Beispieldaten – kein echter Kundenvertrag

Kfz-Versicherung mit Vollkasko – Beispielreport

Bei einer Versicherung entscheidet sich der Wert des Vertrags erst im Schadenfall, und dann steht in den Bedingungen, was vorher niemand gelesen hat. Dieser Beispielbericht zeigt die fünf Stellen, an denen aus einer Police eine Kürzung wird.

So sieht das Ergebnis einer Prüfung aus: 5 Befunde, davon 2 als kritisch eingestuft. Jeder Befund nennt die Fundstelle im Wortlaut, die Einordnung und einen Prüfhinweis. Alle Klauseln sind erfunden.

Risikoübersicht

2

kritische Befunde

3

Punkte zum Prüfen

Kfz-Versicherung (Vollkasko)

erkannte Vertragsart

kritisch

Kein Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit

„Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, wird die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens gekürzt.“

Die Klausel gibt § 81 Abs. 2 VVG wieder. Viele Tarife verzichten ausdrücklich auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit, dieser nicht; bei einem Rotlichtverstoß oder einem Blick aufs Handy kann die Leistung dann gekürzt werden. In Österreich ist die Rechtslage nach § 61 VersVG eine andere.

Prüfhinweis: Vergleich mit Tarifen sinnvoll, die ausdrücklich auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit verzichten, samt deren Ausnahmen.

kritisch

Leistungsfreiheit bei verspäteter Schadenmeldung

„Der Schaden ist unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche anzuzeigen. Bei Verletzung dieser Obliegenheit ist der Versicherer leistungsfrei.“

Die Klausel knüpft an eine verspätete Meldung die vollständige Leistungsfreiheit. Regelungen zu Obliegenheitsverletzungen und zur nötigen Belehrung finden sich in § 28 VVG; dort ist die Rechtsfolge nach Verschulden abgestuft.

Prüfhinweis: Diesen Punkt prüfen und bei Bedarf rechtlich beraten lassen.

Diese Klauseln stehen selten so offen im Vertrag. Meist verteilen sie sich über mehrere Abschnitte, und erst zusammengelesen ergeben sie ein Risiko.

Diese Punkte im eigenen Vertrag finden
prüfen

Werkstattbindung mit Abzug bei freier Wahl

„Die Reparatur ist in einer Partnerwerkstatt des Versicherers durchzuführen. Bei Wahl einer anderen Werkstatt wird ein Abzug von 20 % der Reparaturkosten vorgenommen.“

Werkstattbindung ist üblich und der Grund für den günstigeren Beitrag. Bei einem Neuwagen, dessen Herstellergarantie eine Reparatur in der Vertragswerkstatt voraussetzt, kann das mit der Garantie kollidieren.

Prüfhinweis: Abgleich mit den Bedingungen der Herstellergarantie sinnvoll.

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Neupreisentschädigung endet nach sechs Monaten

„Bei Totalschaden innerhalb von sechs Monaten ab Erstzulassung wird der Neupreis ersetzt, danach der Wiederbeschaffungswert.“

Ein Neuwagen verliert im ersten Jahr rund ein Fünftel seines Werts. Nach sechs Monaten wird im Totalschaden der Marktwert ersetzt, nicht der Kaufpreis. Marktüblich sind heute zwölf bis 24 Monate.

Prüfhinweis: Vergleich mit marktüblichen Konditionen sinnvoll, insbesondere bei einem finanzierten oder geleasten Fahrzeug.

prüfen

Automatische Verlängerung ohne Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht

„Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein Jahr, sofern er nicht spätestens einen Monat vor Ablauf gekündigt wird.“

Die Verlängerung ist üblich; bei Hauptfälligkeit zum 1. Januar ist der Stichtag der 30. November. Nicht erwähnt ist das Sonderkündigungsrecht bei Beitragserhöhung und nach einem Schadenfall; Regelungen dazu finden sich in § 40 VVG.

Prüfhinweis: Kündigungsstichtag im Kalender vormerken.

Beispieldaten zu Demonstrationszwecken. Die Klauseln sind erfunden und stammen aus keinem Kundenvertrag. CheckVertrag ist eine KI-gestützte Vorprüfung und ersetzt keine Rechtsberatung und keine Rechtsdienstleistung (Deutschland: RDG, Österreich: RAO).