Verbraucher

Porträt von DI (FH) Shahab Daban, MScVon DI (FH) Shahab Daban, MScRedaktionell geprüft von CheckVertrag Redaktion

Kurz erklärt

Verbraucher ist nach § 13 BGB jede natürliche Person, die einen Vertrag zu überwiegend privaten Zwecken schließt. Die Einordnung entscheidet über den Schutz: Widerrufsrecht, Informationspflichten, die strengen Klauselverbote der §§ 308 und 309 BGB und das Verbot, die Gewährleistung bei neuer Ware unter zwei Jahre zu verkürzen.

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Verbraucher: Bedeutung im Detail

Verbraucher ist nach § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Die Eigenschaft entscheidet über sehr viel: Nur Verbraucher haben im Fernabsatz ein 14-tägiges Widerrufsrecht, nur bei ihnen greift die strenge AGB-Inhaltskontrolle inklusive der Klauselverbote der §§ 308, 309 BGB, und nur zu ihren Gunsten sind Gewährleistungsfristen und Beweislastregeln zwingend. Maßgeblich ist der objektiv erkennbare Zweck des konkreten Geschäfts, nicht der Beruf der Person. Wer als Angestellter privat einen Laptop kauft, ist Verbraucher; wer denselben Laptop über die eigene GmbH bestellt, ist es nicht. Bei doppeltem Verwendungszweck (dual use) kommt es darauf an, welcher Zweck überwiegt. Bei Gleichgewicht bleibt die Verbrauchereigenschaft nach der Rechtsprechung erhalten.

Rechtslage in Deutschland und Österreich

Deutschland
§ 13 BGB. Gegenstück ist der Unternehmer nach § 14 BGB. Verbraucherverträge lösen Informationspflichten, Widerrufsrecht (§§ 355 ff. BGB) und verschärfte AGB-Kontrolle aus.
Österreich
§ 1 KSchG (Konsumentenschutzgesetz) definiert den Verbraucher spiegelbildlich als jemanden, für den das Geschäft nicht zum Betrieb seines Unternehmens gehört. Das FAGG regelt Fernabsatz und Widerruf.

Beispielformulierung aus der Praxis

Der Kunde bestätigt, den Vertrag als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB abzuschließen.

Rote Flagge. Die Verbrauchereigenschaft ist gesetzlich zwingend und lässt sich nicht wegvereinbaren. Solche Klauseln dienen nur dazu, Widerrufsrecht und Gewährleistung auszuhebeln. Sie sind bei tatsächlich privatem Zweck unwirksam.

Häufige Fragen

Kann man auf den Verbraucherstatus verzichten?

Nein. Der Status folgt aus dem tatsächlichen Zweck des Geschäfts. Eine Klausel, in der man sich als Unternehmer bezeichnet, ändert daran nichts und kann als Umgehungsversuch sogar unwirksam sein.

Bin ich als Freiberufler Verbraucher?

Nur bei privaten Geschäften. Kaufst du Material für deine Tätigkeit, handelst du als Unternehmer. Dann entfallen Widerrufsrecht und ein Teil des AGB-Schutzes.

Was ändert sich konkret, wenn ich Verbraucher bin?

Du hast im Fernabsatz 14 Tage Widerrufsrecht, zwei Jahre Gewährleistung mit einjähriger Beweislastumkehr, und viele Klauseln (Haftungsausschlüsse, kurze Fristen, Vertragsstrafen) sind dir gegenüber unwirksam.

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Verwandte Begriffe

Gesetzesgrundlagen zu diesem Begriff

Quellen & Rechtsgrundlagen

  • AT§ 1 KSchG (AT) – Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich
  • DE§ 13 BGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
  • DE§ 14 BGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
  • DE§ 308 BGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
  • DE§ 355 BGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)

Stand der zitierten Fassungen: jeweils aktuelle konsolidierte Version der amtlichen Fundstelle. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

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