Gemeinsamer Zweck plus Gewinnteilung
„Die Parteien verfolgen den gemeinsamen Zweck, den Markt in der Region gemeinsam zu erschließen. Der erzielte Gewinn wird hälftig geteilt.“
Gemeinsamer Zweck und Gewinnteilung sind die Merkmale, die § 705 BGB, in Österreich § 1175 ABGB, für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nennt. Damit stellt sich die Frage einer ungewollten Gesellschaft samt Haftung. Hier besteht erhöhter Prüfbedarf.
Prüfhinweis: Diesen Punkt vor Unterzeichnung prüfen und bei Bedarf rechtlich beraten lassen.