Fristlose Kündigung
Kurz erklärt
Eine fristlose Kündigung beendet einen Vertrag sofort, ohne Kündigungsfrist. Sie setzt einen wichtigen Grund voraus, der das Festhalten am Vertrag unzumutbar macht (§ 626 BGB für Dienstverhältnisse, § 314 BGB für Dauerschuldverhältnisse). Entscheidend ist die Zwei-Wochen-Frist: Wer den Grund kennt und länger wartet, verliert das Recht zur fristlosen Kündigung.
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Fristlose Kündigung: Bedeutung im Detail
Eine fristlose Kündigung beendet ein Dauerschuldverhältnis sofort, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der es der kündigenden Partei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar erscheinen lässt, das Verhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen. Im Arbeitsrecht muss der Grund in der Regel so schwerwiegend sein, dass ein Weiterbeschäftigen nicht mehr zumutbar ist. Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund bedarf keiner vorherigen Abmahnung, sofern die Vertrauensgrundlage endgültig zerstört ist. In Österreich ist das Konzept vergleichbar, aber die Rechtsprechung des ArbG ist strenger bei sozialer Abfertigung.
Rechtslage in Deutschland und Österreich
Beispielformulierung aus der Praxis
Das Arbeitsverhältnis kann von beiden Seiten aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden.
Eine solche Klausel ist grundsätzlich zulässig, konkretisiert aber nicht, was als wichtiger Grund gilt. Im Streit muss der Kündigende den Grund darlegen und beweisen.
Häufige Fragen
Brauche ich eine Abmahnung vor einer fristlosen Kündigung?
Nicht zwingend. Wenn das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört ist, reicht der wichtige Grund. Bei leichteren Verfehlungen ist eine vorherige Abmahnung aber oft erforderlich, um die Kündigung zu rechtfertigen.
Kann ich als Arbeitnehmer ebenfalls fristlos kündigen?
Ja, Arbeitnehmer können ebenfalls aus wichtigem Grund fristlos kündigen, etwa bei Mobbing, Lohnrückständen oder erheblichen Verstößen gegen den Arbeitsschutz.
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Verwandte Begriffe
Gesetzesgrundlagen zu diesem Begriff
Quellen & Rechtsgrundlagen
- AT§ 1152 ABGB – Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich
- AT§ 19 AngG – Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich
- DE§ 314 BGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
- DE§ 626 BGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
Stand der zitierten Fassungen: jeweils aktuelle konsolidierte Version der amtlichen Fundstelle. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
Wer diesen Beitrag verantwortet
DI (FH) Shahab Daban, MSc
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Zuletzt aktualisiert am . Methodik und eingesetzte KI-Modelle: KI-Transparenz.
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