Wettbewerbsverbot

Porträt von DI (FH) Shahab Daban, MScVon DI (FH) Shahab Daban, MScRedaktionell geprüft von CheckVertrag Redaktion

Kurz erklärt

Ein Wettbewerbsverbot untersagt die Tätigkeit für Konkurrenten. Während des Arbeitsverhältnisses gilt es ohne besondere Vereinbarung; für die Zeit danach nur schriftlich und nur gegen eine Karenzentschädigung von mindestens der Hälfte der zuletzt bezogenen Bezüge (§§ 74 ff. HGB). Ohne Entschädigungszusage ist es nichtig, und die Höchstdauer beträgt zwei Jahre.

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Wettbewerbsverbot: Bedeutung im Detail

Während eines Arbeitsverhältnisses besteht das Wettbewerbsverbot kraft Gesetzes (§ 60 HGB analog). Streit entsteht beim nachvertraglichen Wettbewerbsverbot: Es ist nur wirksam, wenn es schriftlich vereinbart wurde, dem Arbeitnehmer eine Urkunde ausgehändigt wurde, ein berechtigtes geschäftliches Interesse des Arbeitgebers besteht, die Dauer zwei Jahre nicht überschreitet und. Entscheidend. Eine Karenzentschädigung von mindestens 50 % der zuletzt bezogenen vertragsgemäßen Leistungen zugesagt ist (§§ 74 ff. HGB). Fehlt die Entschädigung vollständig, ist das Verbot nichtig; ist sie zu niedrig, ist es unverbindlich. Der Arbeitnehmer darf wählen, ob er sich daran hält und die zugesagte Entschädigung verlangt oder frei arbeitet. Bei Freelancern und Gesellschaftern gelten die HGB-Regeln nicht direkt; dort zieht § 138 BGB die Grenze: räumlich, zeitlich und gegenständlich muss das Verbot auf das notwendige Maß beschränkt sein, üblich sind maximal zwei Jahre.

Rechtslage in Deutschland und Österreich

Deutschland
§§ 74–75d HGB für Arbeitnehmer; § 138 BGB und Art. 12 GG für sonstige Verträge. Kundenschutzklauseln unterliegen denselben Anforderungen.
Österreich
§ 36 AngG: Konkurrenzklausel höchstens ein Jahr, nur ab einem bestimmten Mindestentgelt und mit richterlicher Mäßigungsmöglichkeit. Eine Karenzentschädigung ist. Anders als in Deutschland, nicht zwingend.

Beispielformulierung aus der Praxis

Der Mitarbeiter verpflichtet sich, für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht für Wettbewerber tätig zu werden.

Rote Flagge. Ohne Zusage einer Karenzentschädigung von mindestens 50 % ist das Verbot nichtig. Du bist nicht gebunden, bekommst aber auch keine Entschädigung. Prüfe, ob eine Entschädigungsklausel im Vertrag steht.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Karenzentschädigung?

Mindestens 50 % der zuletzt bezogenen vertragsgemäßen Leistungen, inklusive variabler Bestandteile wie Boni und Dienstwagen. Anderweitiger Verdienst wird teilweise angerechnet.

Gilt ein Wettbewerbsverbot auch für Freelancer?

Nur eingeschränkt. Die HGB-Regeln greifen nicht, aber ein zu weites Verbot ist sittenwidrig nach § 138 BGB. Ohne Gegenleistung und mit langer Laufzeit ist es regelmäßig unwirksam.

Kann der Arbeitgeber auf das Verbot verzichten?

Ja, schriftlich. Die Entschädigungspflicht endet dann aber erst ein Jahr nach Zugang der Verzichtserklärung (§ 75a HGB).

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Verwandte Begriffe

Gesetzesgrundlagen zu diesem Begriff

Quellen & Rechtsgrundlagen

  • AT§ 36 AngG – Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich
  • DE§ 138 BGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
  • DE§ 60 HGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
  • DE§ 74 HGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
  • DE§ 75a HGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)

Stand der zitierten Fassungen: jeweils aktuelle konsolidierte Version der amtlichen Fundstelle. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

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