Mietrecht
Begriffe zu Kaution, Mietzinsminderung, Staffelmiete, Indexmiete und Schönheitsreparaturen.
Betriebskosten
Der gesetzlich definierte Katalog laufender Kosten, die ein Vermieter bei wirksamer Vereinbarung auf den Mieter umlegen darf.
- Deutschland
- § 556 BGB in Verbindung mit § 2 BetrKV. Umlage nur bei ausdrücklicher Vereinbarung; „sonstige Betriebskosten“ müssen einzeln benannt sein.
- Österreich
- §§ 21 bis 24 MRG mit abschließender Aufzählung. Aufzugs- und Heizkosten werden nach § 24 MRG bzw. dem Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz separat verteilt.
Indexmiete
Miete, die an den Verbraucherpreisindex gekoppelt ist.
- Deutschland
- § 557b BGB. Die Miete muss mindestens ein Jahr unverändert bleiben; Erhöhungen wegen Modernisierung sind ausgeschlossen, mit Ausnahme gesetzlich erzwungener Maßnahmen.
- Österreich
- Wertsicherungsklausel, üblicherweise gekoppelt an den VPI 2020. Häufig mit Schwellenwert von 3 bis 5 Prozent, ab dem angepasst wird.
Nebenkosten
Alle laufenden Kosten, die neben der Kaltmiete für Betrieb und Verwaltung einer Immobilie anfallen und per Vertrag auf Mieter umgelegt werden können.
- Deutschland
- § 556 BGB und die Betriebskostenverordnung (BetrKV) regeln, welche Posten umlagefähig sind. Abrechnungsfrist: zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums (§ 556 Abs. 3 BGB).
- Österreich
- §§ 21 bis 24 MRG zählen die Betriebskosten abschließend auf. Der Vermieter muss bis 30. Juni des Folgejahres abrechnen und Belege zur Einsicht bereithalten.
Staffelmiete
Miete mit vorab vereinbarten, festen Erhöhungsschritten.
- Deutschland
- § 557a BGB. Beträge müssen beziffert sein, mindestens ein Jahr Abstand, Kündigungsausschluss höchstens vier Jahre. Die Mietpreisbremse gilt für jede einzelne Staffel.
- Österreich
- Zulässig als vertragliche Wertanpassung; bei Vollanwendung des MRG darf der Richtwert- bzw. Kategoriemietzins nicht überschritten werden.
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