§ 36 AngG: Konkurrenzklausel in Österreich

Gesetzeswortlaut
„Eine Vereinbarung, durch die der Angestellte für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner Erwerbstätigkeit beschränkt wird, ist nur insoweit wirksam, als der Angestellte im Zeitpunkt des Abschlusses volljährig ist, die Beschränkung sich auf die Tätigkeit im Geschäftszweig des Arbeitgebers bezieht, den Zeitraum eines Jahres nicht übersteigt und nach Gegenstand, Zeit oder Ort keine unbillige Erschwerung des Fortkommens enthält. Sie ist zudem nur wirksam, wenn das für den letzten Monat gebührende Entgelt eine gesetzlich bestimmte Grenze übersteigt.“
Porträt von DI (FH) Shahab Daban, MScVon DI (FH) Shahab Daban, MScRedaktionell geprüft von CheckVertrag Redaktion

Kurz erklärt

Eine Konkurrenzklausel ist in Österreich nur wirksam, wenn der Angestellte volljährig ist, das Monatsentgelt eine gesetzlich festgelegte Grenze übersteigt und die Beschränkung ein Jahr nicht überschreitet (§ 36 AngG). Sie entfällt, wenn der Arbeitgeber ohne begründeten Anlass kündigt. Eine Karenzentschädigung ist anders als in Deutschland nicht zwingend vorgeschrieben.

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Konkurrenzklausel nach §§ 36 f. AngG
PunktRegelung
Höchstdauer1 Jahr nach Ende des Dienstverhältnisses
EntgeltgrenzeMonatsentgelt über der gesetzlich festgelegten Schwelle
Volljährigkeiterforderlich
Karenzentschädigungnicht zwingend
Arbeitgeberkündigung ohne VerschuldenKlausel unwirksam
Konventionalstrafehöchstens 6 Monatsentgelte, § 37 Abs. 3 AngG
MäßigungsrechtGericht kann die Strafe herabsetzen

Was § 36 AngG bedeutet

Der auffälligste Unterschied zum deutschen Recht liegt in der Karenzentschädigung: In Deutschland ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ohne Zusage von mindestens der Hälfte der zuletzt bezogenen Bezüge nichtig; in Österreich ist eine Entschädigung nicht vorgeschrieben. Dafür ist die österreichische Klausel in anderer Hinsicht enger: höchstens ein Jahr statt zwei, und sie greift nur ab einer bestimmten Entgeltschwelle, die jährlich angepasst wird. Praktisch am wichtigsten ist § 37 Abs. 2 AngG: Kündigt der Arbeitgeber, ohne dass der Angestellte dazu durch schuldhaftes Verhalten Anlass gegeben hat, kann er sich auf die Klausel nicht berufen — es sei denn, er zahlt für die Dauer der Beschränkung das zuletzt bezogene Entgelt weiter. Die häufig vereinbarte Konventionalstrafe ist nach § 37 Abs. 3 AngG auf sechs Monatsentgelte begrenzt und unterliegt zusätzlich dem richterlichen Mäßigungsrecht.

Was das für deinen Vertrag bedeutet

  • Prüfe zuerst die Entgeltgrenze. Liegt das Monatsentgelt darunter, ist die Klausel unwirksam, unabhängig von allem anderen.
  • Bei Arbeitgeberkündigung ohne dein Verschulden greift die Klausel nur, wenn er das Entgelt weiterzahlt.
  • Eine Konventionalstrafe über sechs Monatsentgelten ist unwirksam und kann zusätzlich gerichtlich gemäßigt werden.

Und in Österreich?

§§ 36 f. AngG sind die österreichischen Normen. Das deutsche Gegenstück sind die §§ 74 ff. HGB mit zwingender Karenzentschädigung und zwei Jahren Höchstdauer.

Häufige Fragen

Wie lange darf eine Konkurrenzklausel in Österreich gelten?

Höchstens ein Jahr nach Ende des Dienstverhältnisses. Eine längere Bindung ist insoweit unwirksam.

Muss der Arbeitgeber eine Entschädigung zahlen?

Nicht zwingend. Kündigt er allerdings ohne Verschulden des Angestellten, kann er sich auf die Klausel nur berufen, wenn er das zuletzt bezogene Entgelt für die Dauer der Beschränkung weiterzahlt.

Wie hoch darf die Konventionalstrafe sein?

Höchstens sechs Monatsentgelte (§ 37 Abs. 3 AngG). Das Gericht kann sie zusätzlich herabsetzen, wenn sie im Einzelfall unangemessen hoch ist.

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Quellen & Rechtsgrundlagen

  • AT§ 36 AngG – Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich
  • AT§ 37 AngG – Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich
  • DE§ 74 HGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)

Stand der zitierten Fassungen: jeweils aktuelle konsolidierte Version der amtlichen Fundstelle. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

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