§ 613a BGB: Betriebsübergang: Rechte beim Inhaberwechsel

Gesetzeswortlaut
„Absatz 1: Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Kollektivrechtlich geregelte Bedingungen werden Inhalt des Arbeitsverhältnisses und dürfen ein Jahr lang nicht zum Nachteil geändert werden. Absatz 4: Die Kündigung wegen des Übergangs ist unwirksam; das Recht zur Kündigung aus anderen Gründen bleibt unberührt. Absatz 5 verlangt die Unterrichtung in Textform, Absatz 6 gibt ein Widerspruchsrecht binnen eines Monats.“
Porträt von DI (FH) Shahab Daban, MScVon DI (FH) Shahab Daban, MScRedaktionell geprüft von CheckVertrag Redaktion

Kurz erklärt

Geht ein Betrieb oder Betriebsteil auf einen anderen Inhaber über, tritt dieser in alle Rechte und Pflichten der bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Eine Kündigung wegen des Übergangs ist unwirksam. Der Arbeitnehmer kann binnen eines Monats nach ordnungsgemäßer Unterrichtung widersprechen.

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Betriebsübergang nach § 613a BGB
PunktRegelung
WirkungErwerber tritt in alle Rechte und Pflichten ein
Kündigung wegen des Übergangsunwirksam, § 613a Abs. 4
Unterrichtungin Textform, vor dem Übergang
Widerspruchsfrist1 Monat ab ordnungsgemäßer Unterrichtung
Fehlerhafte UnterrichtungFrist läuft nicht – Widerspruch bleibt möglich
Kollektivregelngelten mindestens 1 Jahr unverändert weiter
Haftung des Veräußerers1 Jahr für vor dem Übergang entstandene Ansprüche

Was § 613a BGB bedeutet

Der praktisch wichtigste Hebel ist die Unterrichtungspflicht. Sie muss den Zeitpunkt, den Grund, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen sowie die in Aussicht genommenen Maßnahmen konkret benennen. Die Anforderungen der Rechtsprechung sind hoch, und eine unvollständige oder verharmlosende Unterrichtung setzt die Monatsfrist nicht in Gang – der Widerspruch bleibt dann auch Jahre später möglich. Das ist für Arbeitnehmer relevant, wenn der Erwerber später in die Insolvenz gerät: Wer wirksam widerspricht, bleibt beim Veräußerer, muss dort allerdings mit einer betriebsbedingten Kündigung rechnen, wenn sein Arbeitsplatz mit übergegangen ist. Das Kündigungsverbot des Absatzes 4 sperrt nur die Kündigung wegen des Übergangs; eine Kündigung aus unabhängigen betrieblichen Gründen bleibt möglich, und die Grenze zwischen beidem ist der übliche Streitpunkt.

Was das für deinen Vertrag bedeutet

  • Prüfe das Unterrichtungsschreiben genau. Ist es unvollständig, läuft die Monatsfrist nicht und der Widerspruch bleibt möglich.
  • Ein Widerspruch führt nicht automatisch zum Erhalt des Arbeitsplatzes – er hält nur das Arbeitsverhältnis beim bisherigen Arbeitgeber.
  • Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge gelten mindestens ein Jahr unverändert weiter, wenn beim Erwerber nichts anderes gilt.

Und in Österreich?

In Österreich regelt das AVRAG (§§ 3 ff.) den Betriebsübergang. Der Arbeitnehmer kann dem Übergang widersprechen, wenn der Erwerber den Kollektivvertragsschutz oder die betriebliche Pensionszusage nicht übernimmt.

Häufige Fragen

Kann mir wegen eines Betriebsübergangs gekündigt werden?

Nein. Eine Kündigung, deren tragender Grund der Übergang ist, ist nach § 613a Abs. 4 BGB unwirksam. Kündigungen aus anderen betrieblichen Gründen bleiben möglich.

Wie lange kann ich widersprechen?

Einen Monat ab ordnungsgemäßer Unterrichtung in Textform. War die Unterrichtung fehlerhaft, beginnt die Frist nicht zu laufen.

Bleiben mein Gehalt und meine Betriebszugehörigkeit erhalten?

Ja. Der Erwerber tritt in alle Rechte und Pflichten ein, einschließlich der bisherigen Betriebszugehörigkeit für Kündigungsfristen und Jubiläumsansprüche.

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Quellen & Rechtsgrundlagen

  • DE§ 613a BGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)

Stand der zitierten Fassungen: jeweils aktuelle konsolidierte Version der amtlichen Fundstelle. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

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