Kein Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit
„Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, wird die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens gekürzt.“
Die Klausel gibt § 81 Abs. 2 VVG wieder. Viele Tarife verzichten ausdrücklich auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit, dieser nicht; bei einem Rotlichtverstoß oder einem Blick aufs Handy kann die Leistung dann gekürzt werden. In Österreich ist die Rechtslage nach § 61 VersVG eine andere.
Prüfhinweis: Vergleich mit Tarifen sinnvoll, die ausdrücklich auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit verzichten, samt deren Ausnahmen.