Verzug

Porträt von DI (FH) Shahab Daban, MScVon DI (FH) Shahab Daban, MScRedaktionell geprüft von CheckVertrag Redaktion

Kurz erklärt

Verzug bedeutet: Eine fällige Leistung bleibt trotz Mahnung aus und der Schuldner hat das zu vertreten (§ 286 BGB). Ab diesem Moment laufen Verzugszinsen und es besteht Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens. Bei Entgeltforderungen tritt Verzug auch ohne Mahnung 30 Tage nach Zugang der Rechnung ein.

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Verzug: Bedeutung im Detail

Verzug tritt ein, wenn eine fällige und durchsetzbare Leistung trotz Mahnung nicht erbracht wird und der Schuldner die Verzögerung zu vertreten hat (§ 286 BGB). Eine Mahnung ist entbehrlich, wenn eine kalendermäßig bestimmte Leistungszeit vereinbart ist, der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn seit Zugang einer Rechnung 30 Tage verstrichen sind. Bei Verbrauchern greift die 30-Tage-Automatik nur, wenn in der Rechnung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde. Die Folgen: Verzugszinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gegenüber Verbrauchern, neun Prozentpunkten im B2B, dazu eine Pauschale von 40 € bei Entgeltforderungen zwischen Unternehmern (§ 288 Abs. 5 BGB), Ersatz des Verzögerungsschadens sowie nach Fristsetzung das Recht zum Rücktritt.

Rechtslage in Deutschland und Österreich

Deutschland
§§ 286–288 BGB. Verzugszinssatz: Basiszinssatz + 5 Prozentpunkte (Verbraucher) bzw. + 9 Prozentpunkte (B2B-Entgeltforderungen).
Österreich
§ 1333 ABGB, im unternehmerischen Verkehr § 456 UGB mit 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Gesetzlicher Verzugszinssatz im Zivilrecht: 4 %.

Beispielformulierung aus der Praxis

Bei Zahlungsverzug wird eine Mahngebühr von 15 € je Mahnung sowie ein Verzugszins von 12 % p. a. fällig.

Gegenüber Verbrauchern unwirksam. Mahnkosten dürfen nur den tatsächlichen Aufwand abbilden. In der Rechtsprechung werden meist 2,50 bis 5 € akzeptiert. Ein pauschaler Zinssatz weit über dem gesetzlichen Satz ist eine unzulässige Schadenspauschale.

Wann genau tritt Verzug ein?

Verzug setzt drei Dinge voraus: Die Forderung ist fällig und durchsetzbar, der Schuldner leistet trotzdem nicht und er hat die Verzögerung zu vertreten. Der praktische Streitpunkt ist fast immer der Startzeitpunkt, denn ab ihm laufen Zinsen und Schadensersatz.

  • Mahnung nach Fälligkeit: Verzug beginnt mit ihrem Zugang, nicht mit dem Absenden.
  • Kalendermäßig bestimmter Termin (Zahlbar bis 15.04.): Verzug tritt ohne Mahnung ein.
  • 30 Tage nach Zugang der Rechnung, bei Verbrauchern nur mit ausdrücklichem Hinweis in der Rechnung.
  • Ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung: Verzug sofort, eine Mahnung wäre reine Förmelei.

Was Verzug konkret kostet

Neben den Verzugszinsen schuldet der Schuldner den gesamten Verzögerungsschaden. Dazu zählen Kreditzinsen für die Überbrückung, Kosten eines beauftragten Anwalts für die erste Mahnung nach Verzugseintritt und im Geschäftsverkehr die Pauschale von 40 Euro nach § 288 Abs. 5 BGB. Die Pauschale wird auf Rechtsverfolgungskosten angerechnet.

  • Verbraucher beteiligt: Basiszinssatz plus 5 Prozentpunkte.
  • Entgeltforderung zwischen Unternehmen: Basiszinssatz plus 9 Prozentpunkte, dazu 40 Euro Pauschale.
  • Verzögerungsschaden: nachweisbare Mehrkosten, keine pauschalen Fantasiebeträge.
  • Nach Fristsetzung zusätzlich Rücktritt oder Schadensersatz statt der Leistung (§§ 281, 323 BGB).

Typische Klauselfehler rund um Verzug

In geprüften Verträgen tauchen immer wieder dieselben Konstruktionen auf: überhöhte Pauschalzinsen, Mahngebühren jenseits des tatsächlichen Aufwands, Verzug ohne Verschulden oder eine Verkürzung der Rechte des Gläubigers unter das gesetzliche Niveau. Gegenüber Verbrauchern sind solche Klauseln in AGB regelmäßig unwirksam.

  • Verzugszins von 12 Prozent gegenüber Verbrauchern: unwirksame Schadenspauschale.
  • Mahngebühr von 15 Euro: nur der reale Aufwand ist erstattungsfähig, meist wenige Euro.
  • Verzug tritt unabhängig vom Verschulden ein: widerspricht § 286 Abs. 4 BGB.
  • Ausschluss des Rücktrittsrechts nach fruchtloser Fristsetzung: benachteiligt unangemessen.

Fälligkeit, Verzug und Verjährung im Vergleich

BegriffAuslöserRechtsfolge
FälligkeitVertraglicher oder gesetzlicher LeistungszeitpunktGläubiger darf die Leistung verlangen
VerzugFälligkeit plus Mahnung oder gesetzlicher ErsatztatbestandVerzugszinsen, Verzögerungsschaden, nach Frist Rücktritt
VerjährungRegelmäßig drei Jahre ab Jahresende der EntstehungAnspruch bleibt, ist aber nicht mehr durchsetzbar

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Häufige Fragen

Brauche ich immer eine Mahnung?

Nein. Bei kalendermäßig festgelegtem Termin, ernsthafter Erfüllungsverweigerung oder 30 Tage nach Rechnungszugang tritt Verzug auch ohne Mahnung ein.

Wie hoch sind Verzugszinsen aktuell?

Sie richten sich nach dem halbjährlich angepassten Basiszinssatz der Bundesbank plus 5 Prozentpunkte für Verbraucher bzw. plus 9 Prozentpunkte bei Entgeltforderungen zwischen Unternehmern.

Was ist der Unterschied zwischen Verzug und Fälligkeit?

Fälligkeit ist der Zeitpunkt, ab dem geleistet werden muss. Verzug ist der qualifizierte Zustand danach. Er setzt zusätzlich Mahnung oder Mahnungsersatz und Verschulden voraus.

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Gesetzesgrundlagen zu diesem Begriff

Quellen & Rechtsgrundlagen

  • AT§ 1333 ABGB – Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich
  • AT§ 456 UGB – Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich
  • DE§ 286 BGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
  • DE§ 288 BGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)

Stand der zitierten Fassungen: jeweils aktuelle konsolidierte Version der amtlichen Fundstelle. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

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