§ 89b HGB: Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters

Gesetzeswortlaut
„Absatz 1: Der Handelsvertreter kann nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung erhebliche Vorteile hat und die Zahlung unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entspricht. Absatz 2 begrenzt den Ausgleich auf eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre berechnete Jahresprovision. Absatz 4: Der Anspruch kann im Voraus nicht ausgeschlossen werden; er ist binnen eines Jahres nach Beendigung geltend zu machen.“
Porträt von DI (FH) Shahab Daban, MScVon DI (FH) Shahab Daban, MScRedaktionell geprüft von CheckVertrag Redaktion

Kurz erklärt

Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses kann der Handelsvertreter einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn der Unternehmer aus den geworbenen Kunden erhebliche Vorteile zieht. Der Ausgleich ist auf eine durchschnittliche Jahresprovision der letzten fünf Jahre begrenzt und binnen eines Jahres geltend zu machen.

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Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB
PunktRegelung
Höchstbetrageine durchschnittliche Jahresprovision der letzten 5 Jahre
Geltendmachungsfrist1 Jahr nach Vertragsende, Ausschlussfrist
Verzicht im Vorausunwirksam, § 89b Abs. 4
Kein Anspruch beiEigenkündigung ohne begründeten Anlass
Kein Anspruch beiKündigung aus wichtigem Grund wegen Verschuldens des Vertreters
Anspruch trotz Eigenkündigungbei Alter oder Krankheit
Analog anwendbarVertragshändler und Franchisenehmer unter Voraussetzungen

Was § 89b HGB bedeutet

Der Ausgleichsanspruch soll abgelten, dass der Handelsvertreter einen Kundenstamm aufgebaut hat, von dem der Unternehmer nach dem Vertragsende weiter profitiert. Er ist zwingend: Eine Klausel im Handelsvertretervertrag, die ihn ausschließt oder der Höhe nach beschränkt, ist nach Absatz 4 unwirksam, soweit sie vor Vertragsende vereinbart wurde. Nach Beendigung darf verzichtet werden. Die Einjahresfrist ist eine Ausschlussfrist, keine Verjährungsfrist – sie wird von Amts wegen berücksichtigt und lässt sich nicht hemmen. Eine formlose, aber eindeutige Geltendmachung genügt; sie sollte beweisbar erfolgen. Ausgeschlossen ist der Anspruch, wenn der Handelsvertreter selbst gekündigt hat, ohne dass ein Verhalten des Unternehmers dafür begründeten Anlass gab, oder wenn der Unternehmer aus wichtigem Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Vertreters gekündigt hat. Ausnahmen gelten bei Alter und Krankheit. Die Rechtsprechung wendet § 89b HGB unter bestimmten Voraussetzungen auch auf Vertragshändler und Franchisenehmer an: Sie müssen wie ein Handelsvertreter in die Absatzorganisation eingegliedert und zur Überlassung des Kundenstamms verpflichtet sein.

Was das für deinen Vertrag bedeutet

  • Die Einjahresfrist ist eine Ausschlussfrist. Wer sie versäumt, verliert den Anspruch endgültig.
  • Eine Ausschlussklausel im Vertrag ist unwirksam, wenn sie vor Vertragsende vereinbart wurde.
  • Auch Vertragshändler und Franchisenehmer können den Anspruch analog haben, wenn sie in die Absatzorganisation eingegliedert sind.

Und in Österreich?

In Österreich regelt § 24 HVertrG einen inhaltsgleichen Ausgleichsanspruch, ebenfalls begrenzt auf eine Jahresvergütung und binnen eines Jahres geltend zu machen.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Ausgleichsanspruch?

Höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre berechnete Jahresprovision. Die konkrete Höhe richtet sich nach den Unternehmervorteilen und der Billigkeit.

Kann der Anspruch im Vertrag ausgeschlossen werden?

Nein. Ein Ausschluss vor Vertragsende ist nach § 89b Abs. 4 HGB unwirksam. Nach Beendigung ist ein Verzicht möglich.

Was, wenn ich selbst gekündigt habe?

Dann entfällt der Anspruch grundsätzlich, es sei denn, ein Verhalten des Unternehmers gab begründeten Anlass, oder Alter beziehungsweise Krankheit machten die Fortsetzung unzumutbar.

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Quellen & Rechtsgrundlagen

  • DE§ 89b HGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)

Stand der zitierten Fassungen: jeweils aktuelle konsolidierte Version der amtlichen Fundstelle. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

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