Optionsrecht

Porträt von DI (FH) Shahab Daban, MScVon DI (FH) Shahab Daban, MScRedaktionell geprüft von CheckVertrag Redaktion

Kurz erklärt

Ein Optionsrecht ist das vertraglich eingeräumte Recht, später einseitig eine Entscheidung zu treffen – etwa einen Vertrag zu verlängern oder eine Sache zu erwerben. Der Berechtigte kann, muss aber nicht. Wichtig sind Ausübungsfrist und Form: Wer die Frist versäumt, verliert das Recht, auch wenn die Gegenseite noch bereit wäre.

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Optionsrecht: Bedeutung im Detail

Ein Optionsrecht gibt einer Partei das Recht, innerhalb einer vereinbarten Frist oder bei Eintritt einer Bedingung eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen. Etwa einen Vertrag zu schließen, ein Grundstück zu kaufen oder Anteile zu erwerben. Es ist von einem Vorkaufsrecht zu unterscheiden: Ein Vorkaufsrecht berechtigt nur zum Zuschlag, wenn die andere Partei verkaufen will; ein Optionsrecht ermöglicht den Abschluss auch gegen den Willen der anderen Seite. Wichtig sind Frist, Preis oder Preisermittlungsverfahren und die Frage, ob das Optionsrecht entgeltlich erworben wurde. Unbestimmte Optionsklauseln sind angreifbar.

Rechtslage in Deutschland und Österreich

Deutschland
§§ 312, 315 BGB (Bestimmungsrecht), § 463 BGB (Vorkaufsrecht); Optionsverträge sind Verpflichtungsgeschäfte.
Österreich
§ 1062 ABGB (Vorkaufsrecht); Optionsrechte nach allgemeinen Vertragsregeln, Preis muss bestimmt oder bestimmbar sein.

Beispielformulierung aus der Praxis

Der Mieter hat das Recht, das Mietobjekt innerhalb von fünf Jahren zum Marktpreis zu erwerben.

Kritisch. „Marktpreis“ ist unbestimmt. Eine wirksame Optionsklausel muss einen festen Preis oder ein objektives Bewertungsverfahren vorsehen.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Option und Vorkaufsrecht?

Eine Option berechtigt zum Abschluss eines Vertrags, auch wenn die andere Seite nicht will. Ein Vorkaufsrecht greift nur, wenn die andere Seite an einen Dritten verkaufen will.

Muss ein Optionsrecht entgeltlich sein?

Nicht zwingend, aber ein unentgeltliches Optionsrecht kann in bestimmten Konstellationen als Schenkung oder unzulässige Bindung bewertet werden. Im Immobilienrecht ist Schriftform und notarielle Beurkundung erforderlich.

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Quellen & Rechtsgrundlagen

  • AT§ 1062 ABGB – Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich
  • DE§ 312 BGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
  • DE§ 463 BGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)

Stand der zitierten Fassungen: jeweils aktuelle konsolidierte Version der amtlichen Fundstelle. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

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