„Sämtliche Rechte gehen auf den Auftraggeber über“
So steht sie im Vertrag
„Sämtliche Rechte an den im Rahmen dieses Vertrags erstellten Werken gehen mit Erstellung vollständig und unwiderruflich auf den Auftraggeber über.“
Kurze Antwort
Sämtliche Rechte gehen auf den Auftraggeber über – das ist in Deutschland und Österreich so nicht möglich: Das Urheberrecht selbst ist nicht übertragbar. Übertragen werden können nur Nutzungsrechte, und die müssen nach Art, Umfang und Dauer konkret benannt sein. Für unbekannte Nutzungsarten gilt § 31a UrhG mit Schriftform und Widerrufsrecht.
Steht „„Sämtliche Rechte gehen auf den Auftraggeber über““ in deinem Vertrag?
Die KI sucht genau diese Klausel in deinem Freelancer- / Dienstleistungsvertrag, bewertet sie nach Prüfbedarf und nennt Fragen, die du vor dem Unterschreiben klären kannst.
Oder den ganzen Vertrag als Datei:
Kostenlos starten
Vertrag hierher ziehen oder auswählen
PDF, Word oder mehrere Fotos · Seite für Seite · max. 25 MB · kostenlos, ohne Anmeldung
- Ergebnis in rund 30 Sekunden
- Erste 3 Fundstellen gratis, ohne Konto
- Verarbeitung in der EU, DSGVO-konform
Warum die Klausel so bewertet wird
§ 29 Abs. 1 UrhG stellt klar: Das Urheberrecht ist unter Lebenden nicht übertragbar. Zulässig ist nur die Einräumung von Nutzungsrechten. Werden Nutzungsarten nicht ausdrücklich benannt, bestimmt sich der Umfang nach dem Vertragszweck (§ 31 Abs. 5 UrhG, Zweckübertragungslehre). Im Zweifel bleibt beim Urheber, was nicht klar eingeräumt wurde. Zudem hat der Urheber Anspruch auf angemessene Vergütung (§ 32 UrhG) und auf Nachvergütung bei auffälligem Missverhältnis (§ 32a UrhG). Ein Verzicht darauf im Voraus ist unwirksam.
Rechtsgrundlage in Deutschland und Österreich
- Deutschland
- §§ 29, 31 Abs. 5, 32, 32a UrhG; Buy-out-Klauseln sind nur bei angemessener Pauschalvergütung tragfähig.
- Österreich
- § 23 öUrhG: Auch dort ist das Urheberrecht nicht übertragbar, eingeräumt werden Werknutzungsrechte oder -bewilligungen (§ 24 öUrhG).
So wäre die Klausel tragfähig
„Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber das räumlich und zeitlich unbeschränkte, ausschließliche Recht ein, die Arbeitsergebnisse für die Zwecke X zu nutzen, zu bearbeiten und Dritten zu unterlizenzieren. Die Einräumung erfolgt aufschiebend bedingt auf die vollständige Zahlung der vereinbarten Vergütung.“
Was du jetzt tun solltest
Achte auf zwei Punkte: Die Rechteeinräumung sollte erst mit vollständiger Bezahlung wirksam werden, und dein Recht auf Nennung als Urheber (§ 13 UrhG) solltest du dir ausdrücklich vorbehalten, wenn dir Referenzen wichtig sind.
Häufige Fragen
Sind Buy-out-Verträge unwirksam?
Nicht generell. Eine pauschale Abgeltung aller Nutzungsrechte ist möglich, muss aber angemessen sein. Bei erheblichem Missverhältnis zwischen Honorar und späteren Erträgen besteht ein Nachvergütungsanspruch nach § 32a UrhG.
Was gilt für Software und Quellcode?
Bei Software räumt § 69b UrhG dem Arbeitgeber die Rechte an Programmen ein, die Arbeitnehmer in Erfüllung ihrer Aufgaben schaffen. Für freie Auftragnehmer gilt das nicht. Dort braucht es die vertragliche Einräumung, idealerweise samt Herausgabe des Quellcodes.
Steht diese Klausel in deinem Vertrag?
Lade den Vertrag hoch – die KI findet vergleichbare Formulierungen automatisch und erklärt sie im Kontext deiner Vertragsart. Drei Fundstellen gratis, Vollanalyse ab 6,99 €.
Passend dazu im Produkt
Wie die Prüfung solcher Klauseln funktioniert, erklärt die KI-Vertragsprüfung.
Passende Prüf-Seiten
Quellen & Rechtsgrundlagen
- DE§ 13 UrhG – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
- DE§ 29 UrhG – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
- DE§ 31 UrhG – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
- DE§ 32 UrhG – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
- DE§ 32a UrhG – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
- DE§ 69b UrhG – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
Stand der zitierten Fassungen: jeweils aktuelle konsolidierte Version der amtlichen Fundstelle. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
Wer diesen Beitrag verantwortet
DI (FH) Shahab Daban, MSc
Gründer & Geschäftsführer, verantwortlich für die Inhalte
Shahab Daban verantwortet die Inhalte von CheckVertrag namentlich. Grundlage jeder Erklärung sind die zitierten Gesetzestexte aus Deutschland und Österreich sowie die Auswertung der über die Plattform geprüften Verträge. Die Inhalte sind eine Vorprüfung und allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.
CheckVertrag Redaktion
Redaktionelle Prüfung & Quellenabgleich, keine anwaltliche Prüfung
Jede Definition wird redaktionell gegen die genannten Primärquellen (Gesetzestexte in DE, AT und CH) abgeglichen. Inhalte sind allgemeine Information und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Zuletzt aktualisiert am . Methodik und eingesetzte KI-Modelle: KI-Transparenz.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Zurück zur Klausel-Datenbank