Ehevertrag
Ausschluss des Versorgungsausgleichs
Markiert in 3 von 4 Verträgen
„Der Versorgungsausgleich wird ausgeschlossen.“
Damit werden in der Ehe erworbene Rentenanwartschaften bei Scheidung nicht geteilt (§ 6 VersAusglG). Markiert wird, wer in der Ehe weniger Anwartschaften aufbaut, etwa wegen Kinderbetreuung; Gerichte prüfen solche Verträge im Gesamtbild auf eine einseitige Lastenverteilung (§ 8 VersAusglG, § 138 BGB).