Verjährung

Porträt von DI (FH) Shahab Daban, MScVon DI (FH) Shahab Daban, MScRedaktionell geprüft von CheckVertrag Redaktion

Kurz erklärt

Verjährung heißt: Ein Anspruch bleibt bestehen, ist aber nicht mehr durchsetzbar, sobald sich der Schuldner darauf beruft. Die Regelfrist beträgt drei Jahre und beginnt erst am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstand und der Gläubiger davon erfuhr (§§ 195, 199 BGB). Mängelansprüche beim Kauf verjähren abweichend in zwei Jahren ab Ablieferung.

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Verjährung: Bedeutung im Detail

Verjährung bedeutet, dass ein Anspruch zwar bestehen bleibt, aber nicht mehr durchgesetzt werden kann, sobald sich der Schuldner darauf beruft. Die regelmäßige Frist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB) und beginnt erst am Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat (§ 199 BGB). Abweichend gelten zwei Jahre für kaufrechtliche Mängelansprüche, fünf Jahre bei Bauwerken, zehn Jahre für Rechte an Grundstücken und dreißig Jahre für titulierte Ansprüche oder Herausgabeansprüche aus Eigentum. Die Frist wird durch Verhandlungen, Klage, Mahnbescheid oder ein selbständiges Beweisverfahren gehemmt. Der Zeitraum zählt dann nicht mit. In Verträgen ist die Verjährung der häufigste stille Nachteil: Eine auf zwölf Monate verkürzte Gewährleistung ist gegenüber Verbrauchern bei Neuware unwirksam, im B2B dagegen wirksam.

Rechtslage in Deutschland und Österreich

Deutschland
§§ 195, 199, 438, 634a BGB. Verkürzung gegenüber Verbrauchern bei neuen Sachen unzulässig; bei Gebrauchtware ist eine Verkürzung auf ein Jahr möglich, aber nur mit gesonderter Vereinbarung.
Österreich
Allgemeine Verjährung 30 Jahre (§ 1478 ABGB), kurze Verjährung drei Jahre (§ 1486 ABGB). Gewährleistung: zwei Jahre bei beweglichen Sachen, drei Jahre bei unbeweglichen (§ 933 ABGB).

Beispielformulierung aus der Praxis

Ansprüche des Kunden gegen den Anbieter verjähren abweichend von § 195 BGB nach sechs Monaten ab Kenntnis.

Kritisch. Eine derart pauschale Verkürzung benachteiligt unangemessen und ist in AGB nach § 307 BGB unwirksam, auch gegenüber Unternehmern. Für Vorsatz und Körperschäden ist eine Verkürzung ohnehin ausgeschlossen.

Häufige Fragen

Wann genau beginnt die dreijährige Frist?

Am 31. Dezember des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und du davon erfahren hast. Ein Anspruch aus März 2026 verjährt daher regelmäßig erst Ende 2029.

Kann die Verjährung angehalten werden?

Ja. Ernsthafte Verhandlungen hemmen die Frist, ebenso Klage oder Mahnbescheid. Nach Ende der Hemmung läuft die Restfrist weiter, sie beginnt nicht neu.

Was passiert, wenn ich trotz Verjährung zahle?

Die Zahlung kannst du nicht zurückfordern. Der Anspruch bestand ja, nur seine Durchsetzung war blockiert. Prüfe deshalb vor jeder Zahlung, ob die Forderung noch fristgerecht ist.

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Verwandte Begriffe

Gesetzesgrundlagen zu diesem Begriff

Quellen & Rechtsgrundlagen

  • AT§ 1478 ABGB – Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich
  • AT§ 1486 ABGB – Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich
  • AT§ 933 ABGB – Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich
  • DE§ 195 BGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
  • DE§ 199 BGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
  • DE§ 307 BGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)

Stand der zitierten Fassungen: jeweils aktuelle konsolidierte Version der amtlichen Fundstelle. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

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