Lizenzvertrag

Porträt von DI (FH) Shahab Daban, MScVon DI (FH) Shahab Daban, MScRedaktionell geprüft von CheckVertrag Redaktion

Kurz erklärt

Ein Lizenzvertrag räumt Nutzungsrechte an einem Schutzrecht oder Werk gegen Vergütung ein. Entscheidend sind vier Punkte: einfach oder ausschließlich, räumlicher und zeitlicher Umfang, erlaubte Nutzungsarten und die Vergütung. Das Urheberrecht selbst ist in Deutschland und Österreich nicht übertragbar – vergeben werden immer nur Nutzungsrechte (§§ 31 ff. UrhG).

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Lizenzvertrag: Bedeutung im Detail

Ein Lizenzvertrag räumt Nutzungsrechte an einem geistigen Gut ein. Software, Marke, Patent, Foto, Text oder Musik. Entscheidend sind fünf Dimensionen: Art der Lizenz (einfach oder ausschließlich), räumlicher Geltungsbereich, zeitliche Dauer, inhaltlicher Umfang der erlaubten Nutzungsarten und die Frage der Unterlizenzierung. Im deutschen Urheberrecht ist das Urheberrecht selbst unübertragbar; übertragen werden nur Nutzungsrechte (§ 31 UrhG). Für unbekannte Nutzungsarten gilt § 31a UrhG mit Widerrufsrecht, und die Zweckübertragungslehre schützt Urheber: Im Zweifel wird nur so viel eingeräumt, wie der Vertragszweck erfordert. Ein pauschaler Buy-out kann daher ins Leere gehen. Umgekehrt schützt § 32 UrhG den Urheber mit einem Anspruch auf angemessene Vergütung, und § 32a UrhG (Bestsellerparagraf) erlaubt eine Nachvergütung bei auffälligem Missverhältnis zwischen Honorar und Erlösen.

Rechtslage in Deutschland und Österreich

Deutschland
§§ 31, 31a, 32, 32a, 34, 35 UrhG; bei Marken § 30 MarkenG, bei Patenten § 15 PatG. Softwarelizenzen zusätzlich §§ 69a ff. UrhG.
Österreich
§§ 24 ff. UrhG (Werknutzungsbewilligung und Werknutzungsrecht). Auch hier ist eine Nachvergütung bei grobem Missverhältnis anerkannt.

Beispielformulierung aus der Praxis

Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber sämtliche Rechte an den erstellten Werken zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkt, einschließlich unbekannter Nutzungsarten.

Kritisch für Kreative. Ein solcher Total-Buy-out ohne gesondert ausgewiesene Vergütung ist angreifbar: Für unbekannte Nutzungsarten braucht es Schriftform und ein Widerrufsrecht, und § 32 UrhG verlangt eine angemessene Vergütung.

Häufige Fragen

Was bedeutet ausschließliche Lizenz?

Der Lizenznehmer darf das Recht allein nutzen. Sogar der Rechteinhaber ist ausgeschlossen, wenn nichts anderes vereinbart ist. Eine einfache Lizenz erlaubt parallele Vergaben.

Kann ich Nutzungsrechte zurückholen?

Ja, unter Voraussetzungen: bei Nichtausübung (§ 41 UrhG) oder gewandelter Überzeugung (§ 42 UrhG), außerdem nach zehn Jahren bei pauschal vergüteten Total-Buy-outs (§ 40a UrhG).

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Verwandte Begriffe

Quellen & Rechtsgrundlagen

  • DE§ 24 UrhG – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
  • DE§ 31 UrhG – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
  • DE§ 31a UrhG – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
  • DE§ 32 UrhG – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
  • DE§ 32a UrhG – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
  • DE§ 40a UrhG – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
  • DE§ 41 UrhG – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
  • DE§ 42 UrhG – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
  • DE§ 69a UrhG – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)

Stand der zitierten Fassungen: jeweils aktuelle konsolidierte Version der amtlichen Fundstelle. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

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