Gerichtsstand am Sitz des Anbieters
So steht sie im Vertrag
„Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz des Anbieters.“
Kurze Antwort
Ein Gerichtsstand am Sitz des Anbieters ist gegenüber Verbrauchern in der Regel unwirksam (§ 38 ZPO); zwischen Kaufleuten ist er frei vereinbar. Es entscheidet also allein, wer den Vertrag schließt. Ohne wirksame Klausel gilt der gesetzliche Gerichtsstand, in der Regel der Wohnsitz des Beklagten.
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Warum die Klausel so bewertet wird
Eine Gerichtsstandsvereinbarung setzt nach § 38 ZPO grundsätzlich voraus, dass beide Seiten Kaufleute oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind. Gegenüber Verbrauchern greift zusätzlich Art. 18 f. der EuGVVO: Der Verbraucher darf nur an seinem eigenen Wohnsitz verklagt werden, und er kann wählen, wo er selbst klagt. Eine abweichende Klausel ist insoweit unwirksam.
Rechtsgrundlage in Deutschland und Österreich
- Deutschland
- § 38 ZPO (Zulässigkeit nur unter Kaufleuten), Art. 17–19 EuGVVO (Verbrauchergerichtsstand).
- Österreich
- § 14 KSchG: Für Klagen gegen Verbraucher ist ausschließlich das Gericht des Wohnsitzes, gewöhnlichen Aufenthalts oder Beschäftigungsorts zuständig; abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.
So wäre die Klausel tragfähig
„Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Sitz des Anbieters. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.“
Was du jetzt tun solltest
Als Verbraucher kannst du die Klausel ignorieren, zuständig bleibt dein Wohnsitzgericht. Als Anbieter solltest du sie ausdrücklich auf B2B-Kunden beschränken, sonst ist die gesamte Klausel angreifbar.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn ich trotzdem am falschen Ort verklagt werde?
Rüge die Unzuständigkeit sofort im ersten Schriftsatz. Lässt du dich rügelos auf die Verhandlung ein, kann das Gericht dadurch zuständig werden.
Gilt dasselbe für Rechtswahlklauseln?
Ähnlich: Eine Rechtswahl ist möglich, darf dem Verbraucher aber nicht den Schutz zwingender Vorschriften seines Aufenthaltsstaats entziehen (Art. 6 Rom-I-VO).
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Quellen & Rechtsgrundlagen
- AT§ 14 KSchG (AT) – Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich
- DE§ 38 ZPO – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
Stand der zitierten Fassungen: jeweils aktuelle konsolidierte Version der amtlichen Fundstelle. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
Wer diesen Beitrag verantwortet
DI (FH) Shahab Daban, MSc
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Zuletzt aktualisiert am . Methodik und eingesetzte KI-Modelle: KI-Transparenz.
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