§ 4 KSchG: Drei-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage

Gesetzeswortlaut
„Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist.“
Porträt von DI (FH) Shahab Daban, MScVon DI (FH) Shahab Daban, MScRedaktionell geprüft von CheckVertrag Redaktion

Kurz erklärt

Wer die Unwirksamkeit einer Kündigung geltend machen will, muss binnen drei Wochen ab Zugang des Kündigungsschreibens Klage beim Arbeitsgericht erheben. Nach Ablauf gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als von Anfang an wirksam – auch wenn sie es nicht war.

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Klagefrist nach § 4 KSchG
PunktRegelung
Frist3 Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung
FristbeginnTag des Zugangs zählt nicht mit, § 187 BGB
Gilt fürjede Kündigung, auch fristlose und in Kleinbetrieben
VersäumtKündigung gilt als wirksam, § 7 KSchG
Nachträgliche Zulassung§ 5 KSchG, nur bei unverschuldeter Verhinderung
Ausnahmefehlende Schriftform – dann keine Frist

Was § 4 KSchG bedeutet

Diese Frist ist die härteste im deutschen Arbeitsrecht, weil sie fast alle Unwirksamkeitsgründe erfasst: fehlende soziale Rechtfertigung, fehlende Anhörung des Betriebsrats, Verstoß gegen den Sonderkündigungsschutz von Schwangeren oder Schwerbehinderten, fehlender wichtiger Grund bei der fristlosen Kündigung. Läuft sie ab, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als wirksam, und das Gericht darf die Gründe gar nicht mehr prüfen. Sie gilt auch im Kleinbetrieb und auch dann, wenn das Kündigungsschutzgesetz mangels Wartezeit noch nicht anwendbar ist. Nur ein Punkt fällt heraus: Fehlt die Schriftform nach § 623 BGB, also bei einer Kündigung per E-Mail oder Messenger, beginnt die Frist gar nicht erst zu laufen. Wird die Klage zu spät eingereicht, hilft nur der Antrag auf nachträgliche Zulassung nach § 5 KSchG, und der setzt voraus, dass der Arbeitnehmer trotz aller zumutbaren Sorgfalt verhindert war – etwa im Krankenhaus lag. Urlaub genügt nicht.

Was das für deinen Vertrag bedeutet

  • Die Frist läuft ab Zugang, nicht ab Kenntnisnahme. Ein Einwurf in den Briefkasten genügt, auch wenn niemand zu Hause ist.
  • Die Klage muss beim Arbeitsgericht eingehen, nicht nur abgesendet sein. Ein Fax am letzten Tag reicht, ein Brief am letzten Tag nicht.
  • Auch wer über eine Abfindung verhandelt, muss die Frist wahren. Verhandlungen hemmen sie nicht.

Und in Österreich?

In Österreich ist eine Kündigung nach § 105 ArbVG binnen zwei Wochen ab Zugang beim Arbeits- und Sozialgericht anzufechten, eine Entlassung binnen einem Monat. Die Fristen sind kürzer als in Deutschland.

Häufige Fragen

Wann beginnt die Drei-Wochen-Frist?

Mit dem Zugang der schriftlichen Kündigung. Der Zugangstag selbst zählt nicht mit; die Frist endet drei Wochen später am gleichen Wochentag.

Gilt die Frist auch bei einer fristlosen Kündigung?

Ja, und zwar unverändert drei Wochen ab Zugang. Das gilt auch, wenn zugleich hilfsweise ordentlich gekündigt wurde.

Was, wenn ich die Frist verpasst habe?

Dann gilt die Kündigung als wirksam. Eine nachträgliche Zulassung nach § 5 KSchG kommt nur in Betracht, wenn die Verhinderung unverschuldet war, und der Antrag muss binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden.

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Weitere Paragrafen

Quellen & Rechtsgrundlagen

  • DE§ 5 KSchG – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
  • DE§ 623 BGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
  • DE§ 7 KSchG – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)

Stand der zitierten Fassungen: jeweils aktuelle konsolidierte Version der amtlichen Fundstelle. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

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