Zugewinngemeinschaft
Kurz erklärt
Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand in Deutschland: Beide Vermögen bleiben getrennt, aber bei Scheidung wird der während der Ehe erzielte Zugewinn hälftig ausgeglichen (§§ 1363 ff. BGB). Zugewinn ist Endvermögen minus Anfangsvermögen, jeweils inflationsbereinigt. Geschäfte über das Vermögen im Ganzen brauchen die Zustimmung des Ehegatten.
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Zugewinngemeinschaft: Bedeutung im Detail
Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand in Deutschland. Sie gilt automatisch, wenn kein Ehevertrag geschlossen wurde. Trotz des Namens entsteht kein gemeinsames Vermögen: Während der Ehe bleiben beide Vermögensmassen getrennt. Erst bei Beendigung wird verglichen, wer in der Ehezeit mehr hinzugewonnen hat. Die Hälfte der Differenz schuldet der Mehrverdiener dem anderen als Geldanspruch. Erbschaften und Schenkungen zählen zum Anfangsvermögen und werden damit nicht geteilt, ihre Wertsteigerung allerdings schon.
Rechtslage in Deutschland und Österreich
- Deutschland
- §§ 1363 ff. BGB. Zugewinn = Endvermögen minus Anfangsvermögen, jeweils indexiert. Zustimmungspflichtig sind Geschäfte über das Vermögen im Ganzen (§ 1365 BGB).
- Österreich
- Kein direktes Pendant: In Österreich gilt Gütertrennung mit nachehelicher Aufteilung des Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse (§§ 81 ff. EheG).
Beispielformulierung aus der Praxis
Die Parteien bleiben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, nehmen jedoch die Beteiligung des Ehemanns an der M-GmbH samt Wertsteigerungen vom Zugewinnausgleich aus.
Das ist die modifizierte Zugewinngemeinschaft. Meist die fairere Alternative zur vollständigen Gütertrennung, weil nur das kritische Betriebsvermögen ausgenommen wird.
Häufige Fragen
Haftet man für Schulden des Partners?
Nein. Die Zugewinngemeinschaft begründet keine gemeinsame Haftung. Nur wer selbst mitunterschrieben hat oder Mitkontoinhaber ist, haftet.
Wird eine Erbschaft geteilt?
Die Erbschaft selbst nicht. Sie wird dem Anfangsvermögen zugerechnet. Die Wertsteigerung während der Ehe fließt aber in den Zugewinn ein.
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Quellen & Rechtsgrundlagen
- AT§ 81 EheG – Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich
- DE§ 1363 BGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
- DE§ 1365 BGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
Stand der zitierten Fassungen: jeweils aktuelle konsolidierte Version der amtlichen Fundstelle. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
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DI (FH) Shahab Daban, MSc
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