§ 3 MiLoG: Mindestlohn ist unabdingbar
„Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, sind insoweit unwirksam. Auf den Anspruch kann nur durch gerichtlichen Vergleich verzichtet werden; die Verwirkung des Anspruchs ist ausgeschlossen.“
Kurz erklärt
§ 3 MiLoG erklärt jede Vereinbarung für unwirksam, die den Mindestlohn unterschreitet oder seine Geltendmachung beschränkt. Ein Verzicht ist nur durch gerichtlichen Vergleich möglich, Verwirkung ist ausgeschlossen.
Steht „§ 3 MiLoG Mindestlohn ist unabdingbar“ in deinem Vertrag?
Der Gesetzestext sagt, was gelten müsste. Die KI-Prüfung zeigt dir in rund 30 Sekunden, was in deinem Vertrag tatsächlich steht und wo er von § 3 MiLoG abweicht.
Oder den ganzen Vertrag als Datei:
Kostenlos starten
Vertrag hierher ziehen oder auswählen
PDF, Word oder mehrere Fotos · Seite für Seite · max. 25 MB · kostenlos, ohne Anmeldung
- Ergebnis in rund 30 Sekunden
- Erste 3 Fundstellen gratis, ohne Konto
- Verarbeitung in der EU, DSGVO-konform
Was § 3 MiLoG bedeutet
Die praktische Bedeutung dieser Norm liegt weniger im offenen Unterschreiten des Stundensatzes als in den Umwegen dorthin. Drei Konstellationen kommen in geprüften Verträgen immer wieder vor. Erstens die Ausschluss- oder Verfallklausel: Eine Klausel, nach der alle Ansprüche binnen drei Monaten geltend zu machen sind, ist insgesamt unwirksam, wenn sie den Mindestlohn nicht ausdrücklich ausnimmt – nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts fällt sie dann für alle Ansprüche weg, nicht nur für den Mindestlohn. Zweitens Pauschalen: Eine Überstundenpauschale, die rechnerisch dazu führt, dass der effektive Stundenlohn unter den Mindestlohn sinkt, hilft dem Arbeitgeber nicht. Maßgeblich ist der Quotient aus Bruttovergütung und tatsächlich geleisteten Stunden. Drittens Sachbezüge und Zulagen: Nur Zahlungen, die die Normalleistung vergüten, zählen zum Mindestlohn; Nacht-, Sonntags- und Schmutzzulagen sowie vermögenswirksame Leistungen zählen nicht.
Was das für deinen Vertrag bedeutet
- Eine Ausschlussklausel ohne Mindestlohn-Ausnahme ist regelmäßig insgesamt unwirksam – ein häufiger und teurer Fehler in Arbeitsverträgen.
- Rechne den Stundenlohn nach: Bruttomonatsentgelt geteilt durch die tatsächlich geleisteten Stunden, nicht durch die vertragliche Sollarbeitszeit.
- Der Anspruch verjährt regulär in drei Jahren; verwirken kann er nicht.
Und in Österreich?
Österreich kennt keinen gesetzlichen Mindestlohn. Die Untergrenze ergibt sich aus dem jeweils anwendbaren Kollektivvertrag, dessen Mindestentgelte nach § 3 ArbVG ebenfalls nicht zu Lasten des Arbeitnehmers abbedungen werden können.
Häufige Fragen
Kann ich freiwillig auf den Mindestlohn verzichten?
Nein. Ein Verzicht ist nur im gerichtlichen Vergleich möglich. Jede vertragliche Verzichtserklärung ist unwirksam.
Was passiert mit einer Verfallklausel im Arbeitsvertrag?
Nimmt sie den Mindestlohn nicht ausdrücklich aus, ist sie nach der Rechtsprechung insgesamt unwirksam. Dann gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen von drei Jahren – zugunsten des Arbeitnehmers.
Zählen Trinkgeld und Zulagen zum Mindestlohn?
Trinkgelder von Dritten nicht. Zulagen zählen nur, wenn sie die normale Arbeitsleistung vergüten; Zuschläge für Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit zählen nicht mit.
Prüfe, wo dein Vertrag § 3 MiLoG berührt
Lade deinen Vertrag hoch. Die KI markiert Klauseln, die § 3 MiLoG betreffen oder vom gesetzlichen Leitbild abweichen, für Deutschland und Österreich. Erste 3 Ergebnisse kostenlos.
Mehr zum Ablauf: KI-Vertragsprüfung
Passende Prüf-Seiten
Begriffe dazu
Weitere Paragrafen
Quellen & Rechtsgrundlagen
- DE§ 3 MiLoG – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
Stand der zitierten Fassungen: jeweils aktuelle konsolidierte Version der amtlichen Fundstelle. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
Wer diesen Beitrag verantwortet
DI (FH) Shahab Daban, MSc
Gründer & Geschäftsführer, verantwortlich für die Inhalte
Shahab Daban verantwortet die Inhalte von CheckVertrag namentlich. Grundlage jeder Erklärung sind die zitierten Gesetzestexte aus Deutschland und Österreich sowie die Auswertung der über die Plattform geprüften Verträge. Die Inhalte sind eine Vorprüfung und allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.
CheckVertrag Redaktion
Redaktionelle Prüfung & Quellenabgleich, keine anwaltliche Prüfung
Jede Definition wird redaktionell gegen die genannten Primärquellen (Gesetzestexte in DE, AT und CH) abgeglichen. Inhalte sind allgemeine Information und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Zuletzt aktualisiert am . Methodik und eingesetzte KI-Modelle: KI-Transparenz.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Zurück zur Gesetzesübersicht