Verfall- & Ausschlussklausel im Arbeitsvertrag prüfen
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Verfallklauseln sind die stillsten Kostenfallen im Arbeitsvertrag: Sie lassen Gehalts-, Überstunden- und Urlaubsansprüche nach wenigen Monaten erlöschen, ohne dass jemand kündigen muss. Gleichzeitig sind viele dieser Klauseln nach der BAG-Rechtsprechung komplett unwirksam. Dann bleibt es bei der dreijährigen Verjährung. Lade deinen Vertrag hoch und sieh, welche Variante bei dir steht.
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Worauf du achten solltest
Mindestdauer von drei Monaten
Das BAG hält Ausschlussfristen unter drei Monaten für unangemessen kurz. Steht in deinem Vertrag „zwei Monate“ oder „sechs Wochen“, entfällt die Klausel ersatzlos. Eine geltungserhaltende Reduktion auf drei Monate findet nicht statt.
Zweistufige Klauseln
Bei der zweiten Stufe (Klageerhebung) gilt die Dreimonatsgrenze erneut. Ist eine der beiden Stufen zu kurz, fällt regelmäßig die gesamte Klausel.
Mindestlohn-Ausnahme (Pflicht seit 2016)
Ansprüche auf den gesetzlichen Mindestlohn sind unabdingbar (§ 3 MiLoG). Eine Verfallklausel, die sie nicht ausdrücklich ausnimmt, ist bei Verträgen ab dem 1.10.2016 insgesamt unwirksam.
Vorsatzhaftung
Die Haftung wegen Vorsatzes kann nicht im Voraus erlassen werden (§ 202 Abs. 1 BGB). Auch diese Ausnahme muss die Klausel enthalten.
Textformerfordernis
Seit dem 1.10.2016 darf die Klausel für die Geltendmachung höchstens Textform verlangen (§ 309 Nr. 13 BGB). Wer noch „schriftlich“ fordert, riskiert die Unwirksamkeit.
Was gilt ohne wirksame Klausel
Dann greift die regelmäßige Verjährung von drei Jahren zum Jahresende (§§ 195, 199 BGB). Ein enormer Unterschied gegenüber drei Monaten.
Österreich: Verfallfristen im Kollektivvertrag
In Österreich stehen Verfallfristen häufig nicht im Vertrag, sondern im anwendbaren Kollektivvertrag. Oft drei bis sechs Monate. Sie gelten auch dann, wenn der Arbeitsvertrag schweigt.
Beispielklauseln mit Risiko-Ampel
So ordnet unsere KI typische Formulierungen nach Prüfbedarf ein: grün, gelb oder rot.
„Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.“
Zu kurz (unter drei Monaten), verlangt Schriftform statt Textform und nimmt den Mindestlohn nicht aus. Drei Abweichungen von der BAG-Rechtsprechung, hier besteht erhöhter Prüfbedarf.
„Alle Ansprüche verfallen, wenn sie nicht binnen drei Monaten in Textform geltend gemacht werden. Ausgenommen sind Ansprüche auf den gesetzlichen Mindestlohn und Ansprüche aus vorsätzlicher Pflichtverletzung.“
Orientiert sich an den Anforderungen der aktuellen Rechtsprechung. Unauffällig.
„Lehnt die Gegenseite ab, verfällt der Anspruch, wenn er nicht binnen eines Monats gerichtlich geltend gemacht wird.“
Zweite Stufe deutlich kürzer als die in der Rechtsprechung genannten drei Monate. Hier besteht erhöhter Prüfbedarf für die gesamte Ausschlussklausel.
„Ansprüche verfallen drei Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.“
Anknüpfung an die Beendigung statt an die Fälligkeit ist auslegungsbedürftig; eine Prüfung im Einzelfall ist erforderlich.
Häufige Fragen
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Stand: Oktober 2026 · Redaktion CheckVertrag
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Hinweis: Keine Rechtsberatung. Diese Analyse ist eine KI-gestützte Informations- und Auffälligkeitsprüfung und stellt keine Rechtsberatung und keine Rechtsdienstleistung dar (Deutschland: RDG, Österreich: RAO). Sie macht potenziell auffällige Klauseln sichtbar und bewertet Prüfbedarf, nicht die Rechtswirksamkeit. Für rechtsverbindliche Auskünfte wende dich bitte an eine Anwältin oder einen Anwalt.