NDA & AGB
Begriffe zu Geheimhaltung, Haftungsausschluss, Vertragsstrafe und AGB-Klauseln.
AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen)
AGB sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Seite für eine Vielzahl von Verträgen stellt. Sie gelten nur, wenn sie wirksam einbezogen wurden, und werden inhaltlich nach §§ 305 bis 309 BGB kontrolliert.
- Deutschland
- §§ 305 ff. BGB. Gegenüber Verbrauchern gelten die Klauselverbote der §§ 308, 309 BGB; im B2B-Verkehr wirken sie über § 307 BGB als Indiz. Eine geltungserhaltende Reduktion findet nicht statt.
- Österreich
- § 864a ABGB (überraschende Klauseln), § 879 Abs. 3 ABGB (gröbliche Benachteiligung) sowie § 6 KSchG mit einem eigenen Katalog unzulässiger Verbraucherklauseln.
Fernabsatzvertrag
Vertrag, der ausschließlich über Fernkommunikationsmittel geschlossen wird, mit Widerrufsrecht.
- Deutschland
- §§ 312c, 355 ff. BGB. Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr zusätzlich die Button-Lösung (§ 312j BGB). Ohne eindeutige Beschriftung kommt kein Vertrag zustande.
- Österreich
- Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG): 14 Tage Rücktrittsrecht, bei fehlender Belehrung Verlängerung um zwölf Monate.
Haftungsbegrenzung
Vertragliche Deckelung der Schadensersatzpflicht. Nur bis zur Höhe der vorhersehbaren Schäden zulässig.
- Deutschland
- § 309 Nr. 7 BGB, § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB (Kardinalpflichten), § 276 Abs. 3 BGB (Vorsatzhaftung).
- Österreich
- § 6 Abs. 1 Z 9 KSchG: Ausschluss der Haftung für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und Personenschäden gegenüber Verbrauchern unzulässig.
NDA (Geheimhaltungsvereinbarung)
Vertrag, der die Weitergabe vertraulicher Informationen untersagt, häufig mit Vertragsstrafe.
- Deutschland
- Ergänzend schützt das Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG). Allerdings nur, wenn angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen getroffen wurden.
- Österreich
- Schutz über §§ 26a ff. UWG sowie vertragliche Vereinbarung.
Widerrufsrecht
Recht des Verbrauchers, einen Vertrag binnen 14 Tagen ohne Begründung zu widerrufen.
- Deutschland
- §§ 355 ff. BGB, Belehrungspflicht nach Art. 246a EGBGB. Ausnahmen für individuell angefertigte Waren, versiegelte Hygieneartikel und schnell verderbliche Ware (§ 312g Abs. 2 BGB).
- Österreich
- § 11 FAGG, ebenfalls 14 Tage, mit Verlängerung auf zwölf Monate bei fehlender Belehrung. Ausnahmekatalog in § 18 FAGG.
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