Pflichtteilsergänzung
Kurz erklärt
Die Pflichtteilsergänzung verhindert, dass jemand seine Pflichtteilsberechtigten durch Schenkungen zu Lebzeiten leer ausgehen lässt. Schenkungen der letzten zehn Jahre werden dem Nachlass rechnerisch hinzugerechnet, wobei ihr Wert je vollem Jahr um ein Zehntel abschmilzt (§ 2325 BGB). Unter Ehegatten beginnt die Frist erst mit Auflösung der Ehe.
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Pflichtteilsergänzung: Bedeutung im Detail
Die Pflichtteilsergänzung verhindert, dass der Pflichtteil durch Schenkungen zu Lebzeiten ausgehöhlt wird. Verschenktes Vermögen wird dem Nachlass rechnerisch wieder hinzugerechnet, und der Berechtigte erhält den Differenzbetrag. In Deutschland gilt dabei das Abschmelzungsmodell: Eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall zählt voll, danach sinkt der anzurechnende Wert jährlich um zehn Prozent, nach zehn Jahren auf null. Die Frist läuft allerdings nicht, wenn sich der Schenker ein Nießbrauchsrecht oder umfassendes Wohnrecht vorbehält. Der klassische Gestaltungsfehler bei Immobilienübertragungen.
Rechtslage in Deutschland und Österreich
- Deutschland
- § 2325 BGB mit Abschmelzung nach § 2325 Abs. 3 BGB. Unter Ehegatten beginnt die Frist erst mit Auflösung der Ehe.
- Österreich
- §§ 781 ff. ABGB: Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte sind zeitlich unbegrenzt anrechenbar, an Dritte innerhalb von zwei Jahren vor dem Tod.
Beispielformulierung aus der Praxis
Der Übernehmer verpflichtet sich, sich den Wert der Zuwendung auf einen etwaigen Pflichtteilsanspruch anrechnen zu lassen. Der Übergeber behält sich den lebenslangen Nießbrauch vor.
Achtung, die beiden Sätze arbeiten gegeneinander: Der Nießbrauchsvorbehalt verhindert den Fristbeginn nach § 2325 Abs. 3 BGB, sodass die Schenkung auch nach zehn Jahren noch voll ergänzungspflichtig bleibt.
Häufige Fragen
Wie wird eine Immobilienschenkung bewertet?
Nach dem Niedrigstwertprinzip: Angesetzt wird der niedrigere Wert aus Verkehrswert zum Schenkungszeitpunkt (inflationsbereinigt) und Verkehrswert zum Erbfall.
Gegen wen richtet sich der Anspruch?
Zunächst gegen die Erben. Reicht der Nachlass nicht aus, haftet der Beschenkte direkt (§ 2329 BGB).
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Verwandte Begriffe
Quellen & Rechtsgrundlagen
- AT§ 781 ABGB – Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich
- DE§ 2325 BGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
- DE§ 2329 BGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
Stand der zitierten Fassungen: jeweils aktuelle konsolidierte Version der amtlichen Fundstelle. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
Wer diesen Beitrag verantwortet
DI (FH) Shahab Daban, MSc
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