Salvatorische Klausel im Standardvertrag
So steht sie im Vertrag
„Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.“
Kurze Antwort
Eine salvatorische Klausel im Standardvertrag ist üblich und unschädlich, aber deutlich schwächer als ihr Ruf. In AGB kann sie eine unwirksame Klausel nicht retten: An deren Stelle tritt zwingend das Gesetz, nicht die vom Verwender gewünschte Ersatzregelung. Ihren Nutzen entfaltet sie bei individuell ausgehandelten Verträgen über § 139 BGB.
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Warum die Klausel so bewertet wird
Im Individualvertrag verdrängt die Klausel die Zweifelsregel des § 139 BGB, wonach im Zweifel der ganze Vertrag nichtig ist. Das ist sinnvoll. In AGB hat sie dagegen kaum Wirkung: Dort gilt ohnehin § 306 BGB, und die Klausel darf gerade nicht dazu führen, dass eine unwirksame Bestimmung auf das gerade noch Zulässige zurückgeführt wird. Dieses Verbot der geltungserhaltenden Reduktion ist zwingend. Eine „Ersetzungsklausel“, die eine dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommende Regelung vorsieht, ist gegenüber Verbrauchern deshalb selbst angreifbar.
Rechtsgrundlage in Deutschland und Österreich
- Deutschland
- § 139 BGB (Teilnichtigkeit), § 306 BGB (Rechtsfolgen unwirksamer AGB), Verbot der geltungserhaltenden Reduktion.
- Österreich
- § 878 ABGB regelt die Teilnichtigkeit; für Verbraucherverträge sind Ersetzungsklauseln nach § 6 Abs. 3 KSchG wegen Intransparenz angreifbar.
So wäre die Klausel tragfähig
„Ist eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.“
Was du jetzt tun solltest
Verlass dich nicht darauf, dass eine salvatorische Klausel Fehler im Vertrag auffängt. Sie tut es gerade dort nicht, wo es darauf ankäme. Prüfe stattdessen die inhaltlich kritischen Klauseln einzeln.
Häufige Fragen
Sollte eine salvatorische Klausel im Vertrag stehen?
In Individualverträgen ja, sie verhindert die Gesamtnichtigkeit. In AGB ist sie überflüssig, weil § 306 BGB dasselbe bereits anordnet.
Kann sie eine unwirksame Klausel „reparieren“?
Nein. Insbesondere in AGB ist die geltungserhaltende Reduktion unzulässig: Eine zu weit gefasste Klausel fällt vollständig weg und wird durch das Gesetz ersetzt.
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Begriffe dazu
Quellen & Rechtsgrundlagen
- AT§ 6 KSchG (AT) – Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich
- AT§ 878 ABGB – Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich
- DE§ 139 BGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
- DE§ 306 BGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
Stand der zitierten Fassungen: jeweils aktuelle konsolidierte Version der amtlichen Fundstelle. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
Wer diesen Beitrag verantwortet
DI (FH) Shahab Daban, MSc
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Zuletzt aktualisiert am . Methodik und eingesetzte KI-Modelle: KI-Transparenz.
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