§ 626 BGB: Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Gesetzeswortlaut
„Absatz 1: Das Dienstverhältnis kann von jedem Teil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Abwägung der Interessen beider Teile die Fortsetzung nicht zugemutet werden kann. Absatz 2: Die Kündigung kann nur binnen zwei Wochen ab Kenntnis der maßgebenden Tatsachen erfolgen; auf Verlangen sind die Gründe mitzuteilen.“
Porträt von DI (FH) Shahab Daban, MScVon DI (FH) Shahab Daban, MScRedaktionell geprüft von CheckVertrag Redaktion

Kurz erklärt

Eine fristlose Kündigung setzt einen wichtigen Grund voraus, der die Fortsetzung bis zum Ende der ordentlichen Frist unzumutbar macht. Sie muss innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der maßgebenden Tatsachen erklärt werden.

Steht „§ 626 BGB Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses“ in deinem Vertrag?

Der Gesetzestext sagt, was gelten müsste. Die KI-Prüfung zeigt dir in rund 30 Sekunden, was in deinem Vertrag tatsächlich steht und wo er von § 626 BGB abweicht.

Arbeitsvertrag prüfen

Oder den ganzen Vertrag als Datei:

Kostenlos starten

Vertrag hierher ziehen oder auswählen

PDF, Word oder mehrere Fotos · Seite für Seite · max. 25 MB · kostenlos, ohne Anmeldung

Datei wird nach 24 h gelöscht Mehrseitig? Alle Seiten auf einmal fotografieren
  • Ergebnis in rund 30 Sekunden
  • Erste 3 Fundstellen gratis, ohne Konto
  • Verarbeitung in der EU, DSGVO-konform
Kostenloser RechnerZwei-Wochen-Frist berechnen

Was § 626 BGB bedeutet

Die Gerichte prüfen zweistufig: Erstens, ob der Sachverhalt an sich als wichtiger Grund taugt (etwa Diebstahl, Arbeitszeitbetrug, beharrliche Arbeitsverweigerung, Tätlichkeiten), und zweitens, ob die Kündigung nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei zählen Dauer der Beschäftigung, bisherige Beanstandungsfreiheit, Schwere des Verstoßes und Wiederholungsgefahr. Bei steuerbarem Verhalten ist regelmäßig eine Abmahnung erforderlich, außer die Pflichtverletzung ist so schwer, dass der Arbeitnehmer nicht mit einer Hinnahme rechnen konnte. Die Zwei-Wochen-Frist des Absatzes 2 ist eine Ausschlussfrist und lässt viele Kündigungen scheitern. Sie beginnt, sobald der Kündigungsberechtigte eine hinreichend sichere Kenntnis der Tatsachen hat.

Was das für deinen Vertrag bedeutet

  • Auch Arbeitnehmer können fristlos kündigen, etwa bei erheblichem Lohnrückstand oder Belästigung, in der Regel nach Abmahnung.
  • Die fristlose Kündigung wird fast immer hilfsweise mit einer ordentlichen Kündigung verbunden.
  • Die Kündigungsschutzklage muss binnen drei Wochen ab Zugang eingereicht werden (§ 4 KSchG), sonst gilt die Kündigung als wirksam.

Und in Österreich?

In Österreich regeln § 27 AngG (Entlassungsgründe für Angestellte) und § 82 GewO 1859 (Arbeiter) die Entlassung; sie muss unverzüglich ausgesprochen werden.

Häufige Fragen

Wann ist eine fristlose Kündigung unwirksam?

Wenn sie später als zwei Wochen nach Kenntnis der Gründe ausgesprochen wurde, eine nötige Abmahnung fehlt oder die Interessenabwägung zugunsten des Arbeitnehmers ausfällt. Die Kündigungsschutzklage muss binnen drei Wochen eingehen.

Braucht eine fristlose Kündigung immer eine Abmahnung?

Bei steuerbarem Fehlverhalten in der Regel ja. Bei besonders schweren Verstößen wie Diebstahl oder Tätlichkeiten kann sie entbehrlich sein.

Was bedeutet die Zwei-Wochen-Frist?

Der Arbeitgeber muss die Kündigung binnen zwei Wochen aussprechen, nachdem er von den Tatsachen Kenntnis hat. Danach ist die fristlose Kündigung ausgeschlossen.

Bekomme ich nach fristloser Kündigung Arbeitslosengeld?

In der Regel wird eine Sperrzeit von zwölf Wochen verhängt, wenn der Anlass selbst verschuldet war. Bei unwirksamer Kündigung lässt sie sich rückwirkend beseitigen.

Prüfe, wo dein Vertrag § 626 BGB berührt

Lade deinen Vertrag hoch. Die KI markiert Klauseln, die § 626 BGB betreffen oder vom gesetzlichen Leitbild abweichen, für Deutschland und Österreich. Erste 3 Ergebnisse kostenlos.

Mehr zum Ablauf: KI-Vertragsprüfung

Passende Prüf-Seiten

Begriffe dazu

Weitere Paragrafen

Quellen & Rechtsgrundlagen

  • AT§ 27 AngG – Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich
  • DE§ 4 KSchG – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)

Stand der zitierten Fassungen: jeweils aktuelle konsolidierte Version der amtlichen Fundstelle. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

Wer diesen Beitrag verantwortet

Porträt von DI (FH) Shahab Daban, MSc

DI (FH) Shahab Daban, MSc

Gründer & Geschäftsführer, verantwortlich für die Inhalte

Shahab Daban verantwortet die Inhalte von CheckVertrag namentlich. Grundlage jeder Erklärung sind die zitierten Gesetzestexte aus Deutschland und Österreich sowie die Auswertung der über die Plattform geprüften Verträge. Die Inhalte sind eine Vorprüfung und allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

CheckVertrag Redaktion

Redaktionelle Prüfung & Quellenabgleich, keine anwaltliche Prüfung

Jede Definition wird redaktionell gegen die genannten Primärquellen (Gesetzestexte in DE, AT und CH) abgeglichen. Inhalte sind allgemeine Information und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Zuletzt aktualisiert am . Methodik und eingesetzte KI-Modelle: KI-Transparenz.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Zurück zur Gesetzesübersicht