Kaution von vier Monatsmieten
Fundstelle: § 5 · § 551 BGB
„Der Mieter leistet eine Sicherheit in Höhe von vier Nettokaltmieten, fällig bei Vertragsschluss.“
Regelungen zur Mietsicherheit finden sich in § 551 BGB: höchstens drei Nettokaltmieten, zahlbar in drei monatlichen Raten, die erste zu Beginn des Mietverhältnisses. Die Klausel weicht in Höhe und Fälligkeit davon ab. Hier besteht erhöhter Prüfbedarf.
Prüfhinweis: Diesen Punkt vor Unterzeichnung prüfen und bei Bedarf rechtlich beraten lassen.