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Arbeitsrecht · 7 Min.

Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag: Wann es gilt und wann nicht

Kritisch ist das nachvertragliche Wettbewerbsverbot: Es ist nur unter engen Voraussetzungen wirksam und ohne Karenzentschädigung praktisch wertlos für den Arbeitgeber.

Kurz erklärt

Ein Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag entscheidet darüber, ob du nach der Kündigung in deiner Branche weiterarbeiten darfst. Während des laufenden Arbeitsverhältnisses gilt es ohnehin.

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Gilt für
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Deutschland & Österreich
Porträt von DI (FH) Shahab Daban, MScVon DI (FH) Shahab Daban, MScRedaktionell geprüft von CheckVertrag Redaktion
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Während der Beschäftigung gilt es automatisch

Solange das Arbeitsverhältnis läuft, darfst du deinem Arbeitgeber keine Konkurrenz machen. Das ergibt sich in Deutschland aus § 60 HGB analog und der arbeitsvertraglichen Treuepflicht, in Österreich aus § 7 AngG. Dafür braucht es keine Klausel. Nebentätigkeiten außerhalb des Wettbewerbs sind dagegen grundsätzlich erlaubt und dürfen nur bei berechtigten Interessen eingeschränkt werden.

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Die fünf Wirksamkeitsvoraussetzungen (Deutschland)

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nach §§ 74 ff. HGB muss alle folgenden Punkte erfüllen. Fehlt einer, ist die Klausel nichtig oder für dich unverbindlich.

  • Schriftform mit Originalunterschriften, Aushändigung der Urkunde an den Arbeitnehmer
  • Karenzentschädigung von mindestens 50 Prozent der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen für jedes Verbotsjahr
  • Höchstdauer von zwei Jahren nach Vertragsende
  • Berechtigtes geschäftliches Interesse des Arbeitgebers – reine Konkurrenzabwehr genügt nicht
  • Keine unbillige Erschwerung des Fortkommens nach Ort, Zeit und Gegenstand
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Nichtig oder unverbindlich – der wichtige Unterschied

Fehlt die Karenzentschädigung vollständig, ist das Verbot nichtig: Es bindet niemanden. Ist die Entschädigung nur zu niedrig, ist das Verbot unverbindlich. Du hast dann ein Wahlrecht. Entweder du hältst dich daran und verlangst die (zu niedrige) Entschädigung, oder du arbeitest bei der Konkurrenz und verzichtest auf die Zahlung. Diese Wahl musst du zu Beginn der Karenzzeit treffen und solltest sie schriftlich dokumentieren.

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Konkurrenzklausel in Österreich

In Österreich gilt § 36 AngG: Die Konkurrenzklausel ist nur wirksam, wenn der Angestellte volljährig ist, das Verbot höchstens ein Jahr dauert, sich auf die Tätigkeit des Arbeitgebers bezieht und den Fortkommen nicht unbillig erschwert. Zusätzlich greift eine Entgeltgrenze: Unterhalb eines gesetzlich festgelegten Monatsentgelts ist die Klausel unwirksam. Eine Karenzentschädigung ist nicht zwingend vorgeschrieben. Dafür sind die Anforderungen an Reichweite und Dauer strenger.

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Vertragsstrafe: die zweite Falle

Fast jede Konkurrenzklausel enthält eine Vertragsstrafe, oft ein bis drei Bruttomonatsgehälter je Verstoß. Problematisch sind Formulierungen mit Dauerverstoß, bei denen die Strafe pro Monat erneut anfällt, sowie intransparente Kombinationen aus Strafe und Schadensersatz. Solche Klauseln halten der AGB-Kontrolle häufig nicht stand.

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Was du vor der Unterschrift prüfen solltest

Lies die Klausel gegen die Punkte oben und achte besonders auf Reichweite und Formulierung.

  • Ist die Karenzentschädigung ausdrücklich beziffert oder nur allgemein erwähnt?
  • Sind Boni, Provisionen und Sachbezüge in die Berechnungsgrundlage einbezogen?
  • Wie weit reicht das Verbot räumlich und sachlich – Branche insgesamt oder konkrete Wettbewerber?
  • Darf der Arbeitgeber einseitig verzichten, und mit welcher Frist wirkt der Verzicht?
  • Ist eine Anrechnung anderweitigen Verdienstes geregelt?
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Klausel schnell einordnen lassen

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FAQ

Häufige Fragen

Ist ein Wettbewerbsverbot ohne Karenzentschädigung gültig?

DEAT

In Deutschland nein. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ohne zugesagte Karenzentschädigung ist nach § 74 Abs. 2 HGB nichtig und bindet dich nicht.

Wie hoch muss die Karenzentschädigung sein?

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Mindestens 50 Prozent der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen, inklusive variabler Bestandteile wie Provisionen und Boni, für jedes Jahr des Verbots.

Wie lange darf ein Wettbewerbsverbot dauern?

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In Deutschland maximal zwei Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, in Österreich maximal ein Jahr.

Gilt das Wettbewerbsverbot auch bei Kündigung durch den Arbeitgeber?

DEAT

Grundsätzlich ja. Bei einer Kündigung ohne von dir zu vertretenden Grund kannst du dich in Deutschland jedoch binnen eines Monats vom Verbot lossagen (§ 75 HGB).

Kann der Arbeitgeber auf das Wettbewerbsverbot verzichten?

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Ja, aber der Verzicht befreit ihn erst ein Jahr nach der Erklärung von der Zahlungspflicht. Bis dahin bleibt die Karenzentschädigung fällig.

Quellen & Rechtsgrundlagen

  • AT§ 36 AngG – Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich
  • AT§ 7 AngG – Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich
  • DE§ 60 HGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
  • DE§ 74 HGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
  • DE§ 75 HGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)

Stand der zitierten Fassungen: jeweils aktuelle konsolidierte Version der amtlichen Fundstelle. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

Wer diesen Beitrag verantwortet

Porträt von DI (FH) Shahab Daban, MSc

DI (FH) Shahab Daban, MSc

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Veröffentlicht am . Zuletzt aktualisiert am . Methodik und eingesetzte KI-Modelle: KI-Transparenz.