§ 611a BGB: Arbeitsvertrag und Scheinselbstständigkeit
„Absatz 1: Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Für die Feststellung ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen; zeigt die tatsächliche Durchführung, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an.“
Kurz erklärt
Arbeitnehmer ist, wer weisungsgebunden und in fremder Organisation eingegliedert arbeitet. Maßgeblich ist nach § 611a Abs. 1 Satz 6 BGB die tatsächliche Durchführung des Vertrags, nicht seine Bezeichnung. Ein als Dienst- oder Werkvertrag überschriebenes Verhältnis kann deshalb ein Arbeitsverhältnis sein.
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| Indiz | Spricht für |
|---|---|
| Weisungen zu Inhalt, Zeit, Ort | Arbeitsverhältnis |
| Feste Arbeitszeiten, Anwesenheitspflicht | Arbeitsverhältnis |
| Eingliederung in Team und Betriebsmittel | Arbeitsverhältnis |
| Nur ein Auftraggeber | Arbeitsverhältnis |
| Eigene Betriebsmittel, eigenes Personal | Selbstständigkeit |
| Freie Annahme oder Ablehnung von Aufträgen | Selbstständigkeit |
| Unternehmerisches Risiko, eigene Preisbildung | Selbstständigkeit |
Was § 611a BGB bedeutet
Der letzte Satz des Absatzes 1 ist der Kern: Kein Vertragstext kann ein Arbeitsverhältnis wegdefinieren. Für Auftraggeber ist das ein erhebliches Risiko, denn die Folgen einer Scheinselbstständigkeit treffen vor allem sie – Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für bis zu vier Jahre, bei Vorsatz bis zu 30 Jahre, dazu die Lohnsteuer und mögliche Strafbarkeit nach § 266a StGB. Für den Auftragnehmer bedeutet die Feststellung rückwirkend Kündigungsschutz, Urlaubsanspruch und Entgeltfortzahlung. Klarheit schafft nur das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV bei der Deutschen Rentenversicherung; seit April 2022 kann auch schon vor Aufnahme der Tätigkeit eine Prognoseentscheidung beantragt werden. Typische Warnzeichen in geprüften Verträgen: feste monatliche Pauschalen, Urlaubsregelungen, Anwesenheitspflichten, Wettbewerbsverbote und die Pflicht, die Leistung höchstpersönlich zu erbringen.
Was das für deinen Vertrag bedeutet
- Prüfe die gelebte Praxis, nicht die Überschrift. Ein Vertrag mit Anwesenheitspflicht und fester Monatspauschale ist ein Warnzeichen.
- Das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV schafft Rechtssicherheit für beide Seiten und ist kostenlos.
- Ein Freelancer-Vertrag sollte keine Urlaubs-, Krankheits- oder Anwesenheitsregelungen enthalten – das sind Merkmale eines Arbeitsvertrags.
Und in Österreich?
In Österreich unterscheidet man Dienstvertrag, freien Dienstvertrag und Werkvertrag. Die Abgrenzung erfolgt nach § 4 ASVG anhand der persönlichen Abhängigkeit; die Gebietskrankenkasse prüft und kann rückwirkend umqualifizieren.
Häufige Fragen
Woran erkenne ich Scheinselbstständigkeit?
An Weisungsbindung, festen Arbeitszeiten, Eingliederung in den Betrieb, fehlendem unternehmerischen Risiko und einem einzigen Auftraggeber. Entscheidend ist die Gesamtschau.
Was passiert, wenn Scheinselbstständigkeit festgestellt wird?
Der Auftraggeber schuldet Sozialversicherungsbeiträge rückwirkend für bis zu vier Jahre, bei Vorsatz länger. Der Auftragnehmer erhält rückwirkend Arbeitnehmerrechte.
Hilft eine Klausel, die Selbstständigkeit ausdrücklich festschreibt?
Nein. § 611a Abs. 1 Satz 6 BGB stellt ausdrücklich auf die tatsächliche Durchführung ab. Solche Klauseln haben keine Wirkung.
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