Haftungsausschluss „für Schäden jeder Art“
So steht sie im Vertrag
„Eine Haftung für Schäden jeder Art ist ausgeschlossen.“
Kurze Antwort
Ein pauschaler Haftungsausschluss für Schäden jeder Art ist unwirksam: Für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und Schäden an Leben, Körper und Gesundheit kann die Haftung in AGB nie ausgeschlossen werden (§ 309 Nr. 7 BGB). Die Klausel wird nicht gekürzt, sondern fällt ganz weg – dann haftet der Verwender unbegrenzt nach dem Gesetz.
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Warum die Klausel so bewertet wird
§ 309 Nr. 7 BGB verbietet in AGB den Ausschluss der Haftung für Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit sowie für grobes Verschulden, ohne Wertungsmöglichkeit. Auch die Haftung für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) darf nicht vollständig ausgeschlossen, sondern nur auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt werden. Eine geltungserhaltende Reduktion findet nicht statt: Die zu weite Klausel fällt ganz weg, es gilt die volle gesetzliche Haftung.
Rechtsgrundlage in Deutschland und Österreich
- Deutschland
- § 309 Nr. 7 lit. a und b BGB, § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB (Kardinalpflichten), § 276 Abs. 3 BGB (Vorsatzhaftung nicht abdingbar).
- Österreich
- § 6 Abs. 1 Z 9 KSchG erklärt den Ausschluss der Haftung für Personenschäden sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gegenüber Verbrauchern für unzulässig.
So wäre die Klausel tragfähig
„Der Anbieter haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt; im Übrigen ist sie ausgeschlossen.“
Was du jetzt tun solltest
Als Verbraucher: Lass dich von der Klausel nicht abschrecken, sie hindert deinen Anspruch nicht. Als Anbieter: Ersetze sie umgehend durch eine gestufte Regelung, sonst haftest du im Ergebnis unbeschränkt.
Häufige Fragen
Was sind Kardinalpflichten?
Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die andere Seite regelmäßig vertraut. Etwa die rechtzeitige und mangelfreie Lieferung.
Darf ich die Haftung wenigstens der Höhe nach begrenzen?
Bei leichter Fahrlässigkeit und Kardinalpflichten ja, auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Eine feste Summe wie „maximal 100 €“ ist dagegen angreifbar, wenn sie diesen Schaden typischerweise unterschreitet.
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Quellen & Rechtsgrundlagen
- DE§ 276 BGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
Stand der zitierten Fassungen: jeweils aktuelle konsolidierte Version der amtlichen Fundstelle. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
Wer diesen Beitrag verantwortet
DI (FH) Shahab Daban, MSc
Gründer & Geschäftsführer, verantwortlich für die Inhalte
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Zuletzt aktualisiert am . Methodik und eingesetzte KI-Modelle: KI-Transparenz.
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