§ 314 BGB: Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund

Gesetzeswortlaut
„Absatz 1: Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Absatz 2 verlangt bei Pflichtverletzungen eine erfolglose Fristsetzung oder Abmahnung. Absatz 3: Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.“
Porträt von DI (FH) Shahab Daban, MScVon DI (FH) Shahab Daban, MScRedaktionell geprüft von CheckVertrag Redaktion

Kurz erklärt

Jedes Dauerschuldverhältnis kann von jeder Vertragspartei aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Bei Pflichtverletzungen ist in der Regel eine erfolglose Abmahnung erforderlich; die Kündigung muss in angemessener Frist nach Kenntnis des Grundes erfolgen.

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Fristlose Kündigung nach § 314 BGB
PunktRegelung
Anwendungsbereichalle Dauerschuldverhältnisse ohne Sonderregel
VoraussetzungUnzumutbarkeit der Fortsetzung bis zum vereinbarten Ende
Bei PflichtverletzungAbmahnung oder Fristsetzung erforderlich
Ausnahme von der Abmahnungwenn sie offensichtlich aussichtslos ist
Kündigungsfristangemessene Frist nach Kenntnis des Kündigungsgrundes
Abdingbarkeitnicht vollständig ausschließbar
Sonderregeln gehen vor§ 543 BGB Miete, § 626 BGB Arbeit, § 723 BGB Gesellschaft

Was § 314 BGB bedeutet

§ 314 BGB ist die Auffangnorm für alle Dauerverträge, für die es keine speziellere Regel gibt: Wartungsverträge, Software-Abonnements, Lizenz- und Rahmenverträge, Kooperationen, Fitnessstudioverträge. Wichtig ist die Rangfolge – wo Sonderregeln bestehen, gehen sie vor: § 543 BGB für die Miete, § 626 BGB für das Arbeitsverhältnis, § 648a BGB für den Bauvertrag. Die Norm ist nicht vollständig abdingbar; eine Klausel, die die außerordentliche Kündigung ausschließt, ist unwirksam. Zulässig sind aber Konkretisierungen, etwa ein Katalog wichtiger Gründe, solange er nicht abschließend gemeint ist. Zwei Anforderungen werden in der Praxis am häufigsten übersehen. Erstens die Abmahnung: Bei einer Pflichtverletzung muss der Kündigende dem anderen in der Regel Gelegenheit zur Abhilfe geben und dabei deutlich machen, dass er andernfalls kündigen wird. Zweitens die angemessene Frist des Absatzes 3: Wer nach Kenntnis des Grundes monatelang zuwartet, gibt zu erkennen, dass die Fortsetzung eben doch zumutbar war. Eine feste Frist wie die zwei Wochen des § 626 BGB gilt hier nicht, wird von Gerichten aber gern als Orientierung herangezogen.

Was das für deinen Vertrag bedeutet

  • Mahne zuerst ab und setze eine Frist zur Abhilfe – ohne diesen Schritt scheitert die Kündigung meist.
  • Kündige zügig nach Kenntnis des Grundes. Langes Zuwarten spricht gegen die Unzumutbarkeit.
  • Eine Klausel, die die außerordentliche Kündigung ganz ausschließt, ist unwirksam. Konkretisierende Kataloge sind zulässig.

Und in Österreich?

In Österreich ist die Auflösung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund gewohnheitsrechtlich anerkannt und für einzelne Vertragstypen gesetzlich geregelt, etwa in § 1117 ABGB für die Miete und § 26 HVertrG für den Handelsvertretervertrag.

Häufige Fragen

Kann ich jeden Dauervertrag fristlos kündigen?

Nur aus wichtigem Grund, wenn die Fortsetzung unzumutbar ist – und bei Pflichtverletzungen in der Regel erst nach erfolgloser Abmahnung.

Was ist ein wichtiger Grund?

Ein Umstand, der die Fortsetzung bis zum vereinbarten Ende unzumutbar macht, etwa nachhaltige Leistungsstörungen, Zahlungsverzug erheblichen Umfangs oder ein zerstörtes Vertrauensverhältnis.

Wie schnell muss ich kündigen?

Innerhalb einer angemessenen Frist nach Kenntnis des Grundes. Eine feste Frist nennt das Gesetz nicht; Gerichte orientieren sich häufig an wenigen Wochen.

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Weitere Paragrafen

Quellen & Rechtsgrundlagen

  • AT§ 1117 ABGB – Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich
  • DE§ 314 BGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
  • DE§ 543 BGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
  • DE§ 626 BGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
  • DE§ 648a BGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)

Stand der zitierten Fassungen: jeweils aktuelle konsolidierte Version der amtlichen Fundstelle. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

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