§ 286 BGB: Verzug des Schuldners
„Absatz 1: Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nach Fälligkeit nicht, kommt er in Verzug; der Mahnung stehen Klage und Mahnbescheid gleich. Absatz 2: Die Mahnung ist entbehrlich, wenn eine Leistungszeit kalendermäßig bestimmt oder berechenbar ist, dem Ereignis eine angemessene Frist folgt, der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder besondere Gründe die sofortige Verzugsfolge rechtfertigen. Absatz 3: Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein, gegenüber Verbrauchern nur bei besonderem Hinweis. Absatz 4: Verzug entfällt, solange die Leistung wegen eines Umstands unterbleibt, den der Schuldner nicht zu vertreten hat.“
Kurz erklärt
Verzug tritt ein, wenn der Schuldner nach Fälligkeit auf eine Mahnung hin nicht leistet. Ohne Mahnung genügen ein kalendermäßig bestimmter Termin, eine ernsthafte Leistungsverweigerung oder der Ablauf von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung. Gegenüber Verbrauchern gilt die 30-Tage-Regel nur mit ausdrücklichem Hinweis in der Rechnung.
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Was § 286 BGB bedeutet
§ 286 BGB entscheidet über den Startzeitpunkt, ab dem Verzugszinsen nach § 288 BGB und Verzugsschaden laufen. Voraussetzung ist immer eine fällige und durchsetzbare Forderung. Der Regelfall ist die Mahnung: eine eindeutige Zahlungsaufforderung nach Fälligkeit, formfrei, aber im Streitfall beweisbedürftig. Ein Zusatz wie "zahlbar innerhalb von 14 Tagen" ohne konkretes Datum macht die Mahnung nicht entbehrlich, ein kalendermäßig bestimmtes Datum dagegen schon. Die 30-Tage-Regel aus Absatz 3 ist keine Zahlungsfrist, sondern eine Obergrenze: Wer früher mahnt oder ein Datum vereinbart hat, ist früher im Verzug. Gegenüber Verbrauchern greift sie nur, wenn in der Rechnung ausdrücklich auf diese Folge hingewiesen wurde. Absatz 4 nimmt den Schuldner heraus, solange er die Verzögerung nicht zu vertreten hat, etwa bei unverschuldet unklarer Forderungshöhe.
Was das für deinen Vertrag bedeutet
- Schreibe in Rechnungen und Verträge ein konkretes Fälligkeitsdatum, dann brauchst du keine Mahnung.
- Prüfe Zahlungsfristklauseln: In AGB gegenüber Unternehmen sind Zahlungsziele über 60 Tage nach § 271a BGB regelmäßig unwirksam.
- Halte Mahnungen nachweisbar fest, per E-Mail mit Lesebestätigung oder Einschreiben. Ohne Zugangsnachweis beginnt der Verzug im Zweifel später.
- Ab Verzugsbeginn kannst du Zinsen, die 40-Euro-Pauschale bei B2B-Entgeltforderungen und weiteren Verzugsschaden verlangen.
Und in Österreich?
In Österreich regelt § 918 ABGB den Verzug, § 1333 ABGB die Verzugszinsen. Eine Mahnung ist für den objektiven Verzug nicht erforderlich, die Fälligkeit genügt. Bei beiderseits unternehmerischen Geschäften gilt § 456 UGB.
Häufige Fragen
Wann tritt Verzug ohne Mahnung ein?
Wenn ein Leistungstermin kalendermäßig bestimmt oder berechenbar ist, der Schuldner die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert oder 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung verstrichen sind.
Reicht eine Rechnung als Mahnung?
Nein. Die Rechnung setzt die Forderung nur fällig. Erst eine Zahlungsaufforderung nach Fälligkeit ist eine Mahnung, oder es greift eine der Ausnahmen des § 286 Abs. 2 und 3 BGB.
Gilt die 30-Tage-Regel auch gegenüber Verbrauchern?
Nur, wenn in der Rechnung ausdrücklich auf diese Folge hingewiesen wurde. Fehlt der Hinweis, bleibt es bei der Mahnung.
Welche Kosten kann ich ab Verzug verlangen?
Verzugszinsen nach § 288 BGB, bei B2B-Entgeltforderungen zusätzlich 40 Euro Pauschale und darüber hinaus den nachgewiesenen Verzugsschaden wie Inkasso- oder Anwaltskosten.
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Quellen & Rechtsgrundlagen
- AT§ 1333 ABGB – Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich
- AT§ 456 UGB – Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich
- AT§ 918 ABGB – Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich
- DE§ 271a BGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
- DE§ 286 BGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
- DE§ 288 BGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
Stand der zitierten Fassungen: jeweils aktuelle konsolidierte Version der amtlichen Fundstelle. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
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