Wegerecht / Servitut

Porträt von DI (FH) Shahab Daban, MScVon DI (FH) Shahab Daban, MScRedaktionell geprüft von CheckVertrag Redaktion

Kurz erklärt

Ein Wegerecht erlaubt einem Dritten, ein fremdes Grundstück zu betreten oder zu befahren. Gesichert wird es als Grunddienstbarkeit im Grundbuch (§§ 1018 ff. BGB); die Unterhaltungslast trägt im Zweifel der Berechtigte (§ 1020 BGB). Vor dem Kauf lohnt der Blick in Abteilung II: Ein eingetragenes Wegerecht bleibt bestehen.

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Wegerecht / Servitut: Bedeutung im Detail

Das Wegerecht erlaubt dem Berechtigten, ein fremdes Grundstück zu überqueren. Meist um ein Hinterliegergrundstück zu erschließen. Rechtlich ist es eine Grunddienstbarkeit: Es haftet am Grundstück, nicht an der Person, und geht bei jedem Verkauf automatisch auf den Erwerber über. Gesichert wird es durch Eintragung in Abteilung II des Grundbuchs; eine rein schuldrechtliche Absprache zwischen Nachbarn bindet den nächsten Eigentümer nicht. Streit entsteht typischerweise über den Umfang. Gehen, Fahren, Parken und Baustellenverkehr sind unterschiedliche Nutzungen.

Rechtslage in Deutschland und Österreich

Deutschland
Grunddienstbarkeit nach §§ 1018 ff. BGB. Die Unterhaltungslast trägt im Zweifel der Berechtigte (§ 1020 BGB). Das gesetzliche Notwegerecht (§ 917 BGB) greift nur bei völlig fehlender Verbindung zum öffentlichen Weg.
Österreich
Servitut nach §§ 472 ff. ABGB, ebenfalls im Grundbuch (C-Blatt) einzutragen. Ersitzung nach 30 Jahren möglich.

Beispielformulierung aus der Praxis

Zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Flurstücks 88 wird ein Geh- und Fahrtrecht an der im Lageplan rot schraffierten Fläche bestellt. Die Kosten der Unterhaltung trägt der Berechtigte.

Gut formuliert, weil Umfang und Fläche eindeutig sind. Fehlt der Lageplanbezug oder die Kostenregelung, ist Streit programmiert.

Häufige Fragen

Kann ein Wegerecht gelöscht werden?

Nur mit Zustimmung des Berechtigten oder wenn der Zweck dauerhaft entfallen ist. Einseitig lässt es sich nicht beseitigen.

Darf ich für das Wegerecht ein Entgelt verlangen?

Bei Neubestellung ja, das ist Verhandlungssache. Bei einem bereits eingetragenen unentgeltlichen Recht nachträglich nicht.

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Verwandte Begriffe

Quellen & Rechtsgrundlagen

  • AT§ 472 ABGB – Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich
  • DE§ 1018 BGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
  • DE§ 1020 BGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
  • DE§ 917 BGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)

Stand der zitierten Fassungen: jeweils aktuelle konsolidierte Version der amtlichen Fundstelle. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

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