Gesetze im Vertragsrecht
Die Paragrafen, die in Verträgen wirklich den Ausschlag geben. Jede Seite erklärt, was die Norm regelt, was sie für deinen Vertrag bedeutet und wie die Rechtslage in Österreich aussieht.
§ 142 BGB: Wirkung der Anfechtung
Wird ein Vertrag wirksam angefochten, gilt er nach § 142 Abs. 1 BGB rückwirkend als von Anfang an nichtig. Bereits erbrachte Leistungen sind zurückzugewähren.
§ 138 BGB: Sittenwidriges Rechtsgeschäft, Wucher
Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nach § 138 BGB nichtig. Beim Wucher kommt zum auffälligen Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung die Ausbeutung einer Schwächelage hinzu.
§ 305 BGB: Einbeziehung von AGB in den Vertrag
AGB sind vorformulierte Bedingungen für eine Vielzahl von Verträgen. Sie werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Verwender ausdrücklich auf sie hinweist, zumutbare Kenntnisnahme ermöglicht und der Vertragspartner einverstanden ist.
§ 307 BGB: Inhaltskontrolle von AGB
Eine AGB-Klausel ist nach § 307 BGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Das gilt auch im B2B und trifft besonders Haftungs-, Kündigungs- und Vertragsstrafenklauseln.
§ 355 BGB: Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
Steht einem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu, kann er den Vertrag nach § 355 BGB binnen 14 Tagen ohne Begründung widerrufen. Die Frist beginnt mit Vertragsschluss, bei Warenkäufen mit Erhalt der Ware und nur nach ordnungsgemäßer Belehrung.
§ 573 BGB: Ordentliche Kündigung des Vermieters
Ein Vermieter darf Wohnraum nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse hat, insbesondere bei erheblicher Pflichtverletzung des Mieters, Eigenbedarf oder erheblicher Verwertungsbehinderung. Der Grund muss im Kündigungsschreiben stehen.
§ 543 BGB: Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
Beide Mietparteien können fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und die Fortsetzung unzumutbar ist. Der wichtigste Fall ist Zahlungsverzug mit mehr als einer Monatsmiete an zwei aufeinanderfolgenden Terminen.
§ 622 BGB: Kündigungsfristen im Arbeitsverhältnis
Die Grundkündigungsfrist beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Für den Arbeitgeber verlängert sie sich mit der Beschäftigungsdauer auf bis zu sieben Monate zum Monatsende; in der Probezeit gilt eine Frist von zwei Wochen.
§ 626 BGB: Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Eine fristlose Kündigung setzt einen wichtigen Grund voraus, der die Fortsetzung bis zum Ende der ordentlichen Frist unzumutbar macht. Sie muss innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der maßgebenden Tatsachen erklärt werden.
§ 556 BGB: Betriebskosten und Abrechnungsfrist
Betriebskosten darf der Vermieter nur umlegen, wenn das im Mietvertrag vereinbart ist. Über Vorauszahlungen muss er jährlich abrechnen, und zwar spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums.
§ 286 BGB: Verzug des Schuldners
Verzug tritt ein, wenn der Schuldner nach Fälligkeit auf eine Mahnung hin nicht leistet. Ohne Mahnung genügen ein kalendermäßig bestimmter Termin, eine ernsthafte Leistungsverweigerung oder der Ablauf von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung. Gegenüber Verbrauchern gilt die 30-Tage-Regel nur mit ausdrücklichem Hinweis in der Rechnung.
§ 288 BGB: Verzugszinsen und Verzugspauschale
Bei Zahlungsverzug schuldet der Schuldner Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Bei Entgeltforderungen ohne Beteiligung eines Verbrauchers sind es neun Prozentpunkte plus eine Pauschale von 40 Euro.
§ 195 BGB: Regelmäßige Verjährungsfrist
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Sie beginnt nach § 199 BGB erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger davon Kenntnis erlangt hat.
§ 188 BGB: Fristende bei Wochen-, Monats- und Jahresfristen
Nach § 188 BGB endet eine nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessene Frist mit Ablauf des Tages, der dem Ereignistag nach Benennung oder Zahl entspricht. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, endet die Frist am letzten Tag dieses Monats.
§ 193 BGB: Fristende an Sonn- und Feiertagen
Fällt der letzte Tag einer Frist für eine Leistung oder Erklärung auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, tritt nach § 193 BGB der nächste Werktag an seine Stelle.
§ 705 BGB: Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Nach § 705 BGB verpflichten sich die Gesellschafter durch den Gesellschaftsvertrag, einen gemeinsamen Zweck zu fördern. Eine GbR entsteht damit auch ohne Schriftform, sobald zwei Personen gemeinsam wirtschaftlich handeln.
§ 2 NachwG: Pflichtangaben im Arbeitsvertrag
§ 2 NachwG verpflichtet den Arbeitgeber, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen und zu unterschreiben – unter anderem Arbeitszeit, Vergütung, Überstunden, Urlaub, Probezeit und das Verfahren bei Kündigung. Seit dem 1. August 2022 sind Verstöße bußgeldbewehrt.
§ 14 TzBfG: Befristung des Arbeitsvertrags
Eine Befristung ohne Sachgrund ist nach § 14 Abs. 2 TzBfG bis zu zwei Jahre zulässig und darf in dieser Zeit höchstens dreimal verlängert werden. Sie ist ausgeschlossen, wenn zuvor bereits ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestand. Mit Sachgrund sind längere Befristungen möglich.
§ 3 MiLoG: Mindestlohn ist unabdingbar
§ 3 MiLoG erklärt jede Vereinbarung für unwirksam, die den Mindestlohn unterschreitet oder seine Geltendmachung beschränkt. Ein Verzicht ist nur durch gerichtlichen Vergleich möglich, Verwirkung ist ausgeschlossen.
§ 1a KSchG: Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung
Bietet der Arbeitgeber in einer betriebsbedingten Kündigung eine Abfindung nach § 1a KSchG an und lässt der Arbeitnehmer die dreiwöchige Klagefrist verstreichen, entsteht ein Anspruch auf 0,5 Monatsverdienste je Beschäftigungsjahr. Ein Rechtsanspruch auf ein solches Angebot besteht nicht.
§ 4 KSchG: Drei-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage
Wer die Unwirksamkeit einer Kündigung geltend machen will, muss binnen drei Wochen ab Zugang des Kündigungsschreibens Klage beim Arbeitsgericht erheben. Nach Ablauf gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als von Anfang an wirksam – auch wenn sie es nicht war.
§ 74 HGB: Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot bedarf der Schriftform und ist nur wirksam, wenn der Arbeitgeber für die Dauer des Verbots eine Karenzentschädigung von mindestens der Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen zusagt. Es darf höchstens zwei Jahre dauern.
§ 613a BGB: Betriebsübergang: Rechte beim Inhaberwechsel
Geht ein Betrieb oder Betriebsteil auf einen anderen Inhaber über, tritt dieser in alle Rechte und Pflichten der bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Eine Kündigung wegen des Übergangs ist unwirksam. Der Arbeitnehmer kann binnen eines Monats nach ordnungsgemäßer Unterrichtung widersprechen.
§ 106 GewO: Weisungsrecht des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese nicht durch Vertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder Gesetz festgelegt sind. Je genauer der Arbeitsvertrag ist, desto enger ist das Weisungsrecht.
§ 611a BGB: Arbeitsvertrag und Scheinselbstständigkeit
Arbeitnehmer ist, wer weisungsgebunden und in fremder Organisation eingegliedert arbeitet. Maßgeblich ist nach § 611a Abs. 1 Satz 6 BGB die tatsächliche Durchführung des Vertrags, nicht seine Bezeichnung. Ein als Dienst- oder Werkvertrag überschriebenes Verhältnis kann deshalb ein Arbeitsverhältnis sein.
§ 558 BGB: Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
Der Vermieter kann die Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete anheben, wenn sie seit 15 Monaten unverändert ist. Die Kappungsgrenze begrenzt die Erhöhung auf 20 Prozent in drei Jahren, in angespannten Wohnungsmärkten auf 15 Prozent.
§ 558a BGB: Form und Begründung der Mieterhöhung
Das Mieterhöhungsverlangen muss in Textform erklärt und begründet werden. Zulässige Begründungen sind ein Mietspiegel, eine Auskunft aus einer Mietdatenbank, ein Sachverständigengutachten oder die Benennung von mindestens drei Vergleichswohnungen. Fehlt die Begründung, ist das Verlangen unwirksam.
§ 559 BGB: Mieterhöhung nach Modernisierung
Nach einer Modernisierung kann der Vermieter jährlich 8 Prozent der aufgewendeten Kosten auf die Miete umlegen. Die Erhöhung ist auf 3 Euro je Quadratmeter in sechs Jahren begrenzt, bei einer Ausgangsmiete unter 7 Euro auf 2 Euro. Erhaltungsaufwand und Zuschüsse sind abzuziehen.
§ 573c BGB: Kündigungsfristen bei Wohnraummiete
Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Für den Vermieter verlängert sich die Frist nach fünf Jahren auf sechs und nach acht Jahren auf neun Monate. Für den Mieter bleibt es immer bei drei Monaten.
§ 575 BGB: Zeitmietvertrag: Befristung nur mit Grund
Ein Wohnraummietvertrag darf nur befristet werden, wenn der Vermieter die Räume nach Ablauf für sich oder Angehörige nutzen, beseitigen oder wesentlich verändern oder an einen Dienstverpflichteten vermieten will – und diesen Grund bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt. Sonst gilt der Vertrag als unbefristet.
§ 551 BGB: Mietkaution: drei Monatsmieten, drei Raten
Die Mietsicherheit darf höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne Betriebskosten betragen. Der Mieter darf in drei gleichen Monatsraten zahlen; die erste ist zu Mietbeginn fällig. Der Vermieter muss die Kaution getrennt von seinem Vermögen verzinslich anlegen.
§ 536 BGB: Mietminderung bei Mängeln
Ist die Mietsache mangelhaft, ist der Mieter für die Dauer des Mangels von der Miete befreit oder schuldet nur eine angemessen herabgesetzte Miete. Die Minderung tritt kraft Gesetzes ein; eine Erklärung ist nicht nötig, die Anzeige des Mangels aber schon.
§ 308 BGB: Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit
§ 308 BGB verbietet acht Klauselarten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn sie unangemessen sind – unter anderem unbestimmte Annahme- und Leistungsfristen, Änderungsvorbehalte, fingierte Erklärungen und den Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts. Anders als bei § 309 BGB prüft das Gericht die Angemessenheit im Einzelfall.
§ 309 Nr. 7 BGB: Haftungsausschluss in AGB
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann die Haftung für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit nicht ausgeschlossen oder begrenzt werden, auch nicht für einfache Fahrlässigkeit. Für sonstige Schäden ist ein Ausschluss bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unwirksam.
§ 309 Nr. 9 BGB: Laufzeit und Verlängerung in AGB
Bei Verträgen über die regelmäßige Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen sind in AGB gegenüber Verbrauchern eine Laufzeit von mehr als zwei Jahren, eine stillschweigende Verlängerung um jeweils mehr als ein Jahr und eine Kündigungsfrist von mehr als drei Monaten unwirksam.
§ 56 TKG: Laufzeit und Kündigung von Telekommunikationsverträgen
Telekommunikationsverträge dürfen höchstens 24 Monate Erstlaufzeit haben. Nach deren Ablauf laufen sie auf unbestimmte Zeit weiter und sind jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündbar. Eine automatische Verlängerung um weitere Laufzeitperioden ist seit dem 1. Dezember 2021 unwirksam.
§ 57 TKG: Minderung und Kündigung bei zu langsamem Internet
Weicht die tatsächliche Leistung eines Internetanschlusses erheblich und kontinuierlich von den im Vertragsinformationsblatt zugesagten Werten ab, kann der Verbraucher das Entgelt anteilig mindern oder den Vertrag fristlos kündigen. Der Nachweis erfolgt über die Messkampagne der Bundesnetzagentur.
§ 656a BGB: Textform für den Maklervertrag
Ein Maklervertrag über den Nachweis oder die Vermittlung des Kaufs einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses bedarf der Textform. Wird die Form nicht eingehalten, ist der Vertrag nichtig und es entsteht kein Provisionsanspruch.
§ 656c BGB: Provisionsteilung bei Doppeltätigkeit
Wird der Makler für Käufer und Verkäufer tätig, darf er sich die Provision nur von beiden Seiten in gleicher Höhe versprechen lassen. Wird mit einer Seite eine geringere oder gar keine Provision vereinbart, entfällt der Anspruch gegen beide Seiten.
§ 656d BGB: Provision bei einseitiger Beauftragung
Hat nur eine Partei den Maklervertrag geschlossen, ist eine Vereinbarung, nach der die andere Partei die Provision ganz oder teilweise übernimmt, nur wirksam, wenn diese höchstens denselben Betrag zahlt. Der Anspruch wird erst fällig, wenn der Auftraggeber seine Zahlung nachgewiesen hat.
§ 650a BGB: Bauvertrag und Anordnungsrecht
Der Bauvertrag ist seit 2018 in §§ 650a ff. BGB eigenständig geregelt. Er erfasst die Herstellung, Wiederherstellung, Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks. Der Besteller kann Änderungen anordnen, der Unternehmer hat dann Anspruch auf Anpassung der Vergütung.
§ 640 BGB: Abnahme und fiktive Abnahme
Der Besteller ist zur Abnahme verpflichtet, sobald das Werk vertragsgemäß hergestellt ist; unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung. Setzt der Unternehmer eine angemessene Frist und benennt der Besteller keinen Mangel, gilt das Werk als abgenommen.
§ 434 BGB: Sachmangel: subjektive und objektive Anforderungen
Eine Sache ist mangelfrei, wenn sie bei Gefahrübergang zugleich den subjektiven Anforderungen (vereinbarte Beschaffenheit), den objektiven Anforderungen (übliche Beschaffenheit) und den Montageanforderungen entspricht. Seit dem 1. Januar 2022 müssen alle drei Ebenen erfüllt sein.
§ 438 BGB: Verjährung der Mängelansprüche beim Kauf
Mängelansprüche beim Kauf verjähren regelmäßig in zwei Jahren ab Ablieferung der Sache. Bei Bauwerken und bei Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden, beträgt die Frist fünf Jahre. Bei arglistigem Verschweigen gilt die Regelverjährung von drei Jahren ab Kenntnis.
§ 89b HGB: Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters
Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses kann der Handelsvertreter einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn der Unternehmer aus den geworbenen Kunden erhebliche Vorteile zieht. Der Ausgleich ist auf eine durchschnittliche Jahresprovision der letzten fünf Jahre begrenzt und binnen eines Jahres geltend zu machen.
§ 314 BGB: Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund
Jedes Dauerschuldverhältnis kann von jeder Vertragspartei aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Bei Pflichtverletzungen ist in der Regel eine erfolglose Abmahnung erforderlich; die Kündigung muss in angemessener Frist nach Kenntnis des Grundes erfolgen.
§ 879 ABGB: Sittenwidrigkeit und gröbliche Benachteiligung
§ 879 ABGB erklärt Verträge für nichtig, die gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstoßen. Absatz 3 ist die zentrale Inhaltskontrolle für Allgemeine Geschäftsbedingungen: Eine Nebenbestimmung ist nichtig, wenn sie den Vertragspartner unter Berücksichtigung aller Umstände gröblich benachteiligt. Anders als in Deutschland gilt diese Kontrolle auch zwischen Unternehmern.
§ 864a ABGB: Ungewöhnliche Klauseln in AGB
Nach § 864a ABGB werden ungewöhnliche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil, wenn sie für den Vertragspartner nachteilig sind, er mit ihnen nach den Umständen nicht rechnen musste und nicht besonders auf sie hingewiesen wurde. Die Klausel gilt dann als nicht vereinbart — geprüft wird das vor der Inhaltskontrolle des § 879 Abs. 3 ABGB.
§ 1096 ABGB: Erhaltungspflicht und Zinsminderung
Nach § 1096 ABGB muss der Vermieter das Bestandobjekt in brauchbarem Zustand übergeben und erhalten. Ist es unbrauchbar, entfällt der Mietzins für diese Zeit vollständig; ist die Brauchbarkeit eingeschränkt, mindert er sich anteilig. Die Minderung tritt kraft Gesetzes ein und muss nicht erklärt werden — der Mangel ist aber anzuzeigen.
§ 933 ABGB: Gewährleistungsfristen in Österreich
Die Gewährleistungsfrist beträgt in Österreich zwei Jahre bei beweglichen und drei Jahre bei unbeweglichen Sachen, jeweils ab Übergabe (§ 933 ABGB). Für Verbrauchergeschäfte über Waren und digitale Leistungen gilt seit 1. Jänner 2022 das Verbrauchergewährleistungsgesetz mit einer zusätzlichen dreimonatigen Verjährungsfrist nach Fristablauf.
§ 3 MRG: Erhaltungspflicht des Vermieters
Im Vollanwendungsbereich des MRG hat der Vermieter allgemeine Teile des Hauses und ernste Schäden zu erhalten sowie erhebliche Gesundheitsgefährdungen zu beseitigen (§ 3 MRG). Seit 2015 zählen dazu ausdrücklich auch mitvermietete Heizthermen, Warmwasserboiler und sonstige Wärmebereitungsgeräte. Der Mieter kann die Durchführung über die Schlichtungsstelle oder das Bezirksgericht erzwingen.
§ 29 MRG: Befristete Mietverträge in Österreich
Ein befristeter Hauptmietvertrag über eine Wohnung ist nur wirksam, wenn die Befristung schriftlich vereinbart ist und der Endtermin von vornherein feststeht; die Mindestdauer beträgt drei Jahre (§ 29 MRG). Der Mieter kann nach Ablauf des ersten Jahres jederzeit mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsletzten kündigen. Ist die Befristung unwirksam, gilt der Vertrag als unbefristet.
§ 16 MRG: Zulässiger Hauptmietzins und Richtwert
Im Vollanwendungsbereich des MRG darf der Hauptmietzins den zulässigen Höchstbetrag nicht überschreiten. Für Altbauwohnungen der Ausstattungskategorie A bis C gilt das Richtwertsystem mit Zu- und Abschlägen, für bestimmte Objekte der angemessene Mietzins. Bei Befristung ist ein Abschlag von 25 Prozent vorzunehmen. Ein überhöhter Mietzins ist insoweit unwirksam und rückforderbar.
§ 20 AngG: Kündigungsfristen für Angestellte in Österreich
Der Arbeitgeber kann ein Angestelltenverhältnis mit einer nach der Dienstzeit gestaffelten Frist von sechs Wochen bis fünf Monaten kündigen, grundsätzlich zum Ende eines Kalendervierteljahres (§ 20 AngG). Der Angestellte kündigt mit einem Monat zum Monatsletzten. Abweichende Termine sind vereinbar, für den Angestellten darf die Frist aber nie länger sein als für den Arbeitgeber.
§ 36 AngG: Konkurrenzklausel in Österreich
Eine Konkurrenzklausel ist in Österreich nur wirksam, wenn der Angestellte volljährig ist, das Monatsentgelt eine gesetzlich festgelegte Grenze übersteigt und die Beschränkung ein Jahr nicht überschreitet (§ 36 AngG). Sie entfällt, wenn der Arbeitgeber ohne begründeten Anlass kündigt. Eine Karenzentschädigung ist anders als in Deutschland nicht zwingend vorgeschrieben.
§ 6 KSchG (AT): Unzulässige Vertragsbestandteile im Verbrauchergeschäft
§ 6 KSchG zählt Vertragsbestimmungen auf, die gegenüber Verbrauchern in Österreich nicht wirksam sind. Absatz 1 nennt absolut unzulässige Klauseln, etwa Erklärungsfiktionen ohne angemessene Frist und den Haftungsausschluss für Personenschäden oder grobes Verschulden. Absatz 2 nennt Klauseln, die nur nach Aushandeln im Einzelnen wirken. Absatz 3 verlangt klare Formulierung.
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