Preiserhöhung um zehn Prozent jährlich
„Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Wartungspauschale jährlich um bis zu 10 % anzupassen.“
Zehn Prozent jährlich verdoppeln den Preis in rund sieben Jahren, ohne Anlass und ohne Sonderkündigungsrecht. Für Verträge mit Verbrauchern finden sich Regelungen zu kurzfristigen Preiserhöhungen in § 309 Nr. 1 BGB. Hier besteht erhöhter Prüfbedarf.
Prüfhinweis: Klärung mit dem Anbieter, woran sich Preiserhöhungen orientieren und ob eine Obergrenze gilt.