§ 106 GewO: Weisungsrecht des Arbeitgebers

Gesetzeswortlaut
„Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.“
Porträt von DI (FH) Shahab Daban, MScVon DI (FH) Shahab Daban, MScRedaktionell geprüft von CheckVertrag Redaktion

Kurz erklärt

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese nicht durch Vertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder Gesetz festgelegt sind. Je genauer der Arbeitsvertrag ist, desto enger ist das Weisungsrecht.

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Was § 106 GewO bedeutet

Diese Norm entscheidet, wie viel ein Arbeitsvertrag wert ist. Steht dort nur eine allgemeine Tätigkeitsbeschreibung, ist der Spielraum des Arbeitgebers groß; ist die Tätigkeit eng gefasst, ist eine Zuweisung anderer Aufgaben eine Vertragsänderung und braucht die Zustimmung des Arbeitnehmers oder eine Änderungskündigung. Beim Arbeitsort ist die Versetzungsklausel der klassische Streitpunkt: Eine Klausel, die die bundesweite Versetzung erlaubt, ist als Allgemeine Geschäftsbedingung an § 307 BGB zu messen und im Ergebnis meist wirksam – sie muss aber im Einzelfall nach billigem Ermessen ausgeübt werden, und dabei zählen Familienpflichten, Pendelzeiten und die Ankündigungsfrist. Ohne Versetzungsklausel wird der über Jahre gelebte Arbeitsort in der Regel zum Vertragsinhalt. Auch das mobile Arbeiten fällt hierunter: Ohne vertragliche Regelung gibt es weder einen Anspruch auf Homeoffice noch eine Pflicht dazu.

Was das für deinen Vertrag bedeutet

  • Eine sehr weite Tätigkeitsbeschreibung im Vertrag vergrößert das Weisungsrecht. Eine enge schützt.
  • Billiges Ermessen heißt Abwägung im Einzelfall. Die Weisung muss die Interessen des Arbeitnehmers berücksichtigen, sonst ist sie unwirksam.
  • Gegen eine unwirksame Weisung hilft die Feststellungsklage; einfach nicht zu erscheinen, ist riskant.

Und in Österreich?

In Österreich ergibt sich das Weisungsrecht aus dem Arbeitsvertrag und der Treuepflicht; wesentliche Verschlechterungen bedürfen einer Änderungsvereinbarung oder einer Änderungskündigung.

Häufige Fragen

Darf mich mein Arbeitgeber in eine andere Stadt versetzen?

Nur, wenn der Vertrag keinen festen Arbeitsort bestimmt oder eine wirksame Versetzungsklausel enthält – und auch dann nur nach Abwägung im Einzelfall mit angemessener Ankündigungsfrist.

Kann der Arbeitgeber Homeoffice anordnen oder streichen?

Ohne vertragliche Regelung gibt es weder Anspruch noch Pflicht. Wurde Homeoffice vereinbart, ist es Vertragsinhalt und kann nicht einseitig gestrichen werden.

Muss ich jede Weisung befolgen?

Offensichtlich rechtswidrige Weisungen nicht. Bei bloß zweifelhaften Weisungen ist der sichere Weg, sie zunächst zu befolgen und die Wirksamkeit klären zu lassen.

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Quellen & Rechtsgrundlagen

  • DE§ 307 BGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)

Stand der zitierten Fassungen: jeweils aktuelle konsolidierte Version der amtlichen Fundstelle. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

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Porträt von DI (FH) Shahab Daban, MSc

DI (FH) Shahab Daban, MSc

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