Auflassungsvormerkung
Kurz erklärt
Die Auflassungsvormerkung ist ein Eintrag in Abteilung II des Grundbuchs, der den Anspruch des Käufers auf Eigentumsübertragung sichert (§ 883 BGB). Solange sie nicht an erster offener Rangstelle eingetragen ist, sollte kein Kaufpreis fließen: Ohne sie könnte der Verkäufer die Immobilie in der Zwischenzeit erneut verkaufen oder belasten.
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Auflassungsvormerkung: Bedeutung im Detail
Die Auflassungsvormerkung ist ein Vermerk in Abteilung II des Grundbuchs, der den Anspruch des Käufers auf Eigentumsübertragung sichert. Zwischen Beurkundung und tatsächlicher Umschreibung vergehen oft Monate. In dieser Zeit bliebe der Verkäufer ohne Vormerkung formal Eigentümer und könnte die Immobilie erneut verkaufen oder belasten. Die Vormerkung macht solche Zwischenverfügungen dem Käufer gegenüber unwirksam. Entscheidend ist die Rangstelle: Die Vormerkung muss an erster offener Rangstelle eingetragen sein, bevor der Kaufpreis fließt.
Rechtslage in Deutschland und Österreich
- Deutschland
- § 883 BGB. Vom Notar veranlasst, schützt den Käufer vor Zwischenverfügungen des Verkäufers bis zur Eintragung als Eigentümer.
- Österreich
- Pendant ist die Anmerkung der Rangordnung im Grundbuch (§ 53 GBG). Sie sichert den Rang allerdings nur für ein Jahr.
Beispielformulierung aus der Praxis
Der Kaufpreis wird fällig, sobald die Auflassungsvormerkung zugunsten des Käufers an erster offener Rangstelle im Grundbuch eingetragen ist und dem Notar die Löschungsbewilligungen vorliegen.
So muss die Klausel aussehen. Fehlt der Bezug zur Rangstelle oder wird die Fälligkeit allein an ein Kalenderdatum geknüpft, zahlst du ohne Absicherung.
Häufige Fragen
Was kostet die Auflassungsvormerkung?
Die Eintragung kostet rund 0,5 Gebührensätze der Notargebühr plus Grundbuchgebühr. Bei 300.000 € Kaufpreis typischerweise 300 bis 500 €. Sie ist im üblichen Notarkostenrahmen bereits enthalten.
Wie lange bleibt die Vormerkung bestehen?
Bis zur Eigentumsumschreibung. Danach wird sie gelöscht, weil ihr Sicherungszweck erfüllt ist. Die Löschungsbewilligung erteilt der Notar meist zusammen mit dem Umschreibungsantrag.
Was passiert bei Insolvenz des Verkäufers?
Die Vormerkung ist insolvenzfest: Der Anspruch auf Eigentumsübertragung bleibt gegenüber dem Insolvenzverwalter durchsetzbar (§ 106 InsO). Genau deshalb darf vor Eintragung kein Geld fließen.
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Verwandte Begriffe
Quellen & Rechtsgrundlagen
- AT§ 53 GBG – Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich
- DE§ 883 BGB – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
Stand der zitierten Fassungen: jeweils aktuelle konsolidierte Version der amtlichen Fundstelle. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
Klauseln mit diesem Begriff
- Kaufpreis fällig ohne AuflassungsvormerkungRiskant, Einzelfallprüfung
Wer diesen Beitrag verantwortet
DI (FH) Shahab Daban, MSc
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