Kündigungsfrist
Kurz erklärt
Die Kündigungsfrist ist die Zeit zwischen dem Zugang der Kündigung und dem Vertragsende. Im Arbeitsverhältnis beträgt sie grundsätzlich vier Wochen zum 15. oder Monatsende und verlängert sich für den Arbeitgeber auf bis zu sieben Monate (§ 622 BGB); bei Wohnraummiete sind es für den Mieter immer drei Monate (§ 573c BGB).
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Kündigungsfrist: Bedeutung im Detail
Die Kündigungsfrist bestimmt, wie viel Zeit zwischen dem Zugang der Kündigung und dem Vertragsende liegt. Maßgeblich ist immer der Zugang beim Empfänger, nicht das Absendedatum. Deshalb sind Einwurf-Einschreiben oder Bote der sichere Weg. Die Fristen unterscheiden sich stark nach Vertragstyp: Im Wohnraummietrecht drei Monate für den Mieter und gestaffelt bis neun Monate für den Vermieter, im Arbeitsrecht vier Wochen zum 15. oder Monatsende mit Verlängerung nach Betriebszugehörigkeit, bei Verbraucherverträgen mit automatischer Verlängerung höchstens ein Monat nach dem ersten Jahr.
Rechtslage in Deutschland und Österreich
- Deutschland
- Miete: § 573c BGB. Arbeitsvertrag: § 622 BGB. Dauerschuldverhältnisse mit Verbrauchern: § 309 Nr. 9 BGB. Nach der Erstlaufzeit ist monatlich kündbar.
- Österreich
- Unbefristeter Wohnungsmietvertrag: ein Monat zum Monatsletzten für den Mieter (§ 560 ZPO i. V. m. MRG). Arbeitsverhältnisse: Angestellte nach § 20 AngG mit nach Dienstjahren gestaffelten Fristen.
Beispielformulierung aus der Praxis
Der Vertrag verlängert sich automatisch um jeweils zwölf Monate, sofern er nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt wird.
Gegenüber Verbrauchern seit 2022 unwirksam: Nach Ablauf der Erstlaufzeit muss der Vertrag mit einer Frist von höchstens einem Monat kündbar sein.
Häufige Fragen
Zählt das Absende- oder das Zugangsdatum?
Der Zugang beim Empfänger. Eine Kündigung, die am letzten Tag der Frist erst in den Briefkasten fällt, wahrt die Frist gerade noch. Bei Zustellung danach nicht mehr.
Kann die Frist im Arbeitsvertrag verlängert werden?
Ja, aber nur, wenn die Frist für den Arbeitgeber mindestens ebenso lang ist wie für den Arbeitnehmer (§ 622 Abs. 6 BGB). Eine einseitig längere Bindung des Arbeitnehmers ist unwirksam.
Muss eine Kündigung schriftlich sein?
Bei Miet- und Arbeitsverträgen ja, mit eigenhändiger Unterschrift, E-Mail genügt dort nicht. Verbraucherverträge im Netz müssen dagegen einen Kündigungsbutton bieten.
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Verwandte Begriffe
Gesetzesgrundlagen zu diesem Begriff
Quellen & Rechtsgrundlagen
- AT§ 20 AngG – Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich
- DE§ 560 ZPO – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
- DE§ 573c BGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
- DE§ 622 BGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
Stand der zitierten Fassungen: jeweils aktuelle konsolidierte Version der amtlichen Fundstelle. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
Klauseln mit diesem Begriff
- Schönheitsreparaturen nach starrem FristenplanIn der Regel unwirksam
- Automatische Verlängerung um 12 MonateIn der Regel unwirksam
Wer diesen Beitrag verantwortet
DI (FH) Shahab Daban, MSc
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