§ 74 HGB: Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

Gesetzeswortlaut
„Absatz 1: Eine Vereinbarung, die den Handlungsgehilfen für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt, bedarf der Schriftform und der Aushändigung einer vom Prinzipal unterzeichneten Urkunde. Absatz 2: Das Wettbewerbsverbot ist nur verbindlich, wenn sich der Prinzipal verpflichtet, für die Dauer des Verbots eine Entschädigung von mindestens der Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen zu zahlen. Über §§ 74a und 110 GewO gelten die Regeln für alle Arbeitnehmer.“
Porträt von DI (FH) Shahab Daban, MScVon DI (FH) Shahab Daban, MScRedaktionell geprüft von CheckVertrag Redaktion

Kurz erklärt

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot bedarf der Schriftform und ist nur wirksam, wenn der Arbeitgeber für die Dauer des Verbots eine Karenzentschädigung von mindestens der Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen zusagt. Es darf höchstens zwei Jahre dauern.

Steht „§ 74 HGB Nachvertragliches Wettbewerbsverbot“ in deinem Vertrag?

Der Gesetzestext sagt, was gelten müsste. Die KI-Prüfung zeigt dir in rund 30 Sekunden, was in deinem Vertrag tatsächlich steht und wo er von § 74 HGB abweicht.

Arbeitsvertrag prüfen

Oder den ganzen Vertrag als Datei:

Kostenlos starten

Vertrag hierher ziehen oder auswählen

PDF, Word oder mehrere Fotos · Seite für Seite · max. 25 MB · kostenlos, ohne Anmeldung

Datei wird nach 24 h gelöscht Mehrseitig? Alle Seiten auf einmal fotografieren
  • Ergebnis in rund 30 Sekunden
  • Erste 3 Fundstellen gratis, ohne Konto
  • Verarbeitung in der EU, DSGVO-konform
Wettbewerbsverbot nach §§ 74 ff. HGB
PunktRegelung
Höchstdauer2 Jahre nach Vertragsende
Karenzentschädigungmindestens 50 % der zuletzt bezogenen Leistungen
FormSchriftform, Aushändigung der Urkunde
Ohne Entschädigungnichtig – kein Verbot, keine Zahlung
Zu geringe Entschädigungunverbindlich – Arbeitnehmer hat die Wahl
Anrechnunganderweitiger Verdienst über 110 % der bisherigen Bezüge

Was § 74 HGB bedeutet

Die Unterscheidung zwischen nichtig und unverbindlich entscheidet hier über viel Geld. Fehlt eine Entschädigungszusage vollständig, ist das Verbot nichtig: Der Arbeitnehmer darf sofort zur Konkurrenz und bekommt nichts. Ist eine Entschädigung zugesagt, aber zu niedrig, ist das Verbot unverbindlich – dann hat der Arbeitnehmer ein Wahlrecht. Er kann sich an das Verbot halten und die zugesagte (zu niedrige) Entschädigung verlangen, oder er ignoriert es. Diese Wahl muss er zu Beginn der Karenzzeit treffen. Weiter verlangt § 74a HGB ein berechtigtes geschäftliches Interesse: Ein Verbot, das den Arbeitnehmer weiter beschränkt, als es zum Schutz von Kundenbeziehungen oder Betriebsgeheimnissen nötig ist, ist insoweit unverbindlich. Und schließlich zählt bei der Berechnung der Entschädigung nicht nur das Grundgehalt, sondern alles, was vertragsmäßige Leistung war: Provisionen, Boni, Dienstwagen zur privaten Nutzung.

Was das für deinen Vertrag bedeutet

  • Prüfe zuerst, ob überhaupt eine Entschädigung zugesagt ist. Fehlt sie, ist die Klausel nichtig und du bist frei.
  • Bei der Berechnung zählen variable Vergütung und geldwerte Vorteile mit, nicht nur das Grundgehalt.
  • Der Arbeitgeber kann nach § 75a HGB vor Vertragsende auf das Verbot verzichten, muss die Entschädigung dann aber noch ein Jahr zahlen.

Und in Österreich?

In Österreich regeln §§ 36 f. AngG die Konkurrenzklausel: höchstens ein Jahr, nur bei einem Monatsentgelt über einer gesetzlich festgelegten Grenze und nicht bei Arbeitgeberkündigung ohne Verschulden des Arbeitnehmers. Eine Karenzentschädigung ist nicht zwingend vorgeschrieben.

Häufige Fragen

Ist ein Wettbewerbsverbot ohne Bezahlung wirksam?

Nein. Ohne zugesagte Karenzentschädigung ist es nach § 74 Abs. 2 HGB nichtig. Der Arbeitnehmer ist nicht gebunden und hat auch keinen Zahlungsanspruch.

Wie hoch muss die Karenzentschädigung sein?

Mindestens die Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen, einschließlich Provisionen, Boni und geldwerter Vorteile, gezahlt für jeden Monat der Karenzzeit.

Wie lange darf das Verbot gelten?

Höchstens zwei Jahre ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Eine längere Bindung ist für den überschießenden Zeitraum unverbindlich.

Was wird auf die Entschädigung angerechnet?

Anderweitiger Verdienst, soweit Entschädigung und Verdienst zusammen mehr als 110 Prozent der zuletzt bezogenen Leistungen ausmachen, bei Wohnsitzwechsel 125 Prozent.

Prüfe, wo dein Vertrag § 74 HGB berührt

Lade deinen Vertrag hoch. Die KI markiert Klauseln, die § 74 HGB betreffen oder vom gesetzlichen Leitbild abweichen, für Deutschland und Österreich. Erste 3 Ergebnisse kostenlos.

Mehr zum Ablauf: KI-Vertragsprüfung

Passende Prüf-Seiten

Begriffe dazu

Weitere Paragrafen

Quellen & Rechtsgrundlagen

  • AT§ 36 AngG – Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich
  • DE§ 74 HGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
  • DE§ 74a HGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
  • DE§ 75a HGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)

Stand der zitierten Fassungen: jeweils aktuelle konsolidierte Version der amtlichen Fundstelle. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

Wer diesen Beitrag verantwortet

Porträt von DI (FH) Shahab Daban, MSc

DI (FH) Shahab Daban, MSc

Gründer & Geschäftsführer, verantwortlich für die Inhalte

Shahab Daban verantwortet die Inhalte von CheckVertrag namentlich. Grundlage jeder Erklärung sind die zitierten Gesetzestexte aus Deutschland und Österreich sowie die Auswertung der über die Plattform geprüften Verträge. Die Inhalte sind eine Vorprüfung und allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

CheckVertrag Redaktion

Redaktionelle Prüfung & Quellenabgleich, keine anwaltliche Prüfung

Jede Definition wird redaktionell gegen die genannten Primärquellen (Gesetzestexte in DE, AT und CH) abgeglichen. Inhalte sind allgemeine Information und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Zuletzt aktualisiert am . Methodik und eingesetzte KI-Modelle: KI-Transparenz.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Zurück zur Gesetzesübersicht