Zahlungsverzug

Porträt von DI (FH) Shahab Daban, MScVon DI (FH) Shahab Daban, MScRedaktionell geprüft von CheckVertrag Redaktion

Kurz erklärt

Zahlungsverzug tritt ein, wenn eine fällige Geldforderung trotz Mahnung nicht beglichen wird und der Schuldner das zu vertreten hat (§ 286 BGB). Ohne Mahnung genügen 30 Tage nach Zugang der Rechnung. Ab Verzugsbeginn fallen Verzugszinsen an: fünf Prozentpunkte über dem Basiszins gegenüber Verbrauchern, neun im Geschäftsverkehr plus 40 Euro Pauschale (§ 288 BGB).

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Zahlungsverzug: Bedeutung im Detail

Zahlungsverzug liegt vor, wenn eine fällige Geldforderung nicht rechtzeitig gezahlt wird. Nach deutschem Recht tritt der Verzug durch Mahnung ein, es sei denn, das Fälligkeitsdatum ist im Kalender bestimmt, die Leistung ist nach § 286 Abs. 2 HGB vorher unzumutbar, oder der Schuldner hat die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert. Rechtsfolgen sind Verzugszinsen, Schadensersatz und im Einzelfall Rücktritts- oder Kündigungsrechte. In Österreich ist der Verzug ebenfalls mahnbefürftig, es sei denn, ein bestimmter Zahlungstag wurde vereinbart. Eine Klausel, die den Gläubiger zwingt, erst nach mehreren Mahnungen Verzugszinsen zu verlangen, ist regelmäßig unwirksam.

Rechtslage in Deutschland und Österreich

Deutschland
§ 286 BGB (Verzug), § 288 BGB (Verzugszinsen), § 323 BGB (Rücktritt).
Österreich
§ 918 ABGB (Verzug), § 1000 ABGB (Verzugszinsen), § 1168 ABGB (Rücktritt).

Beispielformulierung aus der Praxis

Der Käufer kommt erst dann in Verzug, wenn er nach zweimaliger Mahnung nicht zahlt.

Unwirksam. Bei bestimmtem Fälligkeitsdatum tritt der Verzug ohne Mahnung ein; eine zusätzliche Mahnverzögerung benachteiligt den Gläubiger unangemessen.

Häufige Fragen

Muss ich mahnen, damit Verzug eintritt?

Nicht immer. Bei einem bestimmten Kalendertag oder bei ernsthafter Zahlungsverweigerung tritt Verzug ohne Mahnung ein. Ansonsten ist eine Mahnung erforderlich.

Was kann ich bei Zahlungsverzug tun?

Verzugszinsen verlangen, Schadensersatz geltend machen, Leistung einklagen oder. Bei wesentlicher Pflichtverletzung, vom Vertrag zurücktreten.

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Gesetzesgrundlagen zu diesem Begriff

Quellen & Rechtsgrundlagen

  • AT§ 1000 ABGB – Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich
  • AT§ 1168 ABGB – Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich
  • AT§ 918 ABGB – Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich
  • DE§ 286 BGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
  • DE§ 286 HGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
  • DE§ 288 BGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
  • DE§ 323 BGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)

Stand der zitierten Fassungen: jeweils aktuelle konsolidierte Version der amtlichen Fundstelle. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

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