§ 188 BGB: Fristende bei Wochen-, Monats- und Jahresfristen
„Absatz 1: Eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit Ablauf des letzten Tages. Absatz 2: Eine nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Frist endet mit Ablauf des Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch Benennung oder Zahl dem Anfangstag entspricht. Absatz 3: Fehlt dieser Tag im letzten Monat, endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.“
Kurz erklärt
Nach § 188 BGB endet eine nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessene Frist mit Ablauf des Tages, der dem Ereignistag nach Benennung oder Zahl entspricht. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, endet die Frist am letzten Tag dieses Monats.
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Was § 188 BGB bedeutet
Die Norm beantwortet die Frage, wann eine Frist tatsächlich abläuft. Zusammen mit § 187 BGB (Fristbeginn) ergibt sich die übliche Rechnung: Wird die Kündigung am 3. März zugestellt, beginnt die Frist am 4. März und eine Monatsfrist endet am 3. April um 24 Uhr. Der Ereignistag zählt also nicht mit, der gleichnamige Tag am Ende dagegen schon. Besonders praxisrelevant ist Absatz 3: Eine Monatsfrist, die am 31. Januar beginnt, endet am 28. bzw. 29. Februar, weil es keinen 31. Februar gibt. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt § 193 BGB es auf den nächsten Werktag, allerdings nur bei Fristen für Leistungen oder Erklärungen, nicht bei allen Ausschlussfristen und nach der Rechtsprechung des BGH nicht bei Kündigungsfristen.
Was das für deinen Vertrag bedeutet
- Kündigung, Widerruf und Rüge immer nachweisbar zustellen: Für den Fristbeginn zählt der Zugang, nicht das Absendedatum.
- Bei Monatsfristen zum Monatsende gilt Absatz 3. Ein am 31. Januar begonnener Monatslauf endet Ende Februar.
- Rechne Fristen nie ab dem Ereignistag: Dieser Tag wird nach § 187 Abs. 1 BGB nicht mitgezählt.
- Vertragsklauseln, die einen abweichenden Fristbeginn festlegen (etwa ab Rechnungsdatum statt ab Zugang), sind zulässig, benachteiligen aber oft die schwächere Seite.
Und in Österreich?
In Österreich regeln §§ 902 f. ABGB die Fristberechnung im Wesentlichen gleich: Der Tag des Ereignisses wird nicht eingerechnet, Monatsfristen enden am gleichnamigen Tag. Endet eine Frist an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag, gilt der nächste Werktag.
Häufige Fragen
Zählt der Tag des Zugangs bei der Frist mit?
Nein. Nach § 187 Abs. 1 BGB beginnt die Frist erst am Folgetag. Sie endet dann nach § 188 BGB mit Ablauf des gleichnamigen Tages.
Wann endet eine Monatsfrist, die am 31. beginnt?
Am letzten Tag des Folgemonats. Gibt es den gleichnamigen Tag dort nicht, greift § 188 Abs. 3 BGB.
Was passiert, wenn das Fristende auf einen Sonntag fällt?
Dann verschiebt § 193 BGB das Ende auf den nächsten Werktag, sofern es um eine Leistung oder eine abzugebende Erklärung geht.
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Quellen & Rechtsgrundlagen
- AT§ 902 ABGB – Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich
- DE§ 187 BGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
- DE§ 188 BGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
- DE§ 193 BGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
Stand der zitierten Fassungen: jeweils aktuelle konsolidierte Version der amtlichen Fundstelle. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
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