Preisanpassung nach billigem Ermessen
„Der Anbieter ist berechtigt, die Vergütung einmal jährlich nach billigem Ermessen anzupassen. Die Anpassung wird mit der nächsten Rechnung wirksam.“
Kein Anlass, keine Obergrenze, kein Sonderkündigungsrecht. Die Klausel legt das Kalkulationsrisiko beim Kunden ab; Preisanpassungsklauseln dieser Art sind erfahrungsgemäß häufig Gegenstand von Auseinandersetzungen.
Prüfhinweis: Klärung mit dem Anbieter, woran sich Preisanpassungen orientieren und ob eine Obergrenze gilt.