Verjährung
Kurz erklärt
Verjährung heißt: Ein Anspruch bleibt bestehen, ist aber nicht mehr durchsetzbar, sobald sich der Schuldner darauf beruft. Die Regelfrist beträgt drei Jahre und beginnt erst am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstand und der Gläubiger davon erfuhr (§§ 195, 199 BGB). Mängelansprüche beim Kauf verjähren abweichend in zwei Jahren ab Ablieferung.
Steht „Verjährung“ in deinem Vertrag?
Füge die Stelle aus deinem Vertrag ein oder lade ihn ganz hoch: Die KI markiert, was „Verjährung“ betrifft, erklärt es in Alltagssprache und nennt die Vorschrift dazu.
Oder den ganzen Vertrag als Datei:
Kostenlos starten
Vertrag hierher ziehen oder auswählen
PDF, Word oder mehrere Fotos · Seite für Seite · max. 25 MB · kostenlos, ohne Anmeldung
- Ergebnis in rund 30 Sekunden
- Erste 3 Fundstellen gratis, ohne Konto
- Verarbeitung in der EU, DSGVO-konform
Verjährung: Bedeutung im Detail
Verjährung bedeutet, dass ein Anspruch zwar bestehen bleibt, aber nicht mehr durchgesetzt werden kann, sobald sich der Schuldner darauf beruft. Die regelmäßige Frist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB) und beginnt erst am Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat (§ 199 BGB). Abweichend gelten zwei Jahre für kaufrechtliche Mängelansprüche, fünf Jahre bei Bauwerken, zehn Jahre für Rechte an Grundstücken und dreißig Jahre für titulierte Ansprüche oder Herausgabeansprüche aus Eigentum. Die Frist wird durch Verhandlungen, Klage, Mahnbescheid oder ein selbständiges Beweisverfahren gehemmt. Der Zeitraum zählt dann nicht mit. In Verträgen ist die Verjährung der häufigste stille Nachteil: Eine auf zwölf Monate verkürzte Gewährleistung ist gegenüber Verbrauchern bei Neuware unwirksam, im B2B dagegen wirksam.
Rechtslage in Deutschland und Österreich
- Deutschland
- §§ 195, 199, 438, 634a BGB. Verkürzung gegenüber Verbrauchern bei neuen Sachen unzulässig; bei Gebrauchtware ist eine Verkürzung auf ein Jahr möglich, aber nur mit gesonderter Vereinbarung.
- Österreich
- Allgemeine Verjährung 30 Jahre (§ 1478 ABGB), kurze Verjährung drei Jahre (§ 1486 ABGB). Gewährleistung: zwei Jahre bei beweglichen Sachen, drei Jahre bei unbeweglichen (§ 933 ABGB).
Beispielformulierung aus der Praxis
Ansprüche des Kunden gegen den Anbieter verjähren abweichend von § 195 BGB nach sechs Monaten ab Kenntnis.
Kritisch. Eine derart pauschale Verkürzung benachteiligt unangemessen und ist in AGB nach § 307 BGB unwirksam, auch gegenüber Unternehmern. Für Vorsatz und Körperschäden ist eine Verkürzung ohnehin ausgeschlossen.
Häufige Fragen
Wann genau beginnt die dreijährige Frist?
Am 31. Dezember des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und du davon erfahren hast. Ein Anspruch aus März 2026 verjährt daher regelmäßig erst Ende 2029.
Kann die Verjährung angehalten werden?
Ja. Ernsthafte Verhandlungen hemmen die Frist, ebenso Klage oder Mahnbescheid. Nach Ende der Hemmung läuft die Restfrist weiter, sie beginnt nicht neu.
Was passiert, wenn ich trotz Verjährung zahle?
Die Zahlung kannst du nicht zurückfordern. Der Anspruch bestand ja, nur seine Durchsetzung war blockiert. Prüfe deshalb vor jeder Zahlung, ob die Forderung noch fristgerecht ist.
Diese Klausel im eigenen Vertrag prüfen
Lade deinen Vertrag hoch – die KI-Vertragsprüfung markiert kritische Klauseln wie „Verjährung“ in rund zwei Minuten, inklusive Einordnung für DE und AT.
Passende Prüf-Seiten
Passend dazu im Produkt
Verwandte Begriffe
Gesetzesgrundlagen zu diesem Begriff
Quellen & Rechtsgrundlagen
- AT§ 1478 ABGB – Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich
- AT§ 1486 ABGB – Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich
- AT§ 933 ABGB – Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich
- DE§ 195 BGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
- DE§ 199 BGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
- DE§ 307 BGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
Stand der zitierten Fassungen: jeweils aktuelle konsolidierte Version der amtlichen Fundstelle. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
Wer diesen Beitrag verantwortet
DI (FH) Shahab Daban, MSc
Gründer & Geschäftsführer, verantwortlich für die Inhalte
Shahab Daban verantwortet die Inhalte von CheckVertrag namentlich. Grundlage jeder Erklärung sind die zitierten Gesetzestexte aus Deutschland und Österreich sowie die Auswertung der über die Plattform geprüften Verträge. Die Inhalte sind eine Vorprüfung und allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.
CheckVertrag Redaktion
Redaktionelle Prüfung & Quellenabgleich, keine anwaltliche Prüfung
Jede Definition wird redaktionell gegen die genannten Primärquellen (Gesetzestexte in DE, AT und CH) abgeglichen. Inhalte sind allgemeine Information und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Zuletzt aktualisiert am . Methodik und eingesetzte KI-Modelle: KI-Transparenz.
Ausführlicher Ratgeber zum Thema
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Zurück zum Glossar