Riskant, EinzelfallprüfungFreelancer- / Dienstleistungsvertrag

„Sämtliche Rechte gehen auf den Auftraggeber über“

Porträt von DI (FH) Shahab Daban, MScVon DI (FH) Shahab Daban, MScRedaktionell geprüft von CheckVertrag Redaktion

So steht sie im Vertrag

„Sämtliche Rechte an den im Rahmen dieses Vertrags erstellten Werken gehen mit Erstellung vollständig und unwiderruflich auf den Auftraggeber über.“

Kurze Antwort

Sämtliche Rechte gehen auf den Auftraggeber über – das ist in Deutschland und Österreich so nicht möglich: Das Urheberrecht selbst ist nicht übertragbar. Übertragen werden können nur Nutzungsrechte, und die müssen nach Art, Umfang und Dauer konkret benannt sein. Für unbekannte Nutzungsarten gilt § 31a UrhG mit Schriftform und Widerrufsrecht.

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Warum die Klausel so bewertet wird

§ 29 Abs. 1 UrhG stellt klar: Das Urheberrecht ist unter Lebenden nicht übertragbar. Zulässig ist nur die Einräumung von Nutzungsrechten. Werden Nutzungsarten nicht ausdrücklich benannt, bestimmt sich der Umfang nach dem Vertragszweck (§ 31 Abs. 5 UrhG, Zweckübertragungslehre). Im Zweifel bleibt beim Urheber, was nicht klar eingeräumt wurde. Zudem hat der Urheber Anspruch auf angemessene Vergütung (§ 32 UrhG) und auf Nachvergütung bei auffälligem Missverhältnis (§ 32a UrhG). Ein Verzicht darauf im Voraus ist unwirksam.

Rechtsgrundlage in Deutschland und Österreich

Deutschland
§§ 29, 31 Abs. 5, 32, 32a UrhG; Buy-out-Klauseln sind nur bei angemessener Pauschalvergütung tragfähig.
Österreich
§ 23 öUrhG: Auch dort ist das Urheberrecht nicht übertragbar, eingeräumt werden Werknutzungsrechte oder -bewilligungen (§ 24 öUrhG).

So wäre die Klausel tragfähig

„Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber das räumlich und zeitlich unbeschränkte, ausschließliche Recht ein, die Arbeitsergebnisse für die Zwecke X zu nutzen, zu bearbeiten und Dritten zu unterlizenzieren. Die Einräumung erfolgt aufschiebend bedingt auf die vollständige Zahlung der vereinbarten Vergütung.“

Was du jetzt tun solltest

Achte auf zwei Punkte: Die Rechteeinräumung sollte erst mit vollständiger Bezahlung wirksam werden, und dein Recht auf Nennung als Urheber (§ 13 UrhG) solltest du dir ausdrücklich vorbehalten, wenn dir Referenzen wichtig sind.

Häufige Fragen

Sind Buy-out-Verträge unwirksam?

Nicht generell. Eine pauschale Abgeltung aller Nutzungsrechte ist möglich, muss aber angemessen sein. Bei erheblichem Missverhältnis zwischen Honorar und späteren Erträgen besteht ein Nachvergütungsanspruch nach § 32a UrhG.

Was gilt für Software und Quellcode?

Bei Software räumt § 69b UrhG dem Arbeitgeber die Rechte an Programmen ein, die Arbeitnehmer in Erfüllung ihrer Aufgaben schaffen. Für freie Auftragnehmer gilt das nicht. Dort braucht es die vertragliche Einräumung, idealerweise samt Herausgabe des Quellcodes.

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Quellen & Rechtsgrundlagen

  • DE§ 13 UrhG – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
  • DE§ 29 UrhG – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
  • DE§ 31 UrhG – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
  • DE§ 32 UrhG – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
  • DE§ 32a UrhG – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
  • DE§ 69b UrhG – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)

Stand der zitierten Fassungen: jeweils aktuelle konsolidierte Version der amtlichen Fundstelle. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

Wer diesen Beitrag verantwortet

Porträt von DI (FH) Shahab Daban, MSc

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