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Arbeitsrecht · 7 Min.

Arbeitsvertrag verstehen: Diese 8 Klauseln solltest du kennen

Diese Übersicht hilft dir, Stolperfallen in beiden Ländern zu erkennen.

Kurz erklärt

Der Arbeitsvertrag regelt deine Rechte und Pflichten im Job. Viele Klauseln sind nach deutschem oder österreichischem Recht unwirksam oder verhandelbar.

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Gilt für
DEAT
Deutschland & Österreich
Porträt von DI (FH) Shahab Daban, MScVon DI (FH) Shahab Daban, MScRedaktionell geprüft von CheckVertrag Redaktion
01
DE

Probezeit

Die Probezeit darf höchstens sechs Monate betragen (§ 622 Abs. 3 BGB). Während dieser Zeit gilt eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen für beide Seiten, ohne Angabe von Gründen.

02
AT

Probezeit

Die Probezeit ist auf maximal einen Monat begrenzt (§ 19 Abs. 2 AngG / § 1158 ABGB) und kann jederzeit von beiden Seiten ohne Einhaltung einer Frist gelöst werden. Eine längere vertragliche Probezeit ist unwirksam.

03
DE

Überstundenregelung

Pauschalklauseln wie 'Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten' sind nur wirksam, wenn klar ist, wie viele Stunden konkret abgegolten werden (BAG 5 AZR 765/10). Sonst besteht Anspruch auf zusätzliche Vergütung.

04
AT

All-in-Vereinbarung

All-in-Verträge sind zulässig, der Arbeitgeber muss aber den Grundlohn ausweisen (§ 2g AVRAG) und jährlich einen Günstigkeitsvergleich durchführen. Wird das kollektivvertragliche Mindestentgelt samt Überstunden überschritten, schuldet er die Differenz nach.

05
DE

Verfallklauseln (Ausschlussfristen)

Ausschlussfristen müssen mindestens 3 Monate betragen, beidseitig gelten und den gesetzlichen Mindestlohn ausnehmen (BAG 5 AZR 75/18). Kürzere oder einseitige Klauseln sind unwirksam. Dann gilt die Regelverjährung von 3 Jahren.

06
AT

Verfallsfristen

Verfallsfristen sind nur zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind; bei kollektivvertraglich geregelten Ansprüchen oft 3–6 Monate. Die Geltendmachung darf nicht unzumutbar erschwert werden (OGH 9 ObA 46/15h).

07
DE

Nachvertragliches Wettbewerbs-/Konkurrenzverbot

Nur gegen Karenzentschädigung von mindestens 50% des letzten Gehalts wirksam, maximal 2 Jahre (§§ 74 ff HGB). Ohne Karenzentschädigung ist die Klausel nichtig, du bist frei.

08
AT

Konkurrenzklausel

Eine Konkurrenzklausel ist nur wirksam bei Arbeitnehmern über der Entgeltgrenze (2026: rund € 4.110 brutto/Monat), maximal 1 Jahr und nur für die bisherige Branche (§ 36 AngG). Bei Arbeitgeberkündigung ohne wichtigen Grund entfällt sie.

09
DEAT

Versetzungsklausel

Allgemeine Versetzungsklauseln sind oft zu weit gefasst. Eine Versetzung muss zumutbar sein und darf nicht die Kernpflichten ändern.

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FAQ

Häufige Fragen

Welche Klausel im Arbeitsvertrag ist am häufigsten unwirksam?

DEAT

Pauschale Überstundenabgeltungen und zu kurze Ausschlussfristen unter drei Monaten scheitern in der Praxis am häufigsten an der AGB-Kontrolle.

Muss ich einen Arbeitsvertrag schriftlich bekommen?

DEAT

Mündliche Verträge sind gültig. In Deutschland muss der Arbeitgeber die wesentlichen Bedingungen nach dem Nachweisgesetz (NachwG) innerhalb eines Monats schriftlich aushändigen. In Österreich gilt diese Pflicht über den Dienstzettel (§ 2 AVRAG). Seit 2024 spätestens am ersten Arbeitstag bzw. binnen 7 Tagen.

Was passiert, wenn eine Klausel unwirksam ist?

DEAT

In beiden Rechtsordnungen wird eine unwirksame Klausel durch die gesetzliche Regelung ersetzt (geltungserhaltende Reduktion gilt im Arbeitsrecht meist nicht). Der restliche Vertrag bleibt bestehen.

Quellen & Rechtsgrundlagen

  • AT§ 1158 ABGB – Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich
  • AT§ 19 AngG – Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich
  • AT§ 2 AVRAG – Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich
  • AT§ 2g AVRAG – Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich
  • AT§ 36 AngG – Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich
  • DE§ 622 BGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
  • DE§ 74 HGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)

Stand der zitierten Fassungen: jeweils aktuelle konsolidierte Version der amtlichen Fundstelle. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

Wer diesen Beitrag verantwortet

Porträt von DI (FH) Shahab Daban, MSc

DI (FH) Shahab Daban, MSc

Gründer & Geschäftsführer, verantwortlich für die Inhalte

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Jede Definition wird redaktionell gegen die genannten Primärquellen (Gesetzestexte in DE, AT und CH) abgeglichen. Inhalte sind allgemeine Information und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Veröffentlicht am . Zuletzt aktualisiert am . Methodik und eingesetzte KI-Modelle: KI-Transparenz.