestimmter Zeitraum, innerhalb dessen etwas geschehen muss. Beginn und Ende richten sich nach den §§ 187 bis 193 BGB.
- Deutschland
- §§ 187 bis 193 BGB regeln Beginn, Ende und Verschiebung. Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag dürfen drei Monate nicht unterschreiten.
- Österreich
- §§ 902 f. ABGB enthalten vergleichbare Regeln. Auch dort wird der Ereignistag nicht mitgerechnet und das Fristende an Wochenenden oder Feiertagen auf den nächsten Werktag verschoben.
DSGVO im Vertrag
Die Datenschutz-Grundverordnung regelt europaweit, wie personenbezogene Daten verarbeitet werden dürfen. Verträge brauchen dafür eine eigene Rechtsgrundlage und klare Regeln zu Zweck, Dauer und Weitergabe.
- Deutschland
- DSGVO in Verbindung mit dem BDSG. Bußgelder bis 20 Mio. Euro oder 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes (Art. 83 DSGVO).
- Österreich
- DSGVO in Verbindung mit dem österreichischen DSG. Zuständig ist die Datenschutzbehörde; Verbandsklagen sind seit 2023 möglich.
AV-Vertrag (Auftragsverarbeitung)
Vertrag zwischen Verantwortlichem und Dienstleister, der regelt, wie personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet werden. Nach Art. 28 DSGVO zwingend und mit festem Pflichtinhalt.
- Deutschland
- Art. 28 DSGVO, ergänzend § 62 BDSG für Behörden. Verstöße sind eigenständig bußgeldbewehrt, unabhängig davon, ob ein Datenleck eingetreten ist.
- Österreich
- Art. 28 DSGVO gilt unmittelbar; ergänzend das DSG. Die Datenschutzbehörde prüft AV-Verträge regelmäßig im Rahmen von Beschwerdeverfahren mit.
Digitale Unterschrift
Sammelbegriff für elektronische Signaturen. Rechtlich entscheidend ist die Stufe: Nur die qualifizierte elektronische Signatur ersetzt die gesetzliche Schriftform.
- Deutschland
- §§ 126, 126a, 127 BGB, eIDAS-Verordnung (EU) Nr. 910/2014. Ausgeschlossen unter anderem bei Arbeitszeugnis, Kündigung des Arbeitsverhältnisses und Bürgschaft von Privatpersonen.
- Österreich
- Signaturgesetz und eIDAS. Die qualifizierte Signatur, etwa per ID Austria, erfüllt die Schriftform nach § 886 ABGB. Auch hier gibt es Ausnahmen, etwa bei letztwilligen Verfügungen.
Immobilienrecht
Auflassungsvormerkung
Sicherung des Eigentumsverschaffungsanspruchs im Grundbuch.
- Deutschland
- § 883 BGB. Vom Notar veranlasst, schützt den Käufer vor Zwischenverfügungen des Verkäufers bis zur Eintragung als Eigentümer.
- Österreich
- Pendant ist die Anmerkung der Rangordnung im Grundbuch (§ 53 GBG). Sie sichert den Rang allerdings nur für ein Jahr.
Lastenfreistellung
Löschung von Hypotheken, Grundschulden oder Wegerechten zum Eigentumsübergang.
- Deutschland
- Notar holt Löschungsbewilligungen ein. Käufer zahlt erst nach Fälligkeitsmitteilung, die die gesicherte Lastenfreiheit voraussetzt.
- Österreich
- Treuhänderische Abwicklung über Notar oder Rechtsanwalt sichert die Lastenfreiheit; der Treuhänder gibt den Kaufpreis erst nach Vorliegen aller Löschungsquittungen frei.
MaBV (Makler- und Bauträgerverordnung)
Schutzgesetz für Bauträger-Käufer in Deutschland mit gesetzlichem Ratenplan.
- Deutschland
- § 3 MaBV: höchstens 7 Raten, max. 30 % nach Beginn der Erdarbeiten. Für den Käufer nachteilige Abweichungen sind unwirksam (§ 12 MaBV).
- Österreich
- Vergleichbar ist das BTVG (Bauträgervertragsgesetz) mit Ratenplan- oder grundbücherlicher Sicherung.
BTVG (Bauträgervertragsgesetz, AT)
Österreichisches Schutzgesetz für Bauträger-Käufer.
- Deutschland
- Vergleichbar ist die MaBV mit ihrem siebenstufigen Ratenplan.
- Österreich
- §§ 7 ff. BTVG: verpflichtende Sicherung, verpflichtender Treuhänder, Ratenplan nach Baufortschritt. Ein Haftrücklass von 2 % bleibt bis nach Ablauf der Gewährleistungsfrist einbehalten.
Nießbrauch
Recht, fremdes Eigentum zu nutzen und Erträge zu ziehen, meist auf Lebenszeit.
- Deutschland
- §§ 1030 ff. BGB. Mindert den steuerlichen Wert der Schenkung erheblich, weil der kapitalisierte Nießbrauchswert vom Verkehrswert abgezogen wird.
- Österreich
- Fruchtgenuss nach § 509 ABGB mit im Kern gleicher Wirkung.
Kaufpreisfälligkeit
Zeitpunkt, zu dem der Kaufpreis zu zahlen ist. Darf nie vor abgesicherter Vormerkung liegen.
- Deutschland
- Der Notar erstellt die Fälligkeitsmitteilung erst, wenn Vormerkung und Lastenfreistellung gesichert sind. Verzugszinsen laufen erst ab Zugang dieser Mitteilung.
- Österreich
- Der Treuhänder gibt den Kaufpreis erst frei, wenn Lastenfreiheit und Rangordnung gesichert sind; bis dahin liegt das Geld auf dem Treuhandkonto.
Baulast
Öffentlich-rechtliche Verpflichtung gegenüber der Baubehörde, steht NICHT im Grundbuch.
- Deutschland
- Landesbauordnungen, z. B. § 83 BauO NRW. Einsicht ins Baulastenverzeichnis bei berechtigtem Interesse. Bayern und Brandenburg kennen keine Baulast, dort wird über Dienstbarkeiten gearbeitet.
- Österreich
- Kein direktes Pendant. Vergleichbare Wirkung entfalten Bauauflagen im Baubewilligungsbescheid sowie grundbücherlich eingetragene Servitute.
Wegerecht / Servitut
Recht eines Dritten, ein Grundstück zu betreten oder zu befahren.
- Deutschland
- Grunddienstbarkeit nach §§ 1018 ff. BGB. Die Unterhaltungslast trägt im Zweifel der Berechtigte (§ 1020 BGB). Das gesetzliche Notwegerecht (§ 917 BGB) greift nur bei völlig fehlender Verbindung zum öffentlichen Weg.
- Österreich
- Servitut nach §§ 472 ff. ABGB, ebenfalls im Grundbuch (C-Blatt) einzutragen. Ersitzung nach 30 Jahren möglich.
Notarielle Beurkundung
Förmliche Form für bestimmte Verträge. Notar liest vor, klärt auf, beurkundet.
- Deutschland
- BeurkG. Nach § 17 Abs. 2a BeurkG muss Verbrauchern der Entwurf mindestens 14 Tage vor dem Termin vorliegen. Materiell: §§ 311b, 1410, 2276 BGB.
- Österreich
- NotAktsG mit vergleichbaren Belehrungspflichten. Beurkundungspflichtig sind unter anderem Ehepakte, Erbverträge und Schenkungen ohne wirkliche Übergabe.
Treuhand
Notar oder Anwalt verwaltet Geld und Dokumente neutral, bis Bedingungen erfüllt sind.
- Deutschland
- Das Notaranderkonto ist möglich, aber nach § 57 BeurkG nur bei berechtigtem Sicherungsinteresse zulässig. Der Regelfall ist die Direktzahlung nach Fälligkeitsmitteilung.
- Österreich
- Standard beim Immobilienkauf. Der Treuhänder gibt den Kaufpreis erst frei, wenn Lastenfreiheit und Eintragungsfähigkeit gesichert sind; die Abwicklung ist über die Kammer versichert.
Abnahme
Abnahme ist die Billigung des Werks als im Wesentlichen vertragsgemäß. Mit ihr wird die Vergütung fällig, die Gefahr geht über, die Verjährung startet und die Beweislast kehrt sich um.
- Deutschland
- § 640 BGB; bei VOB/B-Verträgen zusätzlich § 12 VOB/B mit förmlicher und fiktiver Abnahme. Vorbehalt bekannter Mängel im Protokoll zwingend.
- Österreich
- § 1168a ABGB und Übernahme nach § 1170 ABGB; die Übernahme löst Fälligkeit des Werklohns und Beginn der Gewährleistungsfrist aus.
Arbeitsrecht
Kündigungsfrist
Zeitspanne zwischen Kündigungserklärung und Vertragsende.
- Deutschland
- Miete: § 573c BGB. Arbeitsvertrag: § 622 BGB. Dauerschuldverhältnisse mit Verbrauchern: § 309 Nr. 9 BGB. Nach der Erstlaufzeit ist monatlich kündbar.
- Österreich
- Unbefristeter Wohnungsmietvertrag: ein Monat zum Monatsletzten für den Mieter (§ 560 ZPO i. V. m. MRG). Arbeitsverhältnisse: Angestellte nach § 20 AngG mit nach Dienstjahren gestaffelten Fristen.
Dienstvertrag
Vertrag über sorgfältiges Tätigwerden ohne Erfolgsgarantie. Vergütung nach Zeit oder Leistung.
- Deutschland
- §§ 611 ff. BGB. Kündigungsfristen nach § 621 BGB, außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB binnen zwei Wochen ab Kenntnis des Grundes.
- Österreich
- §§ 1151 ff. ABGB unterscheiden Dienst- und Werkvertrag; für freie Dienstnehmer gelten Sonderregeln in ASVG und GSVG.
Wettbewerbsverbot
Verbot, für Konkurrenten tätig zu werden, nachvertraglich nur gegen Karenzentschädigung.
- Deutschland
- §§ 74–75d HGB für Arbeitnehmer; § 138 BGB und Art. 12 GG für sonstige Verträge. Kundenschutzklauseln unterliegen denselben Anforderungen.
- Österreich
- § 36 AngG: Konkurrenzklausel höchstens ein Jahr, nur ab einem bestimmten Mindestentgelt und mit richterlicher Mäßigungsmöglichkeit. Eine Karenzentschädigung ist. Anders als in Deutschland, nicht zwingend.
Freistellungsklausel (Indemnity)
Verpflichtung, den Vertragspartner von Ansprüchen Dritter freizustellen.
- Deutschland
- Keine eigene Regelung; Inhaltskontrolle über §§ 307 ff. BGB. Bei Freelancer-Verträgen häufig als Freistellung von Sozialversicherungsnachforderungen. Deren Wirksamkeit ist umstritten, weil der Beitragsschuldner gesetzlich feststeht.
- Österreich
- Schad- und Klagloshaltung; Inhaltskontrolle über § 879 Abs. 3 ABGB und § 6 KSchG gegenüber Verbrauchern.
Fristlose Kündigung
Sofortige Beendigung eines Vertrags wegen eines wichtigen Grundes, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist.
- Deutschland
- § 626 BGB (wichtiger Grund), § 314 BGB (Dauerschuldverhältnisse); Kündigungsschutzgesetz bei Betrieben ab 10 Arbeitnehmern.
- Österreich
- § 1152 ABGB; wichtiger Grund nach ständiger ArbG-Rechtsprechung, sozialer Ausgleich nach § 19 AngG.
Aufhebungsvertrag
Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beenden.
- Deutschland
- § 623 BGB verlangt Schriftform. Sperrzeit nach § 159 SGB III. Kein Widerrufsrecht, Anfechtung nach § 123 BGB bei Drohung oder Täuschung möglich.
- Österreich
- Einvernehmliche Auflösung nach § 1158 ABGB bzw. § 20 AngG. Kein Anspruch auf Abfertigung alt bei Eigenkündigung; beim Arbeitslosengeld droht keine Sperre, wohl aber bei Selbstkündigung.
Arbeitsvertrag Muster
Vorformulierte Vertragsvorlage für Arbeitsverhältnisse. Praktisch als Struktur, riskant im Detail, weil viele kursierende Muster veraltete oder unwirksame Klauseln enthalten.
- Deutschland
- §§ 305 ff. BGB (AGB-Kontrolle), Nachweisgesetz in der Fassung seit August 2022, § 3 MiLoG für Ausschlussfristen, §§ 74 ff. HGB für nachvertragliche Wettbewerbsverbote.
- Österreich
- AngG, Arbeitszeitgesetz und der jeweils anwendbare Kollektivvertrag. Ein Dienstzettel ist verpflichtend; Konkurrenzklauseln sind nach § 36 AngG nur eingeschränkt zulässig.
Mietrecht
Indexmiete
Miete, die an den Verbraucherpreisindex gekoppelt ist.
- Deutschland
- § 557b BGB. Die Miete muss mindestens ein Jahr unverändert bleiben; Erhöhungen wegen Modernisierung sind ausgeschlossen, mit Ausnahme gesetzlich erzwungener Maßnahmen.
- Österreich
- Wertsicherungsklausel, üblicherweise gekoppelt an den VPI 2020. Häufig mit Schwellenwert von 3 bis 5 Prozent, ab dem angepasst wird.
Staffelmiete
Miete mit vorab vereinbarten, festen Erhöhungsschritten.
- Deutschland
- § 557a BGB. Beträge müssen beziffert sein, mindestens ein Jahr Abstand, Kündigungsausschluss höchstens vier Jahre. Die Mietpreisbremse gilt für jede einzelne Staffel.
- Österreich
- Zulässig als vertragliche Wertanpassung; bei Vollanwendung des MRG darf der Richtwert- bzw. Kategoriemietzins nicht überschritten werden.
Nebenkosten
Alle laufenden Kosten, die neben der Kaltmiete für Betrieb und Verwaltung einer Immobilie anfallen und per Vertrag auf Mieter umgelegt werden können.
- Deutschland
- § 556 BGB und die Betriebskostenverordnung (BetrKV) regeln, welche Posten umlagefähig sind. Abrechnungsfrist: zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums (§ 556 Abs. 3 BGB).
- Österreich
- §§ 21 bis 24 MRG zählen die Betriebskosten abschließend auf. Der Vermieter muss bis 30. Juni des Folgejahres abrechnen und Belege zur Einsicht bereithalten.
Betriebskosten
Der gesetzlich definierte Katalog laufender Kosten, die ein Vermieter bei wirksamer Vereinbarung auf den Mieter umlegen darf.
- Deutschland
- § 556 BGB in Verbindung mit § 2 BetrKV. Umlage nur bei ausdrücklicher Vereinbarung; „sonstige Betriebskosten“ müssen einzeln benannt sein.
- Österreich
- §§ 21 bis 24 MRG mit abschließender Aufzählung. Aufzugs- und Heizkosten werden nach § 24 MRG bzw. dem Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz separat verteilt.
Erbrecht
Pflichtteil
Mindestanteil am Erbe für nahe Angehörige, auch bei Enterbung.
- Deutschland
- Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB). Die Pflichtteilsergänzung berücksichtigt Schenkungen der letzten zehn Jahre mit jährlich abschmelzendem Wert.
- Österreich
- Ebenfalls die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 759 ABGB). Seit dem ErbRÄG 2015 sind die Eltern nicht mehr pflichtteilsberechtigt; eine Stundung über bis zu fünf Jahre ist möglich.
Ehevertrag
Notarielle Vereinbarung über Güterstand, Versorgung und Unterhalt.
- Deutschland
- Beurkundungspflichtig nach § 1410 BGB. Ein vollständiger Verzicht auf Betreuungsunterhalt bei gemeinsamen Kindern oder auf den Versorgungsausgleich zulasten des wirtschaftlich schwächeren Partners ist regelmäßig unwirksam.
- Österreich
- Beurkundungspflichtig; Inhaltskontrolle über § 879 ABGB. Vereinbarungen über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens sind nur eingeschränkt im Voraus möglich.
Gütertrennung
Vermögen bleibt getrennt, kein Zugewinnausgleich bei Scheidung.
- Deutschland
- § 1414 BGB. Schließt die gesetzliche Zugewinngemeinschaft aus. Häufig ist stattdessen die modifizierte Zugewinngemeinschaft die bessere Lösung: Sie nimmt nur einzelne Positionen wie das Betriebsvermögen aus.
- Österreich
- Die Gütertrennung ist in Österreich bereits der gesetzliche Güterstand; die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse nach §§ 81 ff. EheG bleibt aber zwingend.
Zugewinngemeinschaft
Gesetzlicher Güterstand in DE: Bei Scheidung wird der Zugewinn ausgeglichen.
- Deutschland
- §§ 1363 ff. BGB. Zugewinn = Endvermögen minus Anfangsvermögen, jeweils indexiert. Zustimmungspflichtig sind Geschäfte über das Vermögen im Ganzen (§ 1365 BGB).
- Österreich
- Kein direktes Pendant: In Österreich gilt Gütertrennung mit nachehelicher Aufteilung des Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse (§§ 81 ff. EheG).
Schenkungssteuer
Steuer auf unentgeltliche Zuwendungen unter Lebenden.
- Deutschland
- ErbStG. Freibeträge: Ehegatte 500.000 €, Kind 400.000 €, Enkel 200.000 €, jeweils alle zehn Jahre erneut. Anzeigepflicht binnen drei Monaten (§ 30 ErbStG).
- Österreich
- Keine Schenkungssteuer seit 2008, aber Anzeigepflicht nach § 121a BAO ab 50.000 € unter nahen Angehörigen bzw. 15.000 € sonst. Bei Immobilien fällt Grunderwerbsteuer nach dem Stufentarif an.
Pflichtteilsergänzung
Anspruch auf Wertausgleich, wenn der Erblasser zu Lebzeiten Vermögen verschenkt hat.
- Deutschland
- § 2325 BGB mit Abschmelzung nach § 2325 Abs. 3 BGB. Unter Ehegatten beginnt die Frist erst mit Auflösung der Ehe.
- Österreich
- §§ 781 ff. ABGB: Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte sind zeitlich unbegrenzt anrechenbar, an Dritte innerhalb von zwei Jahren vor dem Tod.
Erbvertrag
Notarielle, bindende Vereinbarung über die Erbfolge zwischen mindestens zwei Personen.
- Deutschland
- §§ 1941, 2274 ff. BGB. Möglich zwischen beliebigen Personen. Lebzeitige Verfügungen bleiben grundsätzlich frei, außer bei beeinträchtigenden Schenkungen (§ 2287 BGB).
- Österreich
- §§ 1249 ff. ABGB. Nur zwischen Ehegatten, Verlobten und eingetragenen Partnern zulässig; ein reines Viertel des Vermögens muss frei verfügbar bleiben.
Verbraucher
Natürliche Person, die einen Vertrag zu überwiegend privaten Zwecken schließt, mit besonderem Schutz.
- Deutschland
- § 13 BGB. Gegenstück ist der Unternehmer nach § 14 BGB. Verbraucherverträge lösen Informationspflichten, Widerrufsrecht (§§ 355 ff. BGB) und verschärfte AGB-Kontrolle aus.
- Österreich
- § 1 KSchG (Konsumentenschutzgesetz) definiert den Verbraucher spiegelbildlich als jemanden, für den das Geschäft nicht zum Betrieb seines Unternehmens gehört. Das FAGG regelt Fernabsatz und Widerruf.
NDA & AGB
AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen)
AGB sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Seite für eine Vielzahl von Verträgen stellt. Sie gelten nur, wenn sie wirksam einbezogen wurden, und werden inhaltlich nach §§ 305 bis 309 BGB kontrolliert.
- Deutschland
- §§ 305 ff. BGB. Gegenüber Verbrauchern gelten die Klauselverbote der §§ 308, 309 BGB; im B2B-Verkehr wirken sie über § 307 BGB als Indiz. Eine geltungserhaltende Reduktion findet nicht statt.
- Österreich
- § 864a ABGB (überraschende Klauseln), § 879 Abs. 3 ABGB (gröbliche Benachteiligung) sowie § 6 KSchG mit einem eigenen Katalog unzulässiger Verbraucherklauseln.
Widerrufsrecht
Recht des Verbrauchers, einen Vertrag binnen 14 Tagen ohne Begründung zu widerrufen.
- Deutschland
- §§ 355 ff. BGB, Belehrungspflicht nach Art. 246a EGBGB. Ausnahmen für individuell angefertigte Waren, versiegelte Hygieneartikel und schnell verderbliche Ware (§ 312g Abs. 2 BGB).
- Österreich
- § 11 FAGG, ebenfalls 14 Tage, mit Verlängerung auf zwölf Monate bei fehlender Belehrung. Ausnahmekatalog in § 18 FAGG.
NDA (Geheimhaltungsvereinbarung)
Vertrag, der die Weitergabe vertraulicher Informationen untersagt, häufig mit Vertragsstrafe.
- Deutschland
- Ergänzend schützt das Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG). Allerdings nur, wenn angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen getroffen wurden.
- Österreich
- Schutz über §§ 26a ff. UWG sowie vertragliche Vereinbarung.
Fernabsatzvertrag
Vertrag, der ausschließlich über Fernkommunikationsmittel geschlossen wird, mit Widerrufsrecht.
- Deutschland
- §§ 312c, 355 ff. BGB. Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr zusätzlich die Button-Lösung (§ 312j BGB). Ohne eindeutige Beschriftung kommt kein Vertrag zustande.
- Österreich
- Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG): 14 Tage Rücktrittsrecht, bei fehlender Belehrung Verlängerung um zwölf Monate.
Haftungsbegrenzung
Vertragliche Deckelung der Schadensersatzpflicht. Nur bis zur Höhe der vorhersehbaren Schäden zulässig.
- Deutschland
- § 309 Nr. 7 BGB, § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB (Kardinalpflichten), § 276 Abs. 3 BGB (Vorsatzhaftung).
- Österreich
- § 6 Abs. 1 Z 9 KSchG: Ausschluss der Haftung für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und Personenschäden gegenüber Verbrauchern unzulässig.
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