Vertragsstrafe
Kurz erklärt
Eine Vertragsstrafe verpflichtet zur Zahlung eines festen Betrags, wenn eine bestimmte Pflicht verletzt wird (§§ 339 ff. BGB). In AGB scheitert sie häufig an § 307 BGB, wenn Höhe oder Anlass unangemessen sind oder das Verschulden keine Rolle spielt. Im Arbeitsverhältnis darf sie regelmäßig ein Bruttomonatsgehalt nicht überschreiten.
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Vertragsstrafe: Bedeutung im Detail
Eine Vertragsstrafe verpflichtet zur Zahlung eines festen Betrags, wenn eine bestimmte Pflicht verletzt wird. Ohne dass ein konkreter Schaden nachgewiesen werden muss. Sie erfüllt zwei Funktionen: Druckmittel zur Vertragstreue und vereinfachter Schadensersatz. In AGB unterliegt sie strengen Grenzen: Sie muss klar an eine konkrete Pflichtverletzung anknüpfen, Verschulden voraussetzen und der Höhe nach angemessen sein. Wichtig ist außerdem, dass der Nachweis eines geringeren Schadens offenbleibt. Ein Ausschluss macht die Klausel unwirksam.
Rechtslage in Deutschland und Österreich
- Deutschland
- §§ 339 ff. BGB. Im Arbeitsverhältnis darf sie regelmäßig ein Bruttomonatsgehalt nicht überschreiten; in AGB scheitern Strafen häufig an § 307 BGB. Eine gerichtliche Herabsetzung nach § 343 BGB ist gegenüber Kaufleuten ausgeschlossen (§ 348 HGB).
- Österreich
- § 1336 ABGB. Das Gericht hat ein richterliches Mäßigungsrecht, das auch gegenüber Unternehmern nicht vollständig abbedungen werden kann.
Beispielformulierung aus der Praxis
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Geheimhaltungspflicht wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 50.000 € fällig, unabhängig von Verschulden und Schadenshöhe.
Unwirksam wegen der verschuldensunabhängigen Ausgestaltung und der starren Höhe. Üblich und haltbar ist der Hamburger Brauch: Die Höhe bestimmt der Verletzte nach billigem Ermessen, überprüfbar durch das Gericht.
Häufige Fragen
Wie hoch darf eine Vertragsstrafe sein?
Sie muss in angemessenem Verhältnis zur Bedeutung der verletzten Pflicht stehen. Im Arbeitsvertrag gilt ein Bruttomonatsgehalt als Obergrenze, bei NDA sind fünfstellige Beträge nur bei erheblichem Geheimhaltungsinteresse haltbar.
Kann ich zusätzlich Schadensersatz verlangen?
Nur wenn der tatsächliche Schaden höher ist als die Strafe; die Vertragsstrafe wird dann angerechnet (§ 340 Abs. 2 BGB).
Was ist der Hamburger Brauch?
Eine Formulierung, bei der die Strafhöhe nicht fix ist, sondern vom Verletzten nach billigem Ermessen bestimmt und gerichtlich überprüft werden kann. Sie hält der AGB-Kontrolle deutlich besser stand.
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Verwandte Begriffe
Gesetzesgrundlagen zu diesem Begriff
Quellen & Rechtsgrundlagen
- AT§ 1336 ABGB – Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich
- DE§ 307 BGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
- DE§ 339 BGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
- DE§ 340 BGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
- DE§ 343 BGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
- DE§ 348 HGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
Stand der zitierten Fassungen: jeweils aktuelle konsolidierte Version der amtlichen Fundstelle. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
Klauseln mit diesem Begriff
- Nachvertragliches Wettbewerbsverbot ohne KarenzentschädigungIn der Regel unwirksam
- Vertragsstrafe im NDA ohne ObergrenzeRiskant, Einzelfallprüfung
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DI (FH) Shahab Daban, MSc
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