Haftungsausschluss
Kurz erklärt
Ein Haftungsausschluss begrenzt oder beseitigt die Pflicht, für Schäden einzustehen. In AGB sind ihm enge Grenzen gesetzt: Die Haftung für Vorsatz lässt sich nie im Voraus ausschließen (§ 276 Abs. 3 BGB), und für Körperschäden sowie grobe Fahrlässigkeit gilt das Verbot des § 309 Nr. 7 BGB. Eine zu weite Klausel fällt vollständig weg.
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Haftungsausschluss: Bedeutung im Detail
Ein Haftungsausschluss soll die Einstandspflicht für Schäden begrenzen. Der Sache nach die risikoreichste Klausel in fast jedem Vertrag. Das Gesetz zieht harte Grenzen: Für Vorsatz kann die Haftung nie im Voraus ausgeschlossen werden, für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit in AGB ebenso wenig. Auch grobe Fahrlässigkeit ist in AGB nicht ausschließbar. Bleibt die einfache Fahrlässigkeit und selbst dort ist ein Ausschluss unwirksam, soweit er sogenannte Kardinalpflichten betrifft, also Pflichten, deren Erfüllung den Vertrag überhaupt erst ermöglicht. Zulässig ist bei diesen regelmäßig nur eine Begrenzung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
Rechtslage in Deutschland und Österreich
- Deutschland
- § 276 Abs. 3 BGB (Vorsatz), § 309 Nr. 7 BGB (Körperschäden und grobe Fahrlässigkeit in AGB), § 307 BGB (Kardinalpflichten).
- Österreich
- § 6 Abs. 1 Z 9 KSchG verbietet den Ausschluss für Personenschäden und grobes Verschulden gegenüber Verbrauchern; § 879 ABGB erfasst gröblich benachteiligende Klauseln.
Beispielformulierung aus der Praxis
Die Haftung des Auftragnehmers für Schäden gleich welcher Art ist ausgeschlossen.
Pauschal und damit vollständig unwirksam. Die Klausel fällt ersatzlos weg und es haftet das Gesetz in voller Härte. Wirksam wäre eine gestufte Klausel: unbeschränkte Haftung für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und Personenschäden, bei einfacher Fahrlässigkeit Begrenzung auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden.
Häufige Fragen
Ist ein Haftungsausschluss beim Privatverkauf wirksam?
Ja, zwischen Privatpersonen kann die Sachmängelhaftung grundsätzlich ausgeschlossen werden. Bei arglistig verschwiegenen Mängeln oder einer Beschaffenheitsgarantie greift der Ausschluss aber nicht (§ 444 BGB).
Was sind Kardinalpflichten?
Wesentliche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung überhaupt erst ermöglicht und auf die der Vertragspartner vertrauen darf. Für sie ist ein Haftungsausschluss auch bei einfacher Fahrlässigkeit unwirksam.
Reicht ein Schild „Betreten auf eigene Gefahr“?
Nein. Ein einseitiger Aushang begründet keine vertragliche Vereinbarung und beseitigt die Verkehrssicherungspflicht nicht.
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Gesetzesgrundlagen zu diesem Begriff
Quellen & Rechtsgrundlagen
- AT§ 879 ABGB – Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich
- DE§ 276 BGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
- DE§ 307 BGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
- DE§ 444 BGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
Stand der zitierten Fassungen: jeweils aktuelle konsolidierte Version der amtlichen Fundstelle. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
Klauseln mit diesem Begriff
- Haftungsausschluss „für Schäden jeder Art“In der Regel unwirksam
- „Gekauft wie gesehen“ im KaufvertragRiskant, Einzelfallprüfung
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